Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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<strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong><br />
<strong>Wilhelm</strong> & <strong>Kollegen</strong><br />
Insolvenzverwaltung Zwangsverwaltung<br />
www.wilhelm-kollegen.de<br />
Vortrag am 18.04.2012<br />
<strong>Institut</strong> für Insolvenzrecht e.V.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V,<br />
Hannover
Überblick<br />
1. § 1 InsO<br />
2. § 290 InsO<br />
3. Rechtsmittel<br />
4. Streitwert<br />
5. Kosten<br />
6. Änderungen durch die geplante Reform zur Verbraucherinsolvenz<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 1 InsO<br />
Satz 2:<br />
Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu<br />
befreien.<br />
Ist § 1 InsO ein besonderer <strong>Versagung</strong>statbestand aufgrund des Begriffes der „Redlichkeit“ und ähnlich wie § 242<br />
BGB ergänzend bei der Prüfung der <strong>Versagung</strong> anzuwenden ?<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 1 InsO<br />
Satz 2:<br />
Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu<br />
befreien.<br />
Nein, die <strong>Versagung</strong>sgründe in § 290 InsO sind abschließend!<br />
Nur der redliche Schuldner soll in den Genuss der <strong>Restschuldbefreiung</strong> kommen. Die nähere Bestimmung<br />
dessen, was ein unredlicher Schuldner ist, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf die<br />
erforderliche Rechtssicherheit keiner Generalklausel überlassen werden. Die Gründe für die <strong>Versagung</strong> der<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> sind daher in § 290 und §§ 295 bis 298 abschließend aufgezählt. Während die §§ 295 ff erst<br />
während der Wohlverhaltensperiode, also ab Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses Anwendung finden (vgl.<br />
BGH ZInsO 2004, 852; FK-Ahrens § 287 Rn. 89 l), decken die Regelungen des § 290 allein und abschließend<br />
den vorherigen Zeitraum ab. Einen zusätzlichen <strong>Versagung</strong>sgrund enthält bei Vorliegen eines<br />
Verbraucherverfahrens § 314 InsO (so z.B. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 290 Rn. 1)<br />
Keine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, davon abzuweichen.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn<br />
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist,<br />
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />
diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu<br />
beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,<br />
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag<br />
dem Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,<br />
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem<br />
Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat,<br />
dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf<br />
eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder<br />
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines<br />
Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.<br />
(2) <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
Insolvenzgläubiger<br />
• Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet ist, auf die materiellrechtliche<br />
Stellung als Insolvenzgläubiger (etwa wegen Erfüllung der Forderung) kommt es nicht an (BGH,<br />
Beschluss vom 10.08.2010 IX. ZB 127/10, ZInsO 2010, 1660); eine Aufnahme in das Schlussverzeichnis ist<br />
nicht erforderlich.<br />
• Es genügt, wenn dem antragstellenden Gläubiger die Forderung noch während des Beschwerdeverfahrens<br />
abgetreten wird (AG Hamburg ZVI 2004, 261, Beschluss vom 16.03.2004, 68b IK 44/02, ZInsO 2005, 1060).<br />
• Eine individuelle Betroffenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich (BGH ZInsO 2007, 446, OLG Celle,<br />
ZInsO 2000, 457, Beschluss vom 07.06.2000 - 2 W 42/00 -).<br />
• Gläubiger, deren Forderung aus vorsätzlich gegangener unerlaubter Handlung stammt und gem.<br />
§ 302 Nr. 1 InsO von der <strong>Restschuldbefreiung</strong> ausgenommen sind (sog. Deliktsgläubiger), (AG Hamburg<br />
ZInsO 2005, 1060, 68g IK 46/04)<br />
• Gläubiger, deren Forderungsanmeldung bestritten ist, wenn der antragstellende Gläubiger den Nachweis<br />
gem. § 189 InsO erbringt,<br />
• Absonderungsgläubiger gem. §§ 50 ff. InsO, die ihre Forderung angemeldet haben und deren Forderung<br />
für den Ausfall festgestellt ist, auch wenn der Ausfall noch nicht nachgewiesen ist (AG Hamburg, ZInsO<br />
