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Vortrag - Institut für Insolvenzrecht

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Besonderheit: „Schutzschirmverfahren“ (§§ 270a ff. InsO n.F.)<br />

Änderungen<br />

durch das ESUG<br />

↓<br />

§ 270b Abs. 3 InsO<br />

Auf Antrag<br />

des Schuldners<br />

Anordnung durch<br />

das Gericht<br />

(vgl. z.B. Buchalik,<br />

ZInsO 2012, S. 349 ff.)<br />

Schuldner begründet<br />

Masseverbindlichkeiten<br />

§ 55 Abs. 2 InsO;<br />

gilt entsprechend!<br />

Stand: 18.10.2013 Prof. Dr. Uhländer<br />

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