Ausgabe Juni 2013 - Gemeinde Hellenthal
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Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Sargreihengrab,<br />
b) pflegefreies Sargreihengrab,<br />
c) Sargwahlgrab,<br />
d) Urnenreihengrab,<br />
e) Urnenwahlgrab,<br />
f) pflegefreies Urnenrasengrab,<br />
g) pflegefreies Urnen-Stelen-Grab,<br />
h) pflegefreie Urnengräber mit zentralem Denkmal,<br />
i) pflegefreie Baumgräber,<br />
j) Ehrengrabstätten und<br />
k) Aschenstreufeld.<br />
4. § 14 Abs. 4 wird neu eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wird zu<br />
Absatz 5:<br />
(4) Bei pflegefreien Sargreihengräbern wird die Grabstelle mit einer<br />
vom Friedhofsträger bereitgestellten Granitplatte, die eine<br />
Größe von 40 x 30 x 4 cm hat, kenntlich gemacht. Die Grabstätte<br />
wird anonym vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen<br />
entspricht. In diesem Fall wird die Granitplatte nicht<br />
beschriftet. Die Grabsteinplatte ist ebenerdig zu verlegen. Eine<br />
Bepflanzung oder das Abstellen von Grabschmuck ist nicht zulässig.<br />
Ebenso ist eine Grabeinfassung nicht möglich. Die Grabform<br />
wird nur errichtet, wenn die Friedhofsplanung es zulässt.<br />
5. § 16 Abs. 1 wird hinzugefügt:<br />
h) Aschenstreufelder<br />
6. § 16 Abs. 4 S. 10 wird wie folgt geändert:<br />
Eine Bepflanzung oder das Abstellen von Grabschmuck ist nicht<br />
zulässig.<br />
7. § 16 Abs. 7 S. 2 wird wie folgt geändert:<br />
Die Grabstellen werden mit einer vom Friedhofsträger bereitgestellten<br />
Granitplatte, die eine Größe von 40 x 30 x 4 cm hat, kenntlich<br />
gemacht.<br />
8. § 16 Abs. 8 wird der letzte Satz gestrichen.<br />
9. § 19 Abs. 1 S. 3 wird wie folgt geändert:<br />
Grundsätzlich sind nicht pflegefreie Gräber spätestens nach einem<br />
Jahr mit einer festen Einfassung zu versehen.<br />
10. § 26 Abs. 4 S. 3 wird wie folgt geändert:<br />
Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe<br />
der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />
11. Die Überschrift zu § 27 wird wie folgt geändert:<br />
Umwandlung und Entfernung von Grabstätten<br />
12. § 27 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt geändert:<br />
(1) Umwandlung von nicht pflegefreien Sarggrabstätten in pflegefreie<br />
Grabstätten muss bei der Friedhofsverwaltung vorab<br />
schriftlich beantragt werden und ist vor Ablauf der Nutzungszeit<br />
(gegen eine zusätzliche Gebühr) möglich. Bei der Umwandlung<br />
bleibt lediglich der Grabstein stehen. Die Einfassung mit<br />
Fundament ist zu entfernen und die Fläche ist wieder ebenerdig<br />
mit Rasen zu bedecken.<br />
(2) Der Nutzungsberechtigte kann vor Ablauf der Ruhefrist die<br />
Grabstätte aufgeben. Dies muss vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung<br />
beantragt werden. In besonderen Einzelfällen<br />
oder bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung<br />
die Zustimmung versagen. Urnen und Särge<br />
verbleiben im Grab.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sargwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
oder nach der Entziehung<br />
von Grabstätten und Nutzungsrechten sowie dem vorzeitigen<br />
Entfernen der Grabstätte nach Absatz 2 sind die Grabmale,<br />
Fundamente und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen und<br />
die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Geschieht dies nicht<br />
binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,<br />
die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist<br />
nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen<br />
zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung<br />
abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte/<br />
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
13. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden um jeweils einen Absatz<br />
verschoben.<br />
14. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
der Verfügungsberechtigte<br />
für die Grabstätte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nach Ablauf der Ruhezeit<br />
muss die Grabstätte abgeräumt werden.<br />
15. § 37 Abs. 1 i wird wie folgt geändert:<br />
Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.<br />
Artikel II<br />
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) -– in der derzeit geltenden Fassung – kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 07.06.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
BürgerInfo | 29. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong>