03.03.2014 Aufrufe

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong><br />

<strong>Wilhelm</strong> & <strong>Kollegen</strong><br />

Insolvenzverwaltung Zwangsverwaltung<br />

www.wilhelm-kollegen.de<br />

Vortrag am 18.04.2012<br />

<strong>Institut</strong> für Insolvenzrecht e.V.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V,<br />

Hannover


Überblick<br />

1. § 1 InsO<br />

2. § 290 InsO<br />

3. Rechtsmittel<br />

4. Streitwert<br />

5. Kosten<br />

6. Änderungen durch die geplante Reform zur Verbraucherinsolvenz<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 1 InsO<br />

Satz 2:<br />

Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu<br />

befreien.<br />

Ist § 1 InsO ein besonderer <strong>Versagung</strong>statbestand aufgrund des Begriffes der „Redlichkeit“ und ähnlich wie § 242<br />

BGB ergänzend bei der Prüfung der <strong>Versagung</strong> anzuwenden ?<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 1 InsO<br />

Satz 2:<br />

Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu<br />

befreien.<br />

Nein, die <strong>Versagung</strong>sgründe in § 290 InsO sind abschließend!<br />

Nur der redliche Schuldner soll in den Genuss der <strong>Restschuldbefreiung</strong> kommen. Die nähere Bestimmung<br />

dessen, was ein unredlicher Schuldner ist, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf die<br />

erforderliche Rechtssicherheit keiner Generalklausel überlassen werden. Die Gründe für die <strong>Versagung</strong> der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> sind daher in § 290 und §§ 295 bis 298 abschließend aufgezählt. Während die §§ 295 ff erst<br />

während der Wohlverhaltensperiode, also ab Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses Anwendung finden (vgl.<br />

BGH ZInsO 2004, 852; FK-Ahrens § 287 Rn. 89 l), decken die Regelungen des § 290 allein und abschließend<br />

den vorherigen Zeitraum ab. Einen zusätzlichen <strong>Versagung</strong>sgrund enthält bei Vorliegen eines<br />

Verbraucherverfahrens § 314 InsO (so z.B. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 290 Rn. 1)<br />

Keine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, davon abzuweichen.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn<br />

1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist,<br />

2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />

diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu<br />

beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,<br />

3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag<br />

dem Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,<br />

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem<br />

Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat,<br />

dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf<br />

eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder<br />

6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines<br />

Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.<br />

(2) <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

Insolvenzgläubiger<br />

• Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet ist, auf die materiellrechtliche<br />

Stellung als Insolvenzgläubiger (etwa wegen Erfüllung der Forderung) kommt es nicht an (BGH,<br />

Beschluss vom 10.08.2010 IX. ZB 127/10, ZInsO 2010, 1660); eine Aufnahme in das Schlussverzeichnis ist<br />

nicht erforderlich.<br />

• Es genügt, wenn dem antragstellenden Gläubiger die Forderung noch während des Beschwerdeverfahrens<br />

abgetreten wird (AG Hamburg ZVI 2004, 261, Beschluss vom 16.03.2004, 68b IK 44/02, ZInsO 2005, 1060).<br />

• Eine individuelle Betroffenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich (BGH ZInsO 2007, 446, OLG Celle,<br />

ZInsO 2000, 457, Beschluss vom 07.06.2000 - 2 W 42/00 -).<br />

• Gläubiger, deren Forderung aus vorsätzlich gegangener unerlaubter Handlung stammt und gem.<br />

§ 302 Nr. 1 InsO von der <strong>Restschuldbefreiung</strong> ausgenommen sind (sog. Deliktsgläubiger), (AG Hamburg<br />

ZInsO 2005, 1060, 68g IK 46/04)<br />

• Gläubiger, deren Forderungsanmeldung bestritten ist, wenn der antragstellende Gläubiger den Nachweis<br />

gem. § 189 InsO erbringt,<br />

• Absonderungsgläubiger gem. §§ 50 ff. InsO, die ihre Forderung angemeldet haben und deren Forderung<br />

für den Ausfall festgestellt ist, auch wenn der Ausfall noch nicht nachgewiesen ist (AG Hamburg, ZInsO<br />

2008, 984).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

Massegläubiger gem. §§ 53 ff. InsO?<br />

Dafür: Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2008, § 296 Rn. 4,7<br />

Dagegen: Ahrens in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 290 Rn. 80<br />

Meinung: Für ein Antragsrecht, da auch in diese Gläubigerrechte durch die <strong>Restschuldbefreiung</strong> eingegriffen<br />

wird, sind auch diese Gläubiger betroffen.<br />

Dazu: Wenn auf der Grundlage des § 289 Abs. 3 InsO die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zusammen mit der Einstellung<br />

des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211) angekündigt worden ist, fließen<br />

Zahlungen während der Wohlverhaltensphase vorrangig an die noch nicht befriedigten Massegläubiger. Die<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> muss deshalb konsequenterweise auch diesen Massegläubigern ggü. wie ggü. den<br />

Insolvenzgläubigern wirken, denn ohne eine Befreiung auch von den Masseverbindlichkeiten wäre das Verfahren<br />

für den Schuldner letztlich sinnlos (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 301 Rn. 2, HK-Landfermann<br />

§ 301 Rn. 11; a.A. FK-Ahrens § 301 Rn. 7; KPB-Wenzel § 301 Rn. 3; MK-Stephan § 301 Rn. 8;<br />

Smid-Krug/Haarmeyer § 301 Rn. 5).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

Gläubigerausschussmitglieder?<br />

Rechtsprechung und Kommentarliteratur existiert soweit ersichtlich nicht:<br />

Da es jedoch auf die materiell rechtliche Stellung als Gläubiger nicht ankommt (z.B. wenn die Forderung<br />

angemeldet ist und dann die Forderung erfüllt wurde) und es nicht erforderlich ist, selber einen Schaden erlitten<br />

zu haben (fehlende individuelle Betroffenheit nicht entscheidungserheblich), könnte man darauf schließen, dass<br />

auch Gläubigerausschussmitglieder isoliert einen <strong>Versagung</strong>santrag stellen dürfen, denn es soll die Unredlichkeit<br />

des Schuldners sanktioniert werden und der Gläubigerausschuss vertritt insgesamt die Interessen der<br />

Gläubigerversammlung und indirekt aller Gläubiger.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

Schlusstermin<br />

„Die angegriffene Entscheidung verkennt nicht die Senatsrechtsprechung, wonach ein <strong>Versagung</strong>sgrund im<br />

Sinne von § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin zu stellen ist (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 IX. ZB 388/02;<br />

23.10.2008 IX ZB 53/08) und in diesem Termin regelmäßig glaubhaft zu machen ist (BGH, Beschluss vom<br />

11.09.2003 IX. ZB 37/03; BGH, Beschluss vom 05. April 2006 IX. ZB 227/04; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009<br />

IX. ZB 33/07; BGH, Beschluss vom 05.02.2009 IX. ZB 158/08).“<br />

Unzulässig ist es, wenn die Glaubhaftmachung des <strong>Versagung</strong>sgrundes erst durch die nach dem<br />

Schlusstermin aufgenommenen eidesstattlichen Versicherungen der Gläubiger erfolgt; d.h. eine eventuelle<br />

eidesstattliche Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel muss im Schlusstermin erfolgen.<br />

Allerdings kann sich auf die mündlichen Ausführungen des nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO angehörten<br />

Insolvenzverwalters bezogen werden (oder Schlussbericht – siehe dazu Glaubhaftmachung).<br />

Dazu: BGH, Beschluss vom 26.01.2012 IX. ZB 51/10. „Vielmehr entsprechen die Erwägungen des<br />

Beschwerdegerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher sich eine Partei die<br />

bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind,<br />

hilfsweise zu Eigen mache, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe (BGH, Urteil vom 08. Januar<br />

1991 VI. ZR 102/90 f.). Dies muss gleichermaßen für Tatsachen gelten, die im Rahmen einer gerichtlichen<br />

Anhörung nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zugunsten eines antragstellenden Gläubigers bekannt werden, sofern<br />

es sich nicht um einen anderen Sachvortrag handelt, sondern die bisherigen Angaben des Gläubigers nur<br />

bestätigt oder konkretisiert werden.“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

Unterrichtungsmöglichkeit des Treuhänders? Aktives Handeln<br />

<strong>Der</strong> Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche<br />

die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens<br />

übertragen worden ist.<br />

BGH Beschluss vom 01.07.2010 – IX ZV 84/09; Vorinstanz LG Dresden:<br />

„<strong>Der</strong> Treuhänder hatte den Sachverhalt mit einem gleich lautenden Schreiben an alle Gläubiger mitgeteilt und<br />

bemerkt, auf Antrag eines Gläubigers sei insoweit wohl dem Schuldner die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen (Rn.<br />

1 a.a.O.).“<br />

„Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Treuhänder den Gläubigerin Gründe,<br />

welche die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> rechtfertigen können, unmittelbar mitteilen darf, ist für die<br />

Wohlverhaltensperiode zweifelsfrei zu bejahen. Dies zeigt bereits die Regelung in § 292 Abs. 2 InsO (Rn. 3<br />

a.a.O.).“<br />

„Ob diese Frage für das Insolvenzverfahren anders zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der<br />

Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (ZInsO<br />

2004, 1324) und Memmingen (Rpfleger 2006, 667) betreffen insofern Sonderfälle, als dort Verstöße gegen § 45<br />

Abs. 1 Nr. 3 und § 43 a Abs. 4 BRAO angenommen wurden (Rn. 4 a.a.O.).“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

AG Hamburg, AG Memmingen: Keine Unterrichtung im eröffneten Verfahren<br />

Fall: <strong>Der</strong> jeweilige Insolvenzverwalter bzw. ein Sozius hatte die Vertretung der Gläubiger beim <strong>Versagung</strong>santrag<br />

übernommen und die Gläubiger aktiv über das Verhalten des Schuldners informiert.<br />

AG Memmingen, Beschluss vom 11.05.2006, 3 IN 135/04, Rpfleger 2006, 667:<br />

Leitsatz:<br />

• Die Anträge der Beteiligten zu 1-4 auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> werden zurückgewiesen, weil sie<br />

unwirksam sind. Sie sind unter Mitwirkung der bisherigen Insolvenzverwalterin zu Stande gekommen bzw.<br />

gestellt worden. Die Mitwirkung der bisherigen Insolvenzverwalterin verstößt gegen §§ 43 a Abs. 4, 45 Abs.<br />

1 Nr. 3 BRAO und führt zur Unwirksamkeit aller Anträge auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong>. <strong>Der</strong><br />

Verstoß der Insolvenzverwalterin stellt einen wichtigen Grund für ihre Entlassung dar, § 59 InsO. Es war ein<br />

neuer Insolvenzverwalter zu bestellen.<br />

43a BRAO(Gesetz)Grundpflichten des Rechtsanwalts<br />

(4) <strong>Der</strong> Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.<br />

§ 45 BRAO(Gesetz)<strong>Versagung</strong> der Berufstätigkeit<br />

(1) <strong>Der</strong> Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:<br />

3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen<br />

er als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits<br />

befasst war.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

AG Hamburg, AG Memmingen: Keine Unterrichtung im eröffneten Verfahren<br />

AG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2004, 67c IN 1/02, ZInsO 2004, 1324:<br />

1.) <strong>Der</strong> Insolvenzverwalter darf keinen <strong>Restschuldbefreiung</strong>s-<strong>Versagung</strong>santrag initiieren oder die Stellung eines<br />

solchen Antrages im Schlusstermin durch eigens Handeln erst herbeiführen. Dies kann ein Entlassungsgrund<br />

gem. § 59 InsO sein.<br />

2.) <strong>Der</strong> Sozius eines Insolvenzverwalters darf einen <strong>Restschuldbefreiung</strong>s-<strong>Versagung</strong>santragsteller nicht<br />

vertreten.<br />

3.) Ein unter Verstoß gegen die Leitsätze 1. und 2. zustande gekommener <strong>Restschuldbefreiung</strong>sversagungsantrag<br />

ist unwirksam, da er das objektive Gepräge einer Unrechtsvereinbarung zum Nachteil des Schuldners hat.<br />

Aus den Gründen:<br />

„Wenn der Verwalter im Wege oder bei Anlass seiner Gutachten- oder Berichtserstellung <strong>Versagung</strong>sgründe<br />

ermittelt, hat er die in den an das Gericht gerichteten Schriftstücken zur Gerichtsakte zu bringen.. Er hat jedoch<br />

nicht von sich aus, einen <strong>Versagung</strong>santrag „zu initiieren“. <strong>Der</strong> Insolvenzverwalter übt ein neutrales Amt aus. Es<br />

ist Sache des Gläubigers, ggf. durch rechtzeitige Akteneinsicht, <strong>Versagung</strong>sgründe aus der Akte und den dort<br />

befindlichen Gutachten oder Berichten zu eruieren. …. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der<br />

Insolvenzverwalter von sich aus den Schlussbericht an die <strong>Versagung</strong>santragstellerin gesandt hat. Auch die ist<br />

nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters.“<br />

Begründung stellt überwiegend auf Verstoß gegen Standesrecht ab!<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

Unterrichtung über <strong>Versagung</strong>statbestände im eröffneten Verfahren!? Was gilt:<br />

1.) BGH Entscheidung zeigt Sympathie für die Möglichkeit die Gläubiger auch im eröffneten Verfahren über<br />

<strong>Versagung</strong>statbestände explizit zu informieren.<br />

2.) Beschluss des BGH vom 21.01.2010 IX ZB 83/06 : Es soll durch Zustellung – nicht nur öffentliche<br />

Bekanntmachung - sichergestellt werden, dass Schuldner und Gläubiger zum Vergütungsantrag des<br />

Insolvenzverwalters rechtliches Gehör erhalten - der BGH möchte demnach mehr aktives Informieren.<br />

3.) <strong>Der</strong> Insolvenzverwalter hat kein neutrales Amt; beim Insolvenzverfahren handelt es sich um ein<br />

Vollstreckungsverfahren (von/ für alle Gläubiger; demnach dominiert die Gläubigerstellung, auch wenn der<br />

Insolvenzverwalter teilweise die Interessen des Schuldners wahren muss)<br />

4.) § 160 InsO verlangt die Informierung/ Entscheidung der Gläubiger über wichtige Sachverhalte<br />

5.) „Waffengleichheit“: <strong>Der</strong> Schuldner wird auch über sein Verhalten vom Insolvenzverwalter informiert und<br />

üblicherweise wird mitgeteilt, dass er mit seinem Verhalten die <strong>Restschuldbefreiung</strong> gefährdet; diesen<br />

Wissensstand sollten beiden „Seiten“ haben.<br />

Empfehlung (sichere Variante)<br />

1.) Heutzutage werden die Berichte in GIS veröffentlicht. Kein Gläubiger braucht mehr Akteneinsicht. Zustellung<br />

des Schlusstermins und expliziter Hinweis auf Berichte im „Internet/ GIS“.<br />

2.) Fragen von Gläubigern nach dem Sachstand sind erlaubt und können (passiv) durch Übersendung des<br />

Schlussberichtes beantwortet werden.<br />

3.) Vorsicht vor Vollmacht zur Vertretung an Mitarbeiter<br />

4.) Kontakt mit dem Gericht<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />

1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />

Die Aufzählung der relevanten Straftatbestände ist abschließend. Andere Straftaten als die genannten sind<br />

unerheblich, selbst wenn auch sie geeignet sind, Zweifel an der Redlichkeit des Schuldners zu begründen. Die<br />

Straftat, derentwegen der Schuldner verurteilt wurde, muss nicht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren<br />

stehen. Denn die Aufklärung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Straftat und dem lfd.<br />

Insolvenzverfahren würde dem Ziel des Gesetzgebers widersprechen, strenge Voraussetzungen für die Erteilung<br />

der <strong>Restschuldbefreiung</strong> aufzustellen (BGH ZInsO 2003, 126 BGH 18.12.2002 – IX ZB 121/02. Die<br />

Verwertbarkeit einer Verurteilung als <strong>Versagung</strong>sgrund richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln<br />

der §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz .<br />

BGH Beschluss vom 16.02.2012 IX ZB 233/10 zum Zeitpunkt Stellung Insolvenzantrag<br />

„Richtig ist auch die Annahme des Landgerichts, die Tilgungsreife müsste schon bei Stellung des<br />

Insolvenzantrags vorliegen, damit die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />

unberücksichtigt bleibe. Doch sei für die Frage, ab wann die Tilgungsreife der <strong>Versagung</strong> der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> entgegenstehe, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Schuldner den Antrag auf die<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> gestellt habe und nicht - wie der Schuldner meine - auf den Zeitpunkt der Entscheidung des<br />

Insolvenzgerichts über den Antrag auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong>. Zum früheren Zeitpunkt sei die<br />

Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />

1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />

Die Tilgungsfrist beträgt<br />

5 Jahre bei Verurteilungen<br />

§ 46 BZRG Länge der Tilgungsfrist (Auszug aus der Norm)<br />

• a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und<br />

keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,<br />

• b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe<br />

eingetragen ist,<br />

10 Jahre bei Verurteilungen zu<br />

• a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die<br />

Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,<br />

• b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die<br />

Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt<br />

worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,<br />

15 Jahre in allen übrigen Fällen.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO<br />

2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige<br />

Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten,<br />

Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.<br />

• z.B. Bankdarlehen sein (z.B. BGH ZInsO 2003, 941; LG Mönchengladbach ZInsO 2004, 515).<br />

• Die Angaben müssen sich auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners beziehen<br />

(Kohte/Ahrens/Grote § 290 Rn. 20). Hiervon umfasst sind auch Angaben, die sich auf eine<br />

Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt persönlich haftet (BGH ZInsO<br />

2003, 941) nicht bei falschen Angaben bei einer GmbH.<br />

• Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners setzen nicht voraus, dass sie vom Schuldner eigenhändig<br />

gemacht worden sind; sie liegen vielmehr auch vor, wenn sie von Dritten mit Wissen und Billigung des<br />

Schuldners abgegeben worden sind (BGH ZInsO 2006, 602).<br />

• Das Wort "Kredit" ist dabei weit zu verstehen; es umfasst jede Form von Darlehen, Zahlungsaufschub oder<br />

Finanzierungshilfe (HK-Landfermann § 290 Rn. 8; MK-Stephan § 290 Rn. 38).<br />

• Als öffentliche Leistungen, die der Schuldner durch die unrichtigen Angaben erschleichen wollte, kommen<br />

Sozialleistungen, aber auch Arbeitslosengeld oder Erziehungsgeld in Betracht. Eine Leistungsvermeidung<br />

kann sich z.B. auf Steuerzahlungen oder die Rückzahlung überzahlter öffentlicher Zuwendungen beziehen<br />

(MK-Stephan § 290 Rn. 39).<br />

• Das es tatsächlich zu einer Kreditgewährung oder Leistungsgewährung bzw. Leistungsvermeidung<br />

gekommen ist, ist nicht erforderlich (LG Potsdam ZInsO 2005, 666).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO<br />

2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige<br />

Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten,<br />

Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.<br />

Sachverhalt::<br />

Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen von Grundschuldgläubigern haben der Schuldner und seine<br />

Ehefrau mit einzelnen Grundschuldgläubigern nach Insolvenzeröffnung eine Vereinbarung getroffen, nach der<br />

sie sich verpflichteten, monatlich einen bestimmten Betrag an sie zu zahlen, entsprechende Zahlungen blieben<br />

aus. Im weiteren Verlauf kam es noch zu Fälschungen von vorgelegten Kontoauszügen, aus denen sich<br />

angebliche Zahlungen an die Grundschuldgläubiger ergeben sollten. Die Verantwortlichkeit dafür war bei der<br />

BGH-Entscheidung noch nicht geklärt.<br />

BGH Beschluss vom 01.12.2011, IX. ZB 260/10:<br />

• Die <strong>Restschuldbefreiung</strong> kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt<br />

werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder<br />

Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.<br />

• <strong>Der</strong> Anwendbarkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO während des eröffneten Verfahrens steht nicht entgegen,<br />

dass Gläubiger, die von dem unredlichen Verhalten des Schuldners nach Verfahrenseröffnung unmittelbar<br />

betroffen sind, wegen der sich hieraus ergebenden Forderungen als Neugläubiger nicht am Insolvenzverfahren<br />

teilnehmen (BGH a. a. O. Rn. 14). Folgerichtig kann der <strong>Versagung</strong>santrag des § 290 Abs. 1 Nr. 6<br />

InsO von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, der eine Forderung angemeldet hat, ohne dass es<br />

darauf ankommt, ob der Antragsteller durch die unvollständigen Angaben des Schuldners betroffen ist.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO<br />

3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem<br />

Antrag dem Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.<br />

• Ausschließlich § 296 und § 297 InsO als <strong>Versagung</strong>sgründe sind relevant.<br />

• Die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> gem. § 290 löst nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Sperrfrist<br />

aus (so noch BGH ZInsO 2008, 319). Aber Änderung der Rspr.: RSB-Antrag unzulässig drei Jahre ab<br />

rechtskräftiger <strong>Versagung</strong> nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO (BGH ZInsO 2009, 1777).<br />

• Keine Sperrfrist bei <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> gem. § 298 InsO wegen fehlender Deckung der<br />

Mindestvergütung.<br />

• Keine Sperrfrist, wenn ein Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren vereinbart ist.<br />

• Keine Sperrfrist, wenn der Antrag auf <strong>Restschuldbefreiung</strong> rechtzeitig zurückgenommen wurde.<br />

• Demgegenüber ist im Fall eines Widerrufs der <strong>Restschuldbefreiung</strong> (§ 303) die Sperrfrist anwendbar, da<br />

diesem Widerruf gerade eine Erteilung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> vorangeht (HK-Landfermann<br />

• § 290 Rn. 17; a.A. MK-Stephan § 290 Rn. 54; FK-Ahrens § 290 Rn. 31).<br />

Exkurs Rücknahme<br />

Eine Rücknahme des Antrags auf Erteilung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist bis zum Beginn des mündlichen<br />

Schlusstermins möglich (LG Freiburg ZInsO 2003, 1106). Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Gläubiger einen<br />

<strong>Versagung</strong>santrag gestellt hat (LG Freiburg a.a.O.; a.A. AG Königstein ZVI 2003, 365; HK-Landfermann § 287<br />

Rn. 18; FK-Ahrens § 287 Rn. 16; Braun-Buck § 287 Rn. 12).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />

diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />

beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />

verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />

Unangemessene Verbindlichkeiten<br />

• Unangemessen sind Verbindlichkeiten, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll sind oder im Gegensatz zu den<br />

zuvor bestehenden Lebensverhältnissen stehen (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht – Schmidt<br />

§ 290 Rn. 23).<br />

• <strong>Der</strong> selbstständig tätige Schuldner begründet unangemessene Verbindlichkeiten i.S.d. Nr. 4, wenn deren<br />

Nichterfüllbarkeit schon bei Eingehung vorhersehbar ist oder ein Verstoß gegen die Maßstäbe eines<br />

verantwortungsbewusst und wirtschaftlich vernünftig handelnden Kaufmanns vorliegt. Z.B. Abschluss von<br />

kurzfristige Kredite für langfristige Verbindlichkeiten.<br />

• Aufträge über Kredite finanziert, die von vornherein kalkulatorisch keine Gewinne abwerfen (AG Oldenburg<br />

ZVI 2003, 367).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />

diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />

beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />

verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />

Vermögen verschwendet<br />

• Ausgaben für Luxusaufwendungen, wenn die getätigten Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen<br />

und -einkommen des Schuldners als grob unangemessen erscheinen. Hierunter kann z.B. die Finanzierung<br />

einer medizinisch nicht erforderlichen Urlaubsreise nach Spanien fallen (Hamburger Kommentar – Schmidt §<br />

290 Rn. 24; LG Düsseldorf NZI 2004, 390).<br />

• Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Schuldner, zu der dieser nach § 83 auch während des<br />

Insolvenzverfahrens ausschließlich befugt ist, stellt aber keinen <strong>Versagung</strong>sgrund i.S.d. Abs. 1 Nr. 4 dar (LG<br />

Mainz ZInsO 2003, 525, Beschluss vom 23.04.2003 8 T 79/03).<br />

• Bei Umschuldungsmaßnahmen, für die eine sachliche Rechtfertigung besteht, kann rgm. keine<br />

Vermögensverschwendung angenommen werden (AG Hamburg ZInsO 2002, 339 Beschluss vom<br />

