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Ausgabe Juni 2013 - Gemeinde Hellenthal

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Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

a) Sargreihengrab,<br />

b) pflegefreies Sargreihengrab,<br />

c) Sargwahlgrab,<br />

d) Urnenreihengrab,<br />

e) Urnenwahlgrab,<br />

f) pflegefreies Urnenrasengrab,<br />

g) pflegefreies Urnen-Stelen-Grab,<br />

h) pflegefreie Urnengräber mit zentralem Denkmal,<br />

i) pflegefreie Baumgräber,<br />

j) Ehrengrabstätten und<br />

k) Aschenstreufeld.<br />

4. § 14 Abs. 4 wird neu eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wird zu<br />

Absatz 5:<br />

(4) Bei pflegefreien Sargreihengräbern wird die Grabstelle mit einer<br />

vom Friedhofsträger bereitgestellten Granitplatte, die eine<br />

Größe von 40 x 30 x 4 cm hat, kenntlich gemacht. Die Grabstätte<br />

wird anonym vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen<br />

entspricht. In diesem Fall wird die Granitplatte nicht<br />

beschriftet. Die Grabsteinplatte ist ebenerdig zu verlegen. Eine<br />

Bepflanzung oder das Abstellen von Grabschmuck ist nicht zulässig.<br />

Ebenso ist eine Grabeinfassung nicht möglich. Die Grabform<br />

wird nur errichtet, wenn die Friedhofsplanung es zulässt.<br />

5. § 16 Abs. 1 wird hinzugefügt:<br />

h) Aschenstreufelder<br />

6. § 16 Abs. 4 S. 10 wird wie folgt geändert:<br />

Eine Bepflanzung oder das Abstellen von Grabschmuck ist nicht<br />

zulässig.<br />

7. § 16 Abs. 7 S. 2 wird wie folgt geändert:<br />

Die Grabstellen werden mit einer vom Friedhofsträger bereitgestellten<br />

Granitplatte, die eine Größe von 40 x 30 x 4 cm hat, kenntlich<br />

gemacht.<br />

8. § 16 Abs. 8 wird der letzte Satz gestrichen.<br />

9. § 19 Abs. 1 S. 3 wird wie folgt geändert:<br />

Grundsätzlich sind nicht pflegefreie Gräber spätestens nach einem<br />

Jahr mit einer festen Einfassung zu versehen.<br />

10. § 26 Abs. 4 S. 3 wird wie folgt geändert:<br />

Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe<br />

der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />

11. Die Überschrift zu § 27 wird wie folgt geändert:<br />

Umwandlung und Entfernung von Grabstätten<br />

12. § 27 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt geändert:<br />

(1) Umwandlung von nicht pflegefreien Sarggrabstätten in pflegefreie<br />

Grabstätten muss bei der Friedhofsverwaltung vorab<br />

schriftlich beantragt werden und ist vor Ablauf der Nutzungszeit<br />

(gegen eine zusätzliche Gebühr) möglich. Bei der Umwandlung<br />

bleibt lediglich der Grabstein stehen. Die Einfassung mit<br />

Fundament ist zu entfernen und die Fläche ist wieder ebenerdig<br />

mit Rasen zu bedecken.<br />

(2) Der Nutzungsberechtigte kann vor Ablauf der Ruhefrist die<br />

Grabstätte aufgeben. Dies muss vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung<br />

beantragt werden. In besonderen Einzelfällen<br />

oder bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung<br />

die Zustimmung versagen. Urnen und Särge<br />

verbleiben im Grab.<br />

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sargwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

oder nach der Entziehung<br />

von Grabstätten und Nutzungsrechten sowie dem vorzeitigen<br />

Entfernen der Grabstätte nach Absatz 2 sind die Grabmale,<br />

Fundamente und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen und<br />

die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Geschieht dies nicht<br />

binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,<br />

die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist<br />

nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen<br />

zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung<br />

abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte/<br />

Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />

13. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden um jeweils einen Absatz<br />

verschoben.<br />

14. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

der Verfügungsberechtigte<br />

für die Grabstätte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nach Ablauf der Ruhezeit<br />

muss die Grabstätte abgeräumt werden.<br />

15. § 37 Abs. 1 i wird wie folgt geändert:<br />

Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.<br />

Artikel II<br />

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) -– in der derzeit geltenden Fassung – kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 07.06.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

BürgerInfo | 29. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong>

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