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Vortrag - Institut für Insolvenzrecht

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Aktuelle Problemfelder bei der Anwendung § 55 Abs. 4 InsO<br />

Abgabe von Steuererklärungen / Steueranmeldungen<br />

►<br />

Insolvenzschuldner (IS) bis zur Verfahrenseröffnung.<br />

►<br />

Insolvenzverwalter (IV) ab Verfahrenseröffnung.<br />

- ggf. Änderung der bisherigen Festsetzung (§ 153 AO), falls<br />

Insolvenzverwalter unrichtige Erklärungen des IS erkennt.<br />

►<br />

„Starker“ vorläufiger IV ab Bestellung (§ 55 Abs. 2 InsO).<br />

► „Schwacher“ vorläufiger IV hat keine Mitwirkungspflicht (!)<br />

BMF v. 17.01.2012 Tz. 34; IS selbst noch verpflichtet; so bereits<br />

auch Uhländer, in W/U/S, Insolvenzen und Steuern, 9. Auflage,<br />

2012, S. 232; ebenso FG Düsseldorf v. 21.3.2012 – 1 V 152/12 A (U)<br />

Stand: 18.10.2013<br />

Prof. Dr. Uhländer

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