21.02.2001 – 68g IK 18/01).<br />

• Ein Unterlassen des Schuldners kann den Tatbestand der Vermögensverschwendung erfüllen, so z.B., wenn<br />

der Schuldner nicht in eine günstigere Wohnung umzieht, sondern einen seiner Situation unangemessenen<br />

luxuriösen Lebensstil fortsetzt (BGH ZInsO 2005, 146). - Anm.: wohl nur, wenn oberhalb der<br />

Pfändungsgrenzen, sonst ist es keine Gläubigerbeeinträchtigung.<br />

• Das Verspielen des Geldes stellt ein vom Schuldner begangenes grob unangemessenes Verschwenden von<br />

Vermögenswerten dar, das wirtschaftlich nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. grundsätzlich dazu BGH NZI<br />

2006, 712 Tz.. 9; Landgericht Hagen ZVI 2007, 480). Mit dem vom Schuldner behaupteten Verbleib des<br />

Geldes in Spielkasinos und Nachtbars handelte er auch gegen jede wirtschaftliche Vernunft und in dem<br />

Bewusstsein, hier Werte zu vernichten (AG Göttingen, 06.05.2010, 71 IN 14/04).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />

diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />

beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />

verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />

Verzögerung der Insolvenzeröffnung<br />

• Damit soll keine Insolvenzantragspflicht natürlicher Personen eingeführt werden (Uhlenbruck-Vallender<br />

§ 290 Rn. 57).<br />

• Erfasst wird folglich auch nur aktives Verhalten durch den Schuldner (AG Göttingen ZVI 2005, 504<br />

Beschluss vom 13.08.2005 – 74 IN 41/04; Uhlenbruck-Vallender § 290 Rn. 57; a.A. KPB-Wenzel<br />

§ 290 Rn. 19). Ein solches kann z.B. in der Täuschung des Gläubigers über seine Vermögensverhältnisse<br />

oder in dem querulatorischen Gebrauch von Rechtsmitteln liegen (Uhlenbruck-Vallender § 290 Rn. 57 f.).<br />

• Eine Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.d. Norm kann nur dann vorliegen, wen es um<br />

ein eigenes Insolvenzverfahren des Schuldners geht. Ein Verhalten des Schuldners als Geschäftsführer<br />

einer GmbH fällt nicht hierunter (AG Hamburg, Beschl. v. 12.02.07 - 67g 18/05).<br />

Tendenz: Weg vom aktiven Verhalten!<br />

• BGH Beschluss vom 16.02.2012 IX ZB 209/11: Ob deswegen zu verlangen ist, dass der Schuldner durch ein<br />

aktives Tun die Gläubiger davon abhält, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder ob es<br />

ausreicht, dass der Schuldner die Einleitung des Insolvenzverfahrens bewusst solange hinausschiebt, bis<br />

nahezu alle verwertbaren Mittel und Vermögensstücke verbraucht oder übertragen sind (dazu<br />

MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 63) kann dahinstehen.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

<strong>Der</strong> Fall der jahrelangen Veruntreuungen von Treuhandgeldern<br />

Amtsgericht Hannover 902 IN 641/05 - 8 -<br />

• <strong>Der</strong> Schuldner hat in diesem Zeitraum zulasten der von ihm in seiner Funktion als Insolvenzverwalter<br />

verwalteten Konkurs- und Insolvenzmassen Transfers von den eingerichteten Sonderkonten auf sogenannte<br />

Poolkonten und von diesen wiederum Überweisungen an ihn selbst in Höhe von mindestens … EUR getätigt<br />

und damit in derselben Höhe Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche begründet. Aus diesen Vermögensverfügungen<br />

resultierende Rückzahlungsverpflichtungen hat der Schuldner bis heute nicht berichtigt. Die<br />

Unangemessenheit der begründeten Verbindlichkeiten ergibt sich bereits aus der zweckwidrigen Entnahme der<br />

Gelder von den verfahrensbezogenen Treuhandkonten selbst. Um welche Transfers es sich dabei im Einzelnen<br />

handelt, ergibt sich aus den Berichterstattungen der neu bestellten Insolvenzverwalter zum jeweiligen Volumen<br />

der festgestellten Veruntreuung in den ursprünglich dem Schuldner als Insolvenzverwalter übertragenen<br />

Insolvenzverfahren sowie aus dem seit dem 16.10.2007 rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Hildesheim.<br />

Es wird insoweit auf die Berichterstattungen in den Insolvenzverfahren sowie den Inhalt des Urteils Bezug<br />

genommen (Anm.: zur Glaubhaftmachung gerichtsbekannter Umstände).<br />

• Des Weiteren hat der Schuldner auch Vermögen verschwendet. Nach Angaben des Insolvenzverwalters hat der<br />

Schuldner die veruntreuten Gelder vor allem zur Finanzierung der X Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften<br />

verwendet, um die ab dem Jahr 2004 eingetretenen Umsatzrückgänge durch Mietausfälle bzw. Mietminderungen<br />

oder Leerstände der X Gesellschaft kompensieren zu können. Reale oder realisierbare<br />

Gegenwerte standen den Leistungen an diese Kapitalgesellschaften nicht gegenüber. Dieser Werteverzehr liegt<br />

außerhalb einer nachvollziehbaren und wirtschaftlich sinnvollen Verhaltensweise und ist daher als<br />

Verschwendung zu werten.<br />

• Schließlich ergibt sich aus dem oben genannten Strafurteil ferner, dass der Vermögensverfall des Schuldners<br />

bereits vor dem 08.07.2004 eingetreten ist und dem Schuldner auch bewusst war, dass er die veruntreuten<br />

Mittel nicht mehr würde zurückerstatten können. Da er dennoch erst am 08.07.2004 selbst Insolvenzantrag<br />

gestellt hat, hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließlich auch verzögert (Anm. Richtig, aber<br />

Begründung ergänzungswürdig)<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />

.<br />

Oder: Man sollte nicht allzu sicher sein!<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

Sachverhalt:<br />

<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />

Einen Tag vor dem Insolvenzantrag Einstellung des Geschäftsbetriebes und Übertragung auf Dritte. Aufgrund bis<br />

dahin erzielter positiver Betriebsergebnisse war diese Maßnahme nicht erforderlich. Die betriebswirtschaftlichen<br />

Ergebnisse machten einen Insolvenzantrag nicht erforderlich; Insolvenzgrund waren zu hohe Entnahmen. Es<br />

wurden mehr Entnahmen als Gewinn vorhanden getätigt. Dadurch sind Firmenwert und Kundenstamm vernichtet<br />

worden. Durch die überhöhten Entnahmen des Schuldners ist die Substanz des Betriebes ausgezehrt worden.<br />

Die Übertragung des Inventars wurde zu einem deutlich fünfstelligen Betrag in bar abgewickelt. Die Barbeträge<br />

sind in der Kasse bzw. im Tresor nicht auffindbar gewesen. Die Verantwortlichkeit für die Aufbewahrung wird vom<br />

Schuldner auf andere Personen „abgewälzt“; die strafrechtlichen Ermittlungen enden ohne Anklageerhebung.<br />

Einschätzung:<br />

• Die Vermögensverschwendung liegt durch Unterlassen vor, dass keine Maßnahmen unternommen worden<br />

sind, den Kassenbestand gegen Veruntreuungen, insbesondere bei unüblich hohen Kassenbeständen zu<br />

schützen.<br />

• Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger: Erforderlich ist, dass sich die an die Gläubiger auszuschüttende<br />

Quote vermindert hat. Es sollten alternative Schlussverzeichnisse und Quotenberechnungen beigefügt<br />

werden. Die Werte der Vermögensverschwendung sind gedanklich zur Insolvenzmasse hinzuzuaddieren<br />

und durch Erhöhung der Insolvenzmasse (unter Berücksichtigung der dadurch höheren<br />

Insolvenzverwaltervergütung) auf die an einer Schlussverteilung teilnehmenden Gläubiger zu berechnen.<br />

<strong>Der</strong> Unterschied der beiden Quoten stellt den Schaden dar.<br />

.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />

1. Vermögensverschwendung durch Betriebsübertragung vor der Insolvenz bei positiven Ergebnissen<br />

2. Vermögensverschwendung durch überhöhte Entnahmen des Schuldners vor der Insolvenz<br />

3. Vermögensverschwendung durch grob fahrlässige Nichtsicherung des Kassenbestandes<br />

4. Fehlende Informationen bei der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

5. Störung der Ermittlungstätigkeiten (Hinzuziehung der Polizei)<br />

6. Unbekannte Einkünfte - mehrfach im Laufe des Verfahrens verwirklicht -<br />

7. Unbekannte Unterhaltsverpflichtungen<br />

8. Unbekannter Wohnort<br />

9. Missbräuchliche Wahl der Steuerklasse, hier VI<br />

10. Verletzung von Unterhaltspflichten und damit Einflussnahme auf die Erhöhung des Freibetrages des<br />

pfändbaren Einkommens (jahrzehntealte Rechtsprechung BAG NJW 1966, 903: Die nach der Unterhaltstabelle<br />

ihm zugekommene Erhöhung des Freibetrages bei Ermittlung des pfändbaren Einkommens kommt allerdings nur<br />

in Betracht, wenn tatsächlich Unterhalt gezahlt wird)<br />

11. Bewusst niedrig gehaltenes Einkommen und unangemessener Verdienst durch faktische<br />

Geschäftsführereigenschaft<br />

12. Verschweigen von Schenkungen<br />

13. Unbekannter Erziehungsurlaub<br />

14. Verschweigen neuer Unterhaltsberechtigter<br />

15. Verschweigen neuer Heirat<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />

Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 09.11.2011, 906 IN 616/04 - 4 – (rechtskräftig)<br />

Aus den Gründen (auf Nr. 5 gestützt):<br />

• Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen<br />

gerichtet werden. Dabei ist es sogar unerheblich, ob das erzielte Einkommen überhaupt die<br />

Pfändungsfreigrenze übersteigt (vgl. dazu Schmerbach in Haarmeyer/Wutzke/Förster Präsenzkommentar<br />

zur InsO § 290 Rn. 26). Dem Schuldner wird deshalb nach Ansicht des Gerichts tatsächlich ein höherer Lohn<br />

gezahlt.<br />

• Verschwiegen hat der Schuldner auch, dass ihm ein geldwerter Vorteil durch die Nutzung des Pkw<br />

zugeflossen ist, also eines Fahrzeuges mit einem Neupreis von X EUR. Auch wenn seine Ehefrau ihm das<br />

Fahrzeug nur zum Gebrauch überlassen hätte, hätte er einen geldwerten Vorteil, der in den<br />

Lohnabrechnungen hätte auftauchen müssen.<br />

• Da die Unterhaltspflichten nicht erfüllt wurden, hätte dem Schuldner auch diesbezüglich keine Erhöhung der<br />

Pfändungsfreigrenze zugestanden.<br />

• Auch die Tatsache der Eheschließung ist für das Insolvenzverfahren und die Gläubiger von Bedeutung.<br />

Gegebenenfalls hätte ein Anspruch auf Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches des Schuldners gegen<br />

seine nunmehrige Ehefrau gemäß §§ 1360 f. BGB i. V. m. §§ 35 f. InsO, 850 b Abs. 2 ZPO bestanden. Unter<br />

Umständen hätte sich so pfändbares Einkommen ergeben können bzw. der Insolvenzverwalter hätte einen<br />

Antrag auf Aufhebung des bedingten Pfändungsschutzes stellen können mit dem Ziel, dass der<br />

Unterhaltsanspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau, der angesichts der Einkommensdiskrepanz<br />

(fünfmal so hohes Einkommen) unzweifelhaft besteht, beim Einkommen des Schuldners Berücksichtigung<br />

gefunden hätte.<br />

• Wenn der Schuldner erklärt, er habe sich ordnungsgemäß umgemeldet, betrifft dies möglicherweise die<br />

ordnungsbehördliche Seite. Seiner Verpflichtung aus § 97 InsO ist er jedenfalls nicht nachgekommen.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />

Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 09.11.2011, 906 IN 616/04 - 4 - (rechtskräftig)<br />

Obiter dictum:<br />

• Ob die von den Gläubigern dem Schuldner angelasteten Handlungen, nämlich die Betriebsstilllegung einen<br />

Tag vor Insolvenzantragstellung trotz guter Betriebsergebnisse, überhöhte Entnahmen aus dem Gewinn,<br />

unaufklärbare Kassenentnahmen, Verhinderung von Umsatzsteigerungen durch die Betriebsstilllegung und<br />

Übertragung des Geschäftsbetriebs sowie Begründung unangemessener Verbindlichkeiten, vorgenommen<br />

worden sind, um vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu beeinträchtigen,<br />

erscheint angesichts einer Verschleierungstaktik möglich. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr an, weil dem<br />

Schuldner die <strong>Restschuldbefreiung</strong> wegen fehlender Mitwirkung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen<br />

ist.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Bejahung von Restschuldversagungsanträgen gem. BGH Rechtsprechung<br />

• Nichtangabe von Einkünften auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze (BGH Urteil vom 17.03.2005 Az. IX ZB 260/03;<br />

OLG Celle Urteil vom 04.02.2002 2 W 5/02 ZInsO 2002,230),<br />

• Verschleiern der Einkommensverhältnisse durch vorgeschobene Tätigkeiten für eine andere Firma, (BGH Beschluss vom<br />

03.03.2005 - Az. IX ZB 277/03);<br />

• Nichtangabe eines Gläubigers im Eröffnungsantrag (BGH Beschluss v. 09.10.2008 - Az. IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278),<br />

• Nichtbeantwortung von Anfragen zu Einkommensverhältnissen auch, wenn die Befriedigungsaussichten der Gläubiger<br />

nicht beeinträchtigt werden (BGH Beschluss vom 08.01.2009 - Az. IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395),<br />

• Nichtangabe einer Forderung, deren Bestehen der Schuldner bestreitet (BGH Beschluss vom 02.07.2009 - Az. IX ZB<br />

63/08, ZInsO 2009, 1459 [1460]), Verschweigen der tatsächlichen Höhe eines empfangenen Darlehnsbetrags als<br />

<strong>Versagung</strong>sgrund (BGH Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 105/11, Vorinstanz LG Hannover Az. 11 T 6/11)<br />

• Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei unterlassener Information über Aufnahme einer<br />

selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (BGH Beschluss vom 15.10.2009 - Az. IX ZB 70/09, ZInsO 2009, 2162),<br />

• Unterlassene Mitteilung von Umständen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, wie<br />

Tatsachen, die eine Insolvenzanfechtung begründen können (BGH Beschluss vom 11.02.2010 - Az. IX ZB 126/08, ZInsO<br />

2010, 477).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Bejahung von Restschuldversagungsanträgen gem. Instanz Rechtsprechung<br />

• Nichtangabe von Einkünften (LG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2002 - Az. 332 T 80/02, ZInsO 2003, 433;<br />

LG Verden, Beschluss vom 18.09.2006 - Az. 6 T 181/06 InsBürO 2006, 478),<br />

• Nichtangabe eines Gläubigers (LG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2002 - Az. 10 T 256/01, ZInsO 2002,<br />

1097; AG Göttingen, Beschluss vom 13.11.2002 - Az. 74 IK 38/00, ZInsO 2002, 1150),<br />

• Nichtangabe einer auch geringfügigen Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger (AG Göttingen, Beschluss<br />

vom 19.01.2006 - Az. 74 IN 360/04, ZInsO 2006, 167),<br />

• Nichtangabe einer Sicherungsabtretung (AG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2000 - Az. 68d IK 2/99, ZInsO<br />

2001, 330),<br />

• Unterlassen der Meldung der Aufnahme selbstständiger Tätigkeit (AG Oldenburg Beschluss vom 28.11.2001<br />

- Az. 60 IK 21/99, ZInsO 2001, 1170; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 10.07.2003 - Az. 5 T 270/03,<br />

ZInsO 2003, 955; AG Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2009 - Az. 8 IK 94/06, ZInsO 2009, 686),<br />

• unterlassene Mitteilung über Beginn eines Arbeitsverhältnisses (LG Verden, Beschluss vom 18.09.2006 - Az.<br />

6 T 181/06, InsBürO 2006, 478),<br />

• nachrichtlose Wohnsitzverlegung (LG Göttingen, Beschluss vom 18.09.2006 - Az. 6 T 181/06, InsBürO 2006,<br />

478; AG Göttingen, Beschluss vom 07.11.2009 - Az. 71 IK 255/08, ZInsO 2010, 538),<br />

• der Schuldner ist verpflichtet, anfechtungsrelevante Vermögensverschiebungen auch dann anzuzeigen,<br />

wenn diese nur von kurzfristiger Dauer sind (AG Hamburg, ZInsO 2007, 951).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

<strong>Der</strong> BGH hat einen Verstoß verneint bei<br />

Verneinung von Restschuldversagungsanträgen<br />

• fehlender gesetzlicher Grundlage in der InsO für die konkrete Auskunfts-/Mitwirkungspflicht,<br />

• unklarer Fragestellung,<br />

• Angaben einer streitigen Forderung mit 0,00 €,<br />

• unterlassener Mittelung einer Anschriftenänderung, wenn sich die fehlende Mitwirkung nicht über einen<br />

längeren Zeitraum erstreckt und keine nennenswerten Auswirkungen auf das Verfahren hat (BGH Beschluss<br />

vom 03.07.2008 - Az. IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975) unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.<br />

• Bei einer mehrmonatigen Nichterreichbarkeit des Schuldners liegt ein objektiver Verstoß aber vor (siehe<br />

auch sogleich AG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2007 - Az. 60 IK 11/05; LG Verden, Beschluss vom<br />

18.09.2006 - Az. 6 T 181/06, InsBürO 2006, 478; AG Göttingen, Beschluss vom 07.11.2009 - Az. 71 IK<br />

255/08).<br />

• Die instanzgerichtliche Rechtsprechung verneint einen Verstoß bei Aufgabe einer Arbeitsstelle (AG<br />

Regensburg, Beschluss vom 06.07.2004; 2 IN 337/02, ZInsO 2004, 1214), da die Mitwirkungspflicht keine<br />

Arbeitspflicht begründet; anders aber § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />

Amtsgericht Hannover 910 IN 817/05 - 6 -, Landgericht Hannover 6 T 80/11<br />

Sachverhalt:<br />

• Eigenantrag der Schuldnerin, Nichterwähnung eines Kontos des vormaligen Geschäftes beim IN-Antrag. Das<br />

Konto lief formal unter dem Namen des Kindes. Nach Erhalt des Sachverständigenbeschlusses kontaktiert<br />

der Sachverständige die Schuldnerin u. a. mit einem eigenen sogenannten insolvenzrechtlichen<br />

Fragebogen, der weitergehend als der des Gerichtes betreffend die Angabe von Vermögenswerten ist. Auch<br />

hier gibt die Schuldnerin das gemeinsam genutzte Konto, was formal unter dem Namen eines anderen lief,<br />

nicht an. Während des Sachverständigenverfahrens überreicht die Schuldnerin einen Umzugskarton mit<br />

diversen Unterlagen, teilweise unsortiert. Nach umfangreicher stundenlanger Teilsichtung der Unterlagen<br />

konnten Kontoauszüge betreffend das vorgenannte Konto aufgefunden werden. Eine Massezugehörigkeit<br />

des Guthabens gem. letzten Kontoauszug wurde angenommen. <strong>Der</strong> Schuldnerin wurde das Gutachten, in<br />

dem diese Rechtsauffassung und die Position aufgeführt worden sind, vor Eröffnung übersandt.<br />

• Nach Insolvenzeröffnung wurde die Schuldnerin mehrfach aufgefordert, den Guthabenbestand des Kontos<br />

auf das Insolvenzsonderkonto anzuweisen. Die Schuldnerin weigert sich und bezieht sich darauf, dass das<br />

Konto gemeinsam genutzt worden sei und auch das Kind entsprechende Abverfügungen vorgenommen<br />

hätte. Die Schuldnerin wurde mehrfach auf die Gefährdung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> hingewiesen.<br />

• Nachdem die Gläubiger noch vor dem Schlusstermin <strong>Versagung</strong>santräge ankündigten, überwies die<br />

Schuldnerin den Betrag des damals bei Insolvenzeröffnung ersichtlichen Guthabenbestandes ohne Zinsen<br />

(ca. 25% der Summe) an die Insolvenzmasse.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />

Amtsgericht Hannover 910 IN 817/05 - 6 -, Landgericht Hannover 6 T 80/11<br />

• Die Schuldnerin verteidigte sich mit der Auffassung, dass es die Pflicht des Insolvenzverwalters gewesen<br />

wäre, einen Zahlungsprozess gegen die Schuldnerin zu führen (Anm.: das Verfahren war massearm). In<br />

dem <strong>Versagung</strong>sverfahren und unter Wahrnehmung der Amtsermittlung gab unter Bezugnahme auf § 20<br />

InsO das zuständige Insolvenzgericht der Schuldnerin auf, innerhalb von zwei Wochen dezidiert Auskunft zu<br />

erteilen, welche Zahlungen von Gläubigern der Schuldnerin auf das streitbefangene Konto geleistet worden<br />

sind und welche Buchungen die Schuldnerin von diesem Konto vorgenommen hat und mitzuteilen, ob ihr für<br />

das genannte Konto eine Vollmacht eingeräumt war.<br />

• Dieser Auskunft kam die Schuldnerin nicht nach.<br />

• Mit Beschluss vom 24.11.2011 versagte das Insolvenzgericht Hannover der Schuldnerin die<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong>. „Hinsichtlich der Offenbarungspflicht sei es nicht ausreichend, dass die<br />

Beschwerdeführerin die Kontoauszüge lediglich in einer Sammlung von Unterlagen vorgelegt hat. Da sie in<br />

den vorhergehenden Fragebögen das Konto nicht angegeben hat, war sie im besonderen Maße verpflichtet,<br />

auf das Konto hinzuweisen.“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />

Auf Beschwerde der Schuldnerin änderte das Landgericht zum Geschäftszeichen 6 T 80/11 die Entscheidung<br />

des Amtsgerichts.<br />

• „Eine vorsätzliche Pflichtverletzung kann zum einen deswegen nicht unterstellt werden, weil die Unterlagen<br />

schließlich dem Insolvenzverwalter überlassen und insofern nicht verschwiegen wurden. Zum anderen kann<br />

nicht unterstellt werden, dass und inwieweit der Schuldnerin eine diesbezügliche Auskunft- und<br />

Offenbarungspflicht im Hinblick darauf positiv bekannt war, dass das Konto auf ihren Sohn lief und dort<br />

offenbar auch Geld ihres Sohnes eingezahlt wurde. Die Schuldnerin handelte nicht grob fahrlässig, sondern<br />

durfte von einer entsprechend sorgfältigen Sichtung der dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellten<br />

Unterlagen ausgehen.“<br />

• „Die Feststellung einfacher Fahrlässigkeit, die der Schuldnerin hier bescheinigt werden mag, genügt für die<br />

<strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> nicht, ebenso wenig der Umstand, dass das vom Insolvenzverwalter<br />

dann mehrfach angeforderte Kontoguthaben von der Schuldnerin und ihrem Sohn zunächst nicht<br />

überwiesen wurde. § 290 InsO enthält vielmehr eine abschließende, enumerative Aufzählung der<br />

<strong>Versagung</strong>statbestände.“<br />

Anmerkung: Dass die Schuldnerin mehrfach zur Mitwirkung und Aufklärung, Sichtung der Kontoauszüge und<br />

Überweisung des Guthabens aufgefordert worden ist, spielt in der Entscheidung des Landgerichts keine<br />

Rolle. Deutliche Verkennung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus §§ 97 ff. InsO<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

§ 97 Abs. 2 InsO:<br />

Exkurs: § 97 Abs. 2 InsO Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten<br />

„<strong>Der</strong> Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.“<br />

§ 148 InsO:<br />

(1): „Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat de Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse<br />

gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.“<br />

§ 159 InsO:<br />

„Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende<br />

Vermögen zu verwerten, …“<br />

<strong>Der</strong> Verwalter darf verlangen, dass dieser mit ihm zusammenarbeitet. Unterstützen besagt, dass der Schuldner<br />

zu mehr verpflichtet ist, als das Tätigwerden des Verwalters und des Gerichts zu dulden. Mitwirkung schuldet der<br />

Schuldner bei der Feststellung, Verwaltung und Verwertung der Masse. Unterstützungshandlungen sind z.B.<br />

die Herausgabe von Schlüsseln, das faktische Verschaffen des Zugangs zu Geschäftsräumen, Angaben zur<br />

Systematik der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen oder die Fertigung von Übersichten über<br />

Geschäftsvorgänze und die Mitwirkung an der Feststellung und Inventarisierung des Schuldnervermögens (siehe<br />

dazu MünchKomm InsO 2. Auflage § 97 Rn. 31).<br />

Herausgabe von Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören!<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />

Sachverhalt<br />

• Insolvenzeröffnung: 13.05.2007<br />

• Nichtangabe einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 1.341,59 EUR in der Gerichtsakte und<br />

Nichterwähnung im persönlichen Besprechungstermin<br />

• Kündigung der Versicherung durch den Schuldner am 01.08.2007. Auszahlung der Lebensversicherung auf<br />

das Konto des Schuldners (die Bank des Schuldners war über das Insolvenzverfahren informiert gewesen).<br />

• Die Bank informierte den Insolvenzverwalter über den Zahlungseingang. <strong>Der</strong> Betrag konnte zur Masse<br />

gezogen werden.<br />

Verteidigung des Schuldners<br />

Eingeschränkte Deutschkenntnisse und daher Schwierigkeiten beim Ausfüllen des sehr umfangreichen<br />

Insolvenzantragformulars. Die in Rede stehende Rentenversicherung habe er vollständig vergessen. Er werde<br />

nun dadurch nachteilig behandelt, dass er einen vollständigen Antrag statt einen formlosen Antrag ausgefüllt<br />

habe. Aus vom Insolvenzverwalter angeforderten Kontoauszügen hätte der Insolvenzverwalter im Übrigen selber<br />

auf die Existenz einer Lebensversicherung kommen können.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />

„<strong>Der</strong> Schuldner kann sich nicht darauf berufen, er habe mit der Vorlage der Kontoauszüge seiner Auskunfts- und<br />

Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO genüge getan. Dies würde letztlich bedeuten, dass sich die<br />

Insolvenzverwalter aus den Kontounterlagen vollständige Angaben heraussuchen müssen. Dies ist aber nicht Sinn des<br />

Verfahrens. Vielmehr geht es nur um Kontrollen. <strong>Der</strong> Schuldner hatte die Rentenversicherung nach eigenen Angaben<br />

gekündigt, um sich der fortlaufenden Beitragsabbuchung zu „entledigen“. Dies hätte aber Anlass gegeben, sich bei der<br />

Versicherung über den Rückkaufswert zu erkundigen.“<br />

Grobe Fahrlässigkeit:<br />

„Mangelhafte Deutschkenntnisse zum einen nicht glaubhaft gemacht worden. <strong>Der</strong> Schuldner lebte vor Antragstellung etwa<br />

15 Jahr ein Deutschland. Aus den Akten ergeben sich keine Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, sich in der<br />

deutschen Sprache auszudrücken oder gar sie zu verstehen. Probleme, mit Formularen umzugehen und auch dort gestellte<br />

Fragen vollständig und richtig zu beantworten, teilte der Schuldner mit einer Vielzahl von Personen, die in Deutschland<br />

aufgewachsen sind. <strong>Der</strong> Umstand gibt keinen Anlass, hier etwa mit zweierlei Maß zu messen. Im Übrigen hätte der<br />

Schuldner ggf. Hilfe in Anspruch nehmen können und müssen, falls er Probleme mit dem Ausfüllen des Formulars hatte.<br />

Soweit der Schuldner darauf abstellt, er hätte sich letztendlich bessergestanden, wenn er einen formlosen Antrag gestellt<br />

hätte, weil es dann zu einem Nachforschungsgespräch mit dem Insolvenzgericht gekommen wäre, führt dies jedenfalls<br />

nicht dazu, zumindest den Verschuldensvorwurf zu entkräften. Es war der Schuldner, der sich dazu entschlossen hatte,<br />

einen vollständigen Antrag auszufüllen. Soweit er sich dazu nicht in der Lage sah, hätte er – wie bereits dargestellt – Hilfe<br />

in Anspruch nehmen müssen. Auf eine Verhandlungsabsicht hinsichtlich der Rentenversicherung kommt es in diesem<br />

Zusammenhang nicht an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er die Rentenversicherung auch in einem Gespräch<br />

gegenüber dem Insolvenzverwalter zunächst nicht angegeben hat.“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Amtsgericht Wolfsburg 24 IN 83/07 (Vorinstanz):<br />

„Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO greift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei der Verletzung von Auskunftsund<br />

Mitwirkungspflichten während des eröffneten Insolvenzverfahrens, sondern erfasst auch Pflichtverstöße, die vom<br />

Schuldner während des Eröffnungsverfahrens begangen werden. <strong>Der</strong> Schuldner hat von sich aus und ungefragt über seine<br />

Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten des Schuldners ist in der Regel als<br />

grob fahrlässig anzusehen. Denn von dem Schuldner, der einen Antrag auf <strong>Restschuldbefreiung</strong> gestellt hat, kann verlangt<br />

werden, dass er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten peinlich genau erfüllt. <strong>Der</strong> Schuldner hat zum einen die noch<br />

nicht gekündigte Rentenversicherung in den Antragsformularen nicht angegeben; die Frage nach „sonstigen<br />

Vermögenswerten“ hat der Schuldner jeweils mit „nein“ beantwortet und nachfolgend mit seiner Unterschrift die „Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben und Erklärungen versichert“. <strong>Der</strong> Schuldner kann sich nicht nachträglich<br />

damit entlasten, dass er nach seinem eigenen Sachvortrag auf Aufforderung des Insolvenzverwalters und damit<br />

nachträglich diesem dann die Versicherungspolice und die Kündigungsbestätigung eingereicht hat. Auszugehen ist auch<br />

von einer erheblichen Pflichtverletzung des Schuldners. Erforderlich ist im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, dass der<br />

Schuldner die so genannte Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. <strong>Der</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass nicht<br />

jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eine <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong><br />

haben kann. Bei einem Vermögenswert von rund 1.341,00 EUR scheidet jedoch ein nur unwesentlicher Verstoß aus, weil<br />

es sich bei diesem Betrag nicht mehr um eine relativ geringfügige Summe handelt, wobei es bei der Bewertung nicht auf<br />

die Höhe der Gesamtverschuldung des Schuldners ankommt, weil eine hohe Verschuldung keinen „Freibrief“ für den<br />

Schuldner zum Verschweigen von Vermögen bedeuten kann. Bei der Frage nach der erforderlichen Erheblichkeit ist jedoch<br />

auch zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner falsche oder unrichtige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder<br />

ergänzt oder er eine versäumte Mitwirkung rechtzeitig nachgeholt hat (LG Kleve in ZVI 2007, 33).“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Zusammenfassung LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />

1. Keine Pflicht des Insolvenzverwalters aus überlassenen Kontounterlagen vollständige Angaben<br />

heraussuchen zu müssen, was den Schuldner entlasten würde.<br />

2. Mangelhafte Deutschkenntnisse müssen glaubhaft gemacht werden und im Übrigen hätte Hilfe in Anspruch<br />

genommen werden müssen. Ohne dies kann das den Schuldner nicht entlasten.<br />

3. <strong>Der</strong> Nichteintritt eines Schadens entlastet den Schuldner nicht.<br />

4. Ein formloser Antrag hätte den Schuldner unter Umständen entlasten können. Dann hätte er allerdings in<br />

einem Gesprächstermin mit dem Insolvenzverwalter hierzu auch ungefragt Stellung nehmen müssen<br />

(Plädoyer für Gespräch mit dem Schuldner).<br />

5. Es kommt bei der Bewertung nicht auf die Höhe der Gesamtverschuldung des Schuldners an, weil eine hohe<br />

Verschuldung keinen „Freibrief“ für den Schuldner zum Verschweigen von Vermögen bedeuten kann.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Fehlende gesetzlicher Grundlage in der InsO für die konkrete Auskunfts-/Mitwirkungspflicht<br />

BGH ZInsO 2004, 415, Beschluss vom 20.03.2003 IX ZB 388/02):<br />

1.) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunftsoder<br />

Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den<br />

Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht, also rechtmäßig ist.<br />

2.) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit<br />

getroffenen Vereinbarung übernommen hat (hier: dass sie monatlich "als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen" 250<br />

DM zahle) , begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.<br />

Also nicht nur Pflichten, die in § 290 ff InsO geregelt sind<br />

z.B: geregelt in §§ 20, 97, 98 oder 101 InsO. Über diese Normen sind viele Sachverhalte denkbar:<br />

- Freiwillige Herausgabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes<br />

- Unterstützung bei einem zu führenden Prozess<br />

- Mitteilung über Einkommen Ehegatte und Einkommen von Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist<br />

- Verpflichtung eines Schuldner zur Ermöglichung des Zutritts von Kaufinteressenten und Maklern zum bebauten<br />

Grundstück (BGH, 23.02.2012, IX ZB 182/10)<br />

Nicht:<br />

<strong>Der</strong> Schuldner ist nicht zur Erstellung der Steuererklärung verpflichtet, sondern nur zur Vorlage der für die Erklärung<br />

erforderlichen Unterlagen. Fordert der Treuhänder den Schuldner dennoch zur Erstellung auf, so besteht in dem<br />

Nichtnachkommen dieser Aufforderung kein Verstoß (LG Mönchengladbach ZInsO 2005, 104)<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

1.) Auskunftspflichten können auch Offenbarungspflichten sein<br />

Die Auskunftspflichten sind keine reinen Antwortpflichten, sondern können dann, wenn die anderen Beteiligten<br />

wegen Unkenntnis erkennbar gar nicht nachfragen können, auch Offenbarungspflichten sein (AG Erfurt, ZInsO<br />

2006, 1173; Heyer, <strong>Restschuldbefreiung</strong> im Insolvenzverfahren, Seite 78).<br />

2.) Schädigung ist keine Voraussetzung<br />

Eine Schädigung der Gläubiger ist nicht Voraussetzung für die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> (BGH ZInsO<br />

2003, 414; IX ZB 388/02); es reicht aus, dass eine kausal auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführende<br />

Gefährdung der Gläubigerrechte eingetreten ist. Jedoch sind im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

dann nur ganz geringe Verstöße gegen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten als nicht relevant anzusehen. Bei der<br />

Prüfung der Frage nach der erforderlichen Erheblichkeit kann z. B. berücksichtigt werden, ob der Schuldner<br />

falsche oder unvollständige Angaben im Verlauf des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder er eine zunächst<br />

versäumte Mitwirkung rechtzeitig nachgeholt hat .<br />

Achtung die oft zitierten Entscheidungen der BGH ZInsO 2003, 414 und ZInsO 2007, 97 lassen nur vage den<br />

Schluss auf die Möglichkeit eines Nachholens zu – es sollte die Parallele zum Rücktritt gem. § 24 StGB gezogen<br />

werden – kein Rücktritt bei Vollendung der Tat oder wenn schon durch den Insolvenzverwalter aufgeklärt.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

3.) Grobe Fahrlässigkeit ist die Regel<br />

In subjektiver Hinsicht muss dem Schuldner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Dabei ist ein<br />

Verstoß gegen die Auskunftspflichten des Schuldners in der Regel als grob fahrlässig anzusehen, weil von einem<br />

Schuldner, der einen Antrag auf <strong>Restschuldbefreiung</strong> gestellt hat, verlangt werden kann, dass er seine Auskunftsund<br />

Mitwirkungspflichten peinlich genau erfüllt (LG Mönchengladbach, ZInsO 2003, 95; LG Göttingen, ZInsO<br />

2007, 276; ZInsO 2002, 734).<br />

4.) Verstöße im Eröffnungsverfahren<br />

Erfasst auch Verstöße, die vom Schuldner während des Eröffnungsverfahrens begangen werden (BGH ZInsO<br />

2005, 208)<br />

5.) Heilung von Fehlverhalten<br />

Die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die<br />

unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein <strong>Versagung</strong>santrag<br />

gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 142/11).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Amtsgericht Celle, 35 IK 10/09, Stichwort „Mut nicht mit Leichtsinn verwechseln“<br />

• Ausweislich des Schlussberichtes des Treuhänders vom 24.02.2010 hat sich der Schuldner geweigert,<br />

Auskünfte darüber zu erteilen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er hat dem Treuhänder gegenüber<br />

angegeben, „dass dies dem Treuhänder nichts angehen würde“. Darüber hinaus hat er dem Treuhänder<br />

seine aktuelle Anschrift nach Umzug nicht mitgeteilt. Dem Schuldner ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> gemäß<br />

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf Antrag zu versagen gewesen.<br />

Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens:<br />

• Zudem sollte im künftigen Verfahren dargelegt werden, weshalb auch durch ein Einwirken auf den<br />

Gemeinschuldner, der offensichtlich Gespräche für die Firma geführt hat und deren<br />

Minderheitsgesellschafter er sein soll, die Herausgabe der Motorräder nicht erfolgt. Aus Sicht des Gerichts<br />

könnten bei fehlender Mitwirkung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und auch ein Verlust der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> drohen.<br />

Anmerkung: Diese Auffassung dürfte fehlerhaft, da zu weitgehend sein.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO<br />

6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und<br />

seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.<br />

• Eine Norm nur für Verbraucherinsolvenzverfahren! Regelinsolvenzverfahren über Nr. 5<br />

• Bei der Beurteilung soll grds. berücksichtigt werden, dass der Anwendungsbereich von Abs. 1 Nr. 6 von<br />

vornherein auf Verbraucher i.S.v. § 304 InsO beschränkt ist, die nicht selten Schwierigkeiten mit dem<br />

korrekten Ausfüllen der Formulare haben, weshalb eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Schuldners<br />

angezeigt ist (AG Hamburg ZInsO 2004, 330).<br />

• Mit dem pauschalen Vortrag, er sei geschäftlich unerfahren und habe die Übersicht verloren, wird der<br />

Schuldner nicht ohne Weiteres gehört werden können (AG Heidelberg ZVI 2004, 630 Beschluss vom<br />

24.05.2004 – 51 K 25/02; HK § 290 Rn. 20).<br />

• Die Kenntnis allg. bekannter Geschäftspraktiken ist zu unterstellen, wie z.B. der Tatsache, dass im<br />

Verbraucherbereich im Normalfall kein Kredit ohne Sicherungsabtretung vergeben wird.<br />

• Zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Angaben sind für den <strong>Versagung</strong>sgrund des Abs. 1 Nr. 6<br />

unerheblich (BGH NZI 2005, 404).<br />

• Nichtangabe eines Gläubigers (AG Göttingen ZInsO 2002, 1150; LG Stuttgart ZInsO 2002, 1097)<br />

• Nichtangabe einer Sicherungsabtretung der Gehaltsansprüche (LG Hamburg ZVI 2002, 382; AG Hamburg<br />

ZInsO 2001, 330),<br />

• Nichtangabe einer Kapitalbeteiligung, und zwar auch dann, wenn der Schuldner den Vermögenswert für<br />

unerheblich oder uneinbringlich hält (LG Frankfurt/M. ZVI 2003, 136; vgl. auch BGH ZInsO 2007, 57 zu Abs.<br />

1 Nr. 5),<br />

• Nichtangabe einer Lebensversicherung (AG Baden-Baden ZVI 2005, 440)<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 2 InsO<br />

(2) <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />

Glaubhaftmachung<br />

<strong>Der</strong> antragstellende Gläubiger muss den <strong>Versagung</strong>sgrund im Schlusstermin (bei schriftlichem Schlusstermin: bis<br />

zum Schlusstermin) glaubhaft machen. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung kommt nicht in Betracht (BGH<br />

ZInsO 2008, 1272; LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172; LG München ZInsO 2001,767). Eine Behauptung ist<br />

glaubhaft gemacht, wenn nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts eine überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft; bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls<br />

muss mehr für die Erfüllung des <strong>Versagung</strong>sgrundes als dagegen sprechen. Eine nur plausible Darstellung des<br />

Sachverhalts reicht grds. nicht aus (BGH ZInsO 2003,943) schon gar nicht eine bloße Behauptung ins Blaue<br />

hinein (LG Göttingen ZInsO 2005, 155 Beschluss vom 21.01.2005 10 T 14/05). Zur Glaubhaftmachung kann sich<br />

der Gläubiger grds. aller Beweismittel bedienen § 294 ZPO), etwa der einfachen Abschrift von Urkunden oder der<br />

eidesstattlichen Versicherung. Bezieht er sich auf einen Zeugen, so muss dieser in der mündlichen Verhandlung<br />

präsent sein.<br />

Zur Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller auch auf den vorliegenden Verwalter-/Treuhänderbericht<br />

beziehen, sofern dieser konkrete Hinweise auf den behaupteten <strong>Versagung</strong>sgrund enthält (BGH Beschluss vom<br />

23.02.2012 – IX ZB 267/10).<br />

Aber LG Bonn, 10.08.2011, 6 T 143/11 (Vorsicht bei bloßen Beziehen auf Berichte)<br />

Substantiierte im Schlusstermin vorgetragene Tatsachen sind Voraussetzung für einen <strong>Versagung</strong>sgrund gem.<br />

§ 290 Abs. 1 InsO – im Fall des LG Bonn war der Bericht des Verwalters nicht aussagekräftig genug.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 2 InsO<br />

(2) <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />

Amtsermittlung<br />

Sofern die Glaubhaftmachung gelingt, setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts ein (BGH ZInsO<br />

2003, 941; HK-Landfermann § 290 Rn. 36). In diesem Fall hat das Gericht alle Umstände, die die <strong>Versagung</strong><br />

begründen können, umfassend von Amts wegen festzustellen. Die zulässigen und zweckmäßigen<br />

Aufklärungsmittel wählt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Insbesondere kann es Zeugen und<br />

Sachverständige vernehmen (§ 5 Abs. 1). Dabei darf das Gericht nach Auffassung des BGH das<br />

<strong>Versagung</strong>sverfahren aber nicht auf andere <strong>Versagung</strong>sgründe erstrecken als die, die von dem antragstellenden<br />

Gläubiger glaubhaft gemacht wurden (BGH ZInsO 2007, 1221). Versteht man dies richtigerweise als eine<br />

Beschränkung der Amtsermittlungspflicht auf den glaubhaft gemachten Lebenssachverhalt, so ergeben<br />

sich hieraus folgende Konsequenzen: Die <strong>Versagung</strong>sentscheidung darf nicht auf Tatsachen gestützt werden, die<br />

mit dem im Schlusstermin glaubhaft gemachten Tatsachenkomplex bei natürlicher Betrachtungsweise nicht<br />

zusammengehören (vgl. auch LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172).<br />

Das Gericht darf sich nicht auf die Prüfung des ihm von dem Gläubiger vorgelegten oder offenkundigen Stoffs<br />

beschränken. Wichtige Aufklärungsmittel sind die Beiziehung von Akten und Urkunden sowie die Einholung von<br />

Auskünften oder die Parteivernehmung (dazu MünchKomm InsO 2. Auflage § 290 Rn. 81).<br />

Achtung!<br />

• Nicht verwechseln mit dem Untersuchungsgrundsatz (Aufklärung von Amts wegen) wie z.B. in VwGO oder<br />

StPO geregelt.<br />

• Kein Vollbeweis<br />

• <strong>Der</strong> Gegner muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit erschüttern; es reicht normalerweise nicht, sich mit<br />

„stimmt nicht“ zu verteidigen, dann setzt ggf. keine Amtsermittlungspflicht ein, vor allem nach Anhörung.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Rechtsmittel, § 289 i.V.m. § 6 InsO<br />

Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlusstermin die<br />

<strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO<br />

i.V.m. § 6 InsO.<br />

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,<br />

mit deren Zustellung. Sie beträgt 2 Wochen gem. § 569 ZPO.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Rechtsmittel, § 289 i.V.m. § 7 InsO bzw. §§ 574 bis 577 ZPO<br />

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss gem. § 7 InsO seit dem 27.10.2011 nicht mehr möglich.<br />

Gegen Entscheidungen über die sofortige Beschwerde, die vor dem 27.10.2011 erlassen wurden, ist die<br />

Rechtsbeschwerde weiterhin möglich.<br />

Nach Art. 102 § 7 des Einführungsgesetzes zur InsO gelten die allgemeinen Regeln der §§ 574 bis 577 ZPO;<br />

Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft, wenn vom Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen.<br />

Keine Nichtzulassungsbeschwerde!<br />

„Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine<br />

Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16.11.2006 IX. ZA 26/06 WuM 2007, 41). <strong>Der</strong> Weg einer<br />

außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 07.03.2002 IX. ZB 11/02) und<br />

verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfG 30.04.2003, 1. PBvU 1/02, BVerfG GE 107, 395 f.; erneut<br />

bestätigt durch BGH Beschluss vom 13.02.2012 IX. ZA 111/11).“<br />

Massive Kritik gegen die Abschaffung des § 7 InsO, z.B. Pape „Entwicklung der Rspr. zum Verbraucherinsolvenzund<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahren in den Jahren 2009 – 2011“<br />

„… kann sich die Abschaffung des § 7 InsO sehr schnell als Maßnahme erweisen, die dazu führt, dass<br />

rechtswidrige <strong>Versagung</strong>sbeschlüsse rechtskräftig werden oder eine Korrektur derartiger Entscheidungen nur<br />

noch über die Verfassungsbeschwerde möglich ist, mit der gerügt wird, dass die Sache ihrem gesetzlichen<br />

Richter entzogen ist.. Wird von der Zulassung der Rechtsbeschwerde nur restriktiv Gebrauch gemacht, kommt<br />

hinzu, dass … keine wirksame Rechtsvereinheitlichung mehr stattfindet.“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Streitwert/ Gegenstandswert<br />

Streitwert/ Gegenstandwert<br />

BGH vom 26.04.2011, IX. ZB 101/10<br />

<strong>Der</strong> Gegenstandswert für das einen Antrag auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> betreffende Verfahren ist<br />

nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder<br />

das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag, der den am Verfahren<br />

beteiligten Gläubigern verbleibenden Forderungen, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die<br />

Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 23.01.2003, IX. ZB<br />

227/02). Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners<br />

entwickeln werden und ggf. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten,<br />

ist der maßgebende Wert der Rechtsbeschwerde in <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahren nach ständiger<br />

Rechtsprechung auf 5.000,00 EUR festzusetzen.<br />

Anmerkung: Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert sind z. B., wenn dem Schuldner ein verschleiertes<br />

Arbeitseinkommen belegt werden kann oder wenn nennenswerte pfändbare Beträge vorliegen, die dann für die<br />

Laufzeit eines Vollstreckungstitels zumindest allen Gläubigern weiter zur Verfügung stehen würden, wenn das<br />

Insolvenzverfahren aufgehoben wird.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Streitwert/ Gegenstandswert<br />

Streitwert/ Gegenstandwert<br />

§ 28 Abs. 3 RVG verweist auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG:<br />

„Soweit sich der Gegenstandswert nach diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er<br />

nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine<br />

Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach<br />

Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.“<br />

TIPP: Klarheit schaffen durch die Vereinbarung eines Gegenstandswertes im Rahmen einer<br />

Vergütungsvereinbarung!<br />

Streitwertbeschwerde<br />

Eine Streitwertbeschwerde ist in § 68 Abs. 1 GKG geregelt und ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG innerhalb von<br />

sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich<br />

anderweitig erledigt hat, einzulegen.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Kosten<br />

Kosten für Vertretung im <strong>Versagung</strong>sverfahren<br />

Kostentragungspflicht?<br />

Über § 4 InsO<br />

• Anwendung der allg. Kostenvorschriften der ZPO (§§ 91 ff, 269 ZPO)<br />

• auch die Vorschriften über die Kostenfestsetzung (§§ 103 bis 107 ZPO)<br />

Gebühren des Rechtsanwalts<br />

0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3321 VV RVG für Vertretung<br />

• des antragsberechtigten Insolvenzgläubigers,<br />

• des Schuldner oder<br />

• eines anderen an diesem Verfahrensabschnitt Beteiligten (bspw. eine anzuhörende Person)<br />

• Nr. 3321 Abs. 1 VV RVG: Mehrere gleichzeitig anhängige Anträge sind eine Angelegenheit<br />

• Nr. 3321 Abs. 2 VV RVG: Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des<br />

Insolvenzverfahrens gestellt wird.<br />

z.B. bei Gegenstandswert 5.000,00 EUR: 150,50 EUR<br />

100.000,00 EUR: 677,00 EUR<br />

Keine Kostendeckung der anwaltlichen Dienstleistung bei Streitwert 5.000,00 EUR<br />

Gerichtskosten<br />

<strong>Versagung</strong>santräge nach § 290 InsO: Kostenfrei<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Kosten<br />

Kosten im Rechtsmittelverfahren<br />

Kosten sofortige Beschwerde<br />

Rechtsanwaltsgebühren nach den allgemeinen Bestimmungen:<br />

• Nr. 3500 VV RVG: 0,5 Verfahrensgebühr<br />

• ggf. Nr. 3513 VV RVG: 0,5 Terminsgebühr<br />

Gerichtskosten, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird:<br />

• Nr. 1812 GKG-KV: 50,00 EUR<br />

Kosten der Rechtsbeschwerde<br />

Rechtsanwaltsgebühren<br />

• Nr. 3502 VV RVG: 1,0 Verfahrensgebühr<br />

• Nr. 3503 VV RVG: 0,5 Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags<br />

Gerichtskosten, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird<br />

• Nr. 1826 GKG-KV:100,00 EUR<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Fazit/ Thesen<br />

• Bislang nur langsame Rechtsvereinheitlichung eingetreten.<br />

• Durch die Abschaffung des § 7 InsO wird dieser Prozess wieder umgekehrt werden. Es wird große<br />

regionale Unterschiede, wie damals bei der Gewährung PKH für Verfahrenskosten, geben.<br />

• Die Rechtsbeschwerde wird nur selten zugelassen werden.<br />

• Die Gläubiger müssen bei <strong>Versagung</strong>santrägen professioneller werden, die bloße Bezugnahme auf<br />

den Insolvenzverwalterbericht kann ggf. trügerische Sicherheit sein.<br />

• Die Insolvenzverwalter sollten im Schlussbericht detaillierter, möglichst mit Unterlagen, zum<br />

Verhalten des Schuldners Stellung nehmen.<br />

• § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wird der wichtigste <strong>Versagung</strong>sgrund bleiben, aber die anderen Normen,<br />

insbesondere § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nehmen an Bedeutung zu.<br />

• Bei schwierigen Fällen sollten Gläubiger anwaltliche Unterstützung einholen und es erfordert ggf. das<br />

Aufbringen weiterer Gelder für die anwaltliche Vertretung in einem <strong>Versagung</strong>sverfahren.<br />

• Es muss bei <strong>Versagung</strong>santrägen sofort umfassend, möglichst mit Zitierung von Rechtsprechung etc.<br />

vorgetragen werden.<br />

• Erfahrungen mit versierten, ausgewogenen Gerichtsentscheidungen sollten nicht dazu verleiten,<br />

diese Erfahrungen auf alle Gerichte zu übertragen. Amtsermittlung ist nicht Allheilmittel!<br />

• Musterschrifsatz<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

㤠287a<br />

Entscheidung über die Durchführung<br />

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet durch Beschluss über die Durchführung des<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens. <strong>Der</strong> Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.<br />

(2) Das Gericht versagt die Durchführung eines <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens von Amts wegen, wenn<br />

die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 3 und Nummer 3a vorliegen. In diesem Fall<br />

hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung<br />

über die Eröffnung zurückzunehmen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige<br />

Beschwerde zu.<br />

(3) Sind die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 3 und Nummer 3a nicht gegeben, so<br />

stellt das Gericht in dem Beschluss fest, dass der Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erlangt, wenn er<br />

den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine <strong>Versagung</strong> nach den<br />

§§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen.“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

§ 290 I InsO<br />

(1) Die <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies vom einem Insolvenzgläubiger<br />

spätestens im Schlusstermin beantragt worden ist und wenn<br />

1. der Schuldner in den letzten 5 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />

diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von<br />

mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt worden ist.<br />

1. a) der Schuldner in den letzten 5 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag wegen einer zum Nachteil des antragstellenden Insolvenzgläubigers begangenen<br />

Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von<br />

mindestens 3 Monaten verurteilt worden ist, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand<br />

dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist.<br />

2.der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben<br />

über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um eine Kredit zu erhalten, Leistungen aus<br />

öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,<br />

3.dem Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag <strong>Restschuldbefreiung</strong> erteilt oder wenn ihm die <strong>Restschuldbefreiung</strong> in den letzten 5<br />

Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 296 oder<br />

§ 297 versagt worden ist,<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

§ 290 I InsO<br />

3. a) dem Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag <strong>Restschuldbefreiung</strong> nach Abs. 1 Nr. 5 oder 6 versagt wurde; dies gilt auch im<br />

Fall des § 297 a, wenn die nachträgliche <strong>Versagung</strong> auf Gründe nach Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gestützt<br />

worden ist,<br />

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />

diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />

beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />

verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens verzögert hat,<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,<br />

6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und<br />

seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat oder<br />

7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 InsO verletzt und dadurch die<br />

Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, es sei denn, den Schuldner trifft kein Verschulden;<br />

§ 296 Abs. 2 InsO gilt entsprechend.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

§ 290 I InsO<br />

(2) Die Insolvenzgläubiger sind zu dem Antrag des Schuldners zu hören. <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist<br />

nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die <strong>Versagung</strong> der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. <strong>Der</strong> Beschluss ist öffentlich bekannt<br />

zu machen.<br />

Vormals geregelt § 290 Abs. 2 und § 289 Abs. 2 InsO<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

§ 297<br />

Nachträgliche Verurteilung<br />

Das Insolvenzgericht versagt die <strong>Restschuldbefreiung</strong> auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der<br />

Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder<br />

während der Laufzeit der Abtretungserklärung<br />

1.wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe<br />

von mindestens neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt<br />

wird oder<br />

2.wegen einer zum Nachteil des antragstellenden Insolvenzgläubigers begangenen Straftat rechtskräftig<br />

zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Monaten verurteilt wird, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz<br />

des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist.<br />

§ 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

§ 297a<br />

Nachträglich bekannt gewordene <strong>Versagung</strong>sgründe<br />

Das Insolvenzgericht versagt die <strong>Restschuldbefreiung</strong> auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich<br />

nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein <strong>Versagung</strong>sgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat.<br />

<strong>Der</strong> Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der<br />

<strong>Versagung</strong>sgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind<br />

vom Gläubiger glaubhaft zu machen.“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

13.03.2012: Stellungnahme des Deutschen Richterbundes<br />

§ 287a InsO-E:<br />

Nach der jetzigen Rechtslage muss das Insolvenzverfahren zunächst durchgeführt werden und erst im<br />

Schlusstermin - also am Ende des Insolvenzverfahrens - ergeht eine Entscheidung über die <strong>Restschuldbefreiung</strong>.<br />

Dies ist unbefriedigend, wenn gleich bei Antragstellung auf der Hand liegt, dass dem Schuldner wegen eines<br />

Fehlverhaltens die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen ist. Nach der Neuregelung soll das Gericht vor der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Durchführung des <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens entscheiden. Das<br />

Gericht kann die Durchführung des <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens danach ablehnen, wenn Versagensgründe<br />

vorliegen, z. B. der Schuldner wegen Bankrottes verurteilt worden ist (vgl. auch die weiteren Tatbestände in § 290<br />

InsO).<br />

• Dies ist eine praxisgerechte Vorgehensweise, durch die unnötige Insolvenzverfahren vermieden werden. Die<br />

Änderung ist deshalb zu begrüßen.<br />

• Allerdings sollte in den Entwurf noch aufgenommen werden, dass der Schuldner dem Antrag auf Erteilung<br />

eines <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens eine Erklärung beizufügen hat, ob <strong>Versagung</strong>sgründe nach § 290<br />

InsO vorliegen. Für den Schuldner, der einen Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens<br />

gestellt hat, besteht nach § 4a Abs. 1 S. 3 InsO eine solche Erklärungspflicht bereits.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

13.03.2012: Stellungnahme des Deutschen Richterbundes<br />

§ 290 InsO:<br />

• Die Vorschrift enthält Tatbestände, nach denen dem Schuldner die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen ist.<br />

Nach dem jetzigen Recht muss ein Gläubiger einen Antrag auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> im<br />

Schlusstermin stellen. Das kann zur Konsequenz haben, dass der Gläubiger eine weite Anreisestrecke zum<br />

Termin in Kauf nehmen muss, nur um den Antrag zu stellen. Nach dem Referentenentwurf soll ein solcher<br />

Antrag nunmehr auch schon vor dem Schlusstermin schriftlich gestellt werden können. Diese<br />

Änderung ist letztlich gerechtfertigt, da viele Gläubiger von der Stellung des Antrages im Termin abgesehen<br />

haben, um sich die Anreisekosten zu ersparen. Es wird aber damit zu rechnen sein, dass die Anzahl der<br />

<strong>Versagung</strong>santräge ansteigen wird<br />

• Mit einer weiteren Änderung des § 290 InsO werden die Tatbestände, nach denen eine <strong>Restschuldbefreiung</strong><br />

versagt wird, konkreter gefasst und teilweise ergänzt. So soll die <strong>Restschuldbefreiung</strong> auch dann versagt<br />

werden können, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer zum Nachteil des Gläubigers begangenen<br />

Straftat zu Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei<br />

Monaten verurteilt worden ist, sofern ein Straftatbestand gegen Eigentum oder Vermögen zur Aburteilung<br />

stand. Dadurch werden nunmehr auch Straftaten erfasst, die nicht zu einer Schmälerung der Masse führen<br />

oder geführt haben. Die Erweiterung und die teilweise Präzisierung sind grundsätzlich zu begrüßen,<br />

wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass die Erweiterung des Kreises der <strong>Versagung</strong>sgründe zu<br />

einer Mehrbelastung der Gerichte führen kann. Es bestehen jedoch Bedenken, auch jede<br />

Fahrlässigkeitstat des Schuldners von dieser Vorschrift zu erfassen, sofern sie mit mindestens 90<br />

Tagessätzen oder mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten geahndet wird. Beispielhaft kann hier die<br />

fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d StGB genannt werden, die - bei einer entsprechenden Verurteilung<br />

des Schuldners in Höhe des vorgenannten Strafmaßes - ebenfalls zu einer <strong>Versagung</strong> der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> führen würde.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

13.03.2012: Stellungnahme des Deutschen Richterbundes<br />

§ 295 InsO-E:<br />

<strong>Der</strong>zeit triff den Schuldner grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit nach rechtskräftiger Ankündigung der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong>. Während der Dauer des (vorhergehenden) Insolvenzverfahrens hat er nur dann eine<br />

Erwerbsobliegenheit, wenn ihm die Kosten des Verfahrens gestundet wurden. Durch die Änderung soll künftig die<br />

Erwerbsobliegenheit bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen. Diese Änderung ist zu<br />

begrüßen, da nur der redliche Schuldner eine <strong>Restschuldbefreiung</strong> erhalten soll. Dazu gehört, dass dem<br />

Schuldner möglichst frühzeitig eine Erwerbsobliegenheit aufgegeben wird.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Stellungnahme RiBGH Pape ZInsO 2012, 409 und 9. Dt. Insolvenzrechtstag<br />

§ 290 Abs. 1 (Antrag auf <strong>Versagung</strong> spätestens im Schlusstermin – demnach jederzeit vorher)<br />

• Regelung wäre kontraproduktiv wegen ständiger Verunsicherung oder ggf. ständiger Befassung mit<br />

<strong>Versagung</strong>santrägen<br />

• Anregung ggf. schriftliche Antragstellung im Schlusstermin ausreichend<br />

• Sammlung von <strong>Versagung</strong>santrägen bis zum ST zweifelhaft; nach Begründung des Gesetzgebers soll die<br />

Entscheidung über <strong>Versagung</strong>santräge erst bei Abschluss – ggf. gebündelt – erfolgen.<br />

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 (Insolvenzstraftaten):<br />

• Gebotene Beseitigung anfänglicher Versäumnisse der InsO wie Ausschluss der <strong>Versagung</strong> bei<br />

Bagatelltaten,<br />

• Berücksichtigung von Verurteilungen nur innerhalb der Frist zur Aufnahme in einer Führungszeugnis gem. §<br />

34 BZRG,<br />

• Abkehr von der Rspr. zu Tilgungsfristen<br />

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 a (Ausweitung auf Vermögensdelikte wenn Gläubiger betroffen)<br />

• Erhebliche Ausweitung der <strong>Versagung</strong>sfälle, Beschränkung auf Eigentums- und Vermögensdelikte willkürlich<br />

• Verschärfung des Kampfes um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Handlung<br />

• Ausschluss der Bestimmungsrechte der Gläubiger durch <strong>Versagung</strong> von Amts wegen (über § 287 a Abs. 2<br />

InsO bei Nr. 1, 1 a, 3, 3a)<br />

§ 290 Abs. 1 Nr. 3 (Verkürzung auf 5 Jahre in den Fällen § 296, 297)<br />

• Unproblematisch<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Stellungnahme RiBGH Pape ZInsO 2012, 409 und 9. Dt. Insolvenzrechtstag<br />

§ 290 Abs. 1 Nr. 3 a (3 Jahre Sperrfrist bei erfolgreichen <strong>Versagung</strong>santrag nach Nr. 5 und 6)<br />

• Behandlung anderer gleich schwerwiegender Missbrauchsfälle unklar<br />

• Konsequenz: Zulassung des sofortigen erneuten Verfahrens auf RSB mit Kostenstundung in sonstigen<br />

Fällen, z.B. Nr. 4<br />

• Rücknahme des Antrags im Hinblick auf mutmaßlich erfolgreichen <strong>Versagung</strong>santrag (sollte m.E. generell<br />

geregelt werden)<br />

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 (Erweiterung des Zeitraumes vor Verfahrenseröffnung):<br />

• Änderung entsprechender Praxis!?<br />

§ 290 Abs. 1 Nr. 7 (Erwerbsobliegenheit im eröffneten Verfahren)<br />

• Ausweitung unproblematisch, die Differenzierung zwischen den Erwerbsobliegenheit bei Kostenstundung<br />

und in der Wohlverhaltensperiode versus fehlender Pflicht zur Erwerbstätigkeit im eröffneten Verfahren war<br />

sowieso nicht nachvollziehbar.<br />

• Weiter ungelöst: Erfüllung der Erwerbsobliegenheit bei Selbständigen und Festsetzung der<br />

Abführungsbeträge<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Stellungnahme RiBGH Pape ZInsO 2012, 409 und 9. Dt. Insolvenzrechtstag<br />

§ 297 Abs. 1 Nr. und § 297 a (nachträgliche <strong>Versagung</strong>en)<br />

• Aufgabe der strikten Trennung zwischen Schlusstermin und Treuhandphase fragwürdig<br />

• Weitere Steigerung der Belastung der Gerichte durch <strong>Versagung</strong>sverfahren<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />

Gute Darstellung der wichtigsten Stellungnahmen zur Reform; Stellungnahme der Insolvenzverwalterverbände<br />

haben keinen Schwerpunkt auf die <strong>Versagung</strong>sgründe.<br />

1.) Stundungsablehnung vorzuziehen<br />

Stundungsablehnung oder Aufhebung aufgrund unzweifelhaft gegebener RSB-<strong>Versagung</strong>sgründe führt in der<br />

Regel einfacher zum gleichen Ergebnis (BGH Rechtsprechung).<br />

2.) Ausweitung Amtsermittlungen abzulehnen<br />

Die zwei neuen Tatbestände der Ziffern 1 a und 3 a führen zu einer massiven Ausweitung gerichtlicher Amtsermittlungspflichten<br />

bevor das Verfahren überhaupt eröffnet werden kann, da die neuen <strong>Versagung</strong>statbestände<br />

weit häufiger vorkommen werden, als die bisherigen Tatbestände § 290 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 InsO.<br />

3.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO dogmatisch fehlerhaft<br />

§ 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO passt dogmatisch nicht zu einer amtsfähigen <strong>Versagung</strong>, da es hier nur um einen<br />

„verletzten“ Gläubiger geht, weshalb dieser <strong>Versagung</strong>sgrund ausschließlich nur vom Verletzten im Eröffnungsverfahren<br />

geltend zu machen ist, aber im Vorverfahren vom Gericht amtswegig (quasi zugunsten aller Gläubiger)<br />

zum Tragen gebracht werden soll.<br />

4.) Hohe Anzahl Anfragen beim Bundeszentralregister - Aufwand & Verzögerung -<br />

In jedem Fall des Insolvenzantrages einer natürlichen Person muss vor Insolvenzeröffnung ein Bundeszentralregisterauszug<br />

angefordert werden, um sich zu vergewissern, dass keine Insolvenzstraftaten nach Ziff. 1<br />

und keine Vermögens- und Eigentumsstraftaten nach Ziff. 1 a begangen worden sind - ca. 160.000<br />

Registeranfragen mehr beim Bundeszentralregister -. Das Procedere verzögert die Verfahrenseröffnung.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />

5.) Ziff. 3 und 3 a unpraktikabel, da kaum aufklärbar<br />

Bei den alten RSB-Erteilungen sind die Eintragungsregelungen des § 303 a InsO nicht zu verzeichnen, der<br />

genaue Grund der RSB-<strong>Versagung</strong> ist nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Bei der Nichtgewährung der<br />

Stundung musste das Gericht bislang nichts ermitteln, sondern verwandte nur die Tatsachen, wie z.B. mangelnde<br />

Mitwirkung des Schuldners, die ihm bekannt waren, suchte aber keine <strong>Versagung</strong>sgründe.<br />

6.) Einheitlicher Kanon von <strong>Versagung</strong>sgründen wäre sinnvoll<br />

Die Ankündigung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> mit der Verfahrenseröffnung sollte einen einheitlicher Kanon von<br />

<strong>Versagung</strong>sgründen und somit eine Vereinheitlichung der §§ 290, 295 und 296 InsO nach sich ziehen.<br />

7.) Schriftliche <strong>Versagung</strong>santräge sinnvoll<br />

Schriftlicher <strong>Versagung</strong>santrag: sinnvoll, allerdings nicht sinnvoll die jederzeitige Antragsmöglichkeit. Das Gericht<br />

sollte nicht das Ganze Verfahren hinweg mit RSB-<strong>Versagung</strong>santrägen konfrontiert sein.<br />

8.) § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO Tagessätze zu hoch<br />

Die Erheblichkeitsgrenze von erst über 90 Tagessätzen, die Redlichkeit entfallen lassen soll, ist nicht richtig.<br />

9.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO besser enumerative Aufzählung der Normen<br />

Eine enumerative Auflistung der entsprechenden Strafnormen wäre erforderlich, denn die Formulierung „dem<br />

Eigentum oder dem Vermögen zu dienen“ ist unklar, z.B. auch ob Steuerstraftaten hierunter zu verstehen sind.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />

10.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO für die einzelnen Gläubiger eher von Nachteil<br />

Den Interessen der geschädigten Gläubiger ist mehr gedient, wenn der Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erhält<br />

und die Forderung von der <strong>Restschuldbefreiung</strong> als unerlaubte Handlung ausgenommen bleibt. Daher ist diese<br />

Norm nicht erforderlich.<br />

11.) Unterschiedliche Sperrfristen<br />

Unterschiedliche Sperrfristen sind inkonsequent. Notwendig ist eine gleichlange Sperrfrist für Folgeanträge für<br />

alle Arten der erfolgten RSB-<strong>Versagung</strong>.<br />

12.) Anhörung unklar<br />

Bei § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO zur obligatorischen Anhörung aller Insolvenzgläubiger ist unklar, was damit gemeint<br />

ist, denn bislang gilt die Rechtsprechung, dass nicht angehört zu werden braucht, wer sich am Verfahren bisher<br />

nicht beteiligt hat (sondern nur die angemeldeten Gläubiger anzuhören sind).<br />

13.) Nachträgliche <strong>Versagung</strong>sgründe<br />

Dogmatik verletzt und erhebliche Mehrbelastung, Rechtsunsicherheit<br />

14.) § 297 a InsO: Folge Streitigkeiten über Fristen<br />

Die Regelung ist inkonsequent und wird die gerichtliche Praxis erheblich mit Streitigkeiten zum Beginn und zum<br />

Ende der Sechsmonatsfrist belasten.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


§ 290 Abs. 1 Nr. 7 RefE „Erste Entscheidung“<br />

Amtsgericht Wolfsburg, 26 IN 27/06, Beschluss vom 26.08.2011<br />

Aufhebung der Stundung wegen keiner angemessenen Erwerbstätigkeit - Rechtsprechung nach derzeitiger<br />

Rechtslage auch auf die <strong>Versagung</strong>sgründe anzuwenden (zumindest § 295 InsO).<br />

• Einem Schuldner obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Finden einer solcher setzt<br />

regelmäßig das ernsthafte, ausdauernde und rückhaltlose Bemühen voraus. Scheinbewerbungen bei<br />

Unternehmen, die gar keine Arbeitskräfte suchen und die lediglich der formalen Befriedigung der<br />

Sozialbehörde zum Erhalt der Sozialleistungen dienen, sind keine ernsthaften Bemühungen um eine<br />

angemessene Erwerbstätigkeit. Bei einem Schuldner, der wie hier nicht eine einzige Bewerbung mehr<br />

abgibt, als von der Sozialbehörde vorgegeben, ist davon auszugehen, dass er keine angemessene Tätigkeit<br />

finden, sondern sich lediglich weiterhin Sozialleistungen erhalten will. <strong>Der</strong> Schuldner hat vorgetragen, sich in<br />

den 34 Kalenderwochen dieses Jahres 20 Mal durch persönliches Vorsprechen beworben zu haben. Die<br />

Bewerbungen beziehen sich nahezu ausnahmslos auf den gastronomischen Bereich mit orientalischer oder<br />

südländischer Ausrichtung. Als ungefähre Richtgröße sieht der BGH mindestens etwa drei Bewerbungen pro<br />

Woche an. <strong>Der</strong> Schuldner kann sich dabei auch nicht auf den gastronomischen Bereich beschränken. Es ist<br />

zumutbar, sich auch in anderen Bereichen zu bemühen, wie z. B. als Produktionshelfer oder Lagerarbeiter.<br />

Bei der Frage der angemessenen Erwerbstätigkeit ist auf § 1574 Abs. 2 BGB zu verweisen (vgl. Hamburger<br />

Kommentar zum Insolvenzrecht, § 4 c InsO Rn. 6; Uhlenbruck/Uhlenbruck § 4 c Rn. 5). Es bestehen hohe<br />

Anforderungen an die Nachweispflicht, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht zu haben.<br />

Angemessen ist im Fall des Schuldners eine versicherungspflichtige Vollzeittätigkeit. Die Stundung ist<br />

aufzuheben, wenn sich ein beschäftigungsloser Schuldner nicht hinreichend um eine angemessene<br />

Erwerbstätigkeit bemüht. Ein erwerbsloser Schuldner hat daher alle nur denkbaren Anstrengungen zur<br />

Erlangung einer angemessenen Tätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein<br />

Erwerbstätiger für seine Arbeit aufwendet (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1757). <strong>Der</strong> Schuldner hat sich<br />

daher wöchentlich mindestens 35 Stunden lang mit der ernsthaften und rückhaltlosen Suche nach einem<br />

Arbeitsplatz zu beschäftigen. Eine kurze Internetrecherche des Gerichts bei nur einem der zahlreichen<br />

Jobportale ergab unter dem Suchbegriff „Hilfsarbeiter“ eine Vielzahl freier Stellen, insbesondere unter<br />

Einbeziehung der Region Stadt Braunschweig, in der sich der Schuldner selbst beworben haben will.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Prognose<br />

• Alle Änderungen werden durchgehen, insbesondere § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO, aber<br />

• <strong>Versagung</strong> von Amts wegen wird wieder modifiziert<br />

• Eine Vereinheitlichung der <strong>Versagung</strong>sgründe für beide Verfahrensabschnitte wird es nicht geben.<br />

• <strong>Der</strong> Gesetzgeber will diese Reform unbedingt, es ist der 2. Anlauf. Im Bereich der <strong>Versagung</strong> der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> wird es nur wenige Änderungen geben, denn andere Änderungen an den<br />

Verbraucherinsolvenzverfahrensnormen sind noch „wichtiger“ oder „in Diskussion“ wie z.B.:<br />

<br />

<br />

<br />

Übertragung auf Rechtspfleger<br />

Verkürzung der Wohlverhaltensperiode<br />

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren<br />

• Daher wird der Gesetzgeber eher in anderen Bereichen Zugeständnisse machen. Erschwerend kommt<br />

hinzu, dass der BAK InsO gelegentlich bei Anhörungen übergangen wird.<br />

• Rechtszersplitterung durch Abschaffung von § 7 InsO<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©


Danke für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!