2008, 984).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
Massegläubiger gem. §§ 53 ff. InsO?<br />
Dafür: Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2008, § 296 Rn. 4,7<br />
Dagegen: Ahrens in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 290 Rn. 80<br />
Meinung: Für ein Antragsrecht, da auch in diese Gläubigerrechte durch die <strong>Restschuldbefreiung</strong> eingegriffen<br />
wird, sind auch diese Gläubiger betroffen.<br />
Dazu: Wenn auf der Grundlage des § 289 Abs. 3 InsO die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zusammen mit der Einstellung<br />
des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211) angekündigt worden ist, fließen<br />
Zahlungen während der Wohlverhaltensphase vorrangig an die noch nicht befriedigten Massegläubiger. Die<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> muss deshalb konsequenterweise auch diesen Massegläubigern ggü. wie ggü. den<br />
Insolvenzgläubigern wirken, denn ohne eine Befreiung auch von den Masseverbindlichkeiten wäre das Verfahren<br />
für den Schuldner letztlich sinnlos (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 301 Rn. 2, HK-Landfermann<br />
§ 301 Rn. 11; a.A. FK-Ahrens § 301 Rn. 7; KPB-Wenzel § 301 Rn. 3; MK-Stephan § 301 Rn. 8;<br />
Smid-Krug/Haarmeyer § 301 Rn. 5).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
Gläubigerausschussmitglieder?<br />
Rechtsprechung und Kommentarliteratur existiert soweit ersichtlich nicht:<br />
Da es jedoch auf die materiell rechtliche Stellung als Gläubiger nicht ankommt (z.B. wenn die Forderung<br />
angemeldet ist und dann die Forderung erfüllt wurde) und es nicht erforderlich ist, selber einen Schaden erlitten<br />
zu haben (fehlende individuelle Betroffenheit nicht entscheidungserheblich), könnte man darauf schließen, dass<br />
auch Gläubigerausschussmitglieder isoliert einen <strong>Versagung</strong>santrag stellen dürfen, denn es soll die Unredlichkeit<br />
des Schuldners sanktioniert werden und der Gläubigerausschuss vertritt insgesamt die Interessen der<br />
Gläubigerversammlung und indirekt aller Gläubiger.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
Schlusstermin<br />
„Die angegriffene Entscheidung verkennt nicht die Senatsrechtsprechung, wonach ein <strong>Versagung</strong>sgrund im<br />
Sinne von § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin zu stellen ist (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 IX. ZB 388/02;<br />
23.10.2008 IX ZB 53/08) und in diesem Termin regelmäßig glaubhaft zu machen ist (BGH, Beschluss vom<br />
11.09.2003 IX. ZB 37/03; BGH, Beschluss vom 05. April 2006 IX. ZB 227/04; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009<br />
IX. ZB 33/07; BGH, Beschluss vom 05.02.2009 IX. ZB 158/08).“<br />
Unzulässig ist es, wenn die Glaubhaftmachung des <strong>Versagung</strong>sgrundes erst durch die nach dem<br />
Schlusstermin aufgenommenen eidesstattlichen Versicherungen der Gläubiger erfolgt; d.h. eine eventuelle<br />
eidesstattliche Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel muss im Schlusstermin erfolgen.<br />
Allerdings kann sich auf die mündlichen Ausführungen des nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO angehörten<br />
Insolvenzverwalters bezogen werden (oder Schlussbericht – siehe dazu Glaubhaftmachung).<br />
Dazu: BGH, Beschluss vom 26.01.2012 IX. ZB 51/10. „Vielmehr entsprechen die Erwägungen des<br />
Beschwerdegerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher sich eine Partei die<br />
bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind,<br />
hilfsweise zu Eigen mache, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe (BGH, Urteil vom 08. Januar<br />
1991 VI. ZR 102/90 f.). Dies muss gleichermaßen für Tatsachen gelten, die im Rahmen einer gerichtlichen<br />
Anhörung nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zugunsten eines antragstellenden Gläubigers bekannt werden, sofern<br />
es sich nicht um einen anderen Sachvortrag handelt, sondern die bisherigen Angaben des Gläubigers nur<br />
bestätigt oder konkretisiert werden.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
Unterrichtungsmöglichkeit des Treuhänders? Aktives Handeln<br />
<strong>Der</strong> Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche<br />
die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens<br />
übertragen worden ist.<br />
BGH Beschluss vom 01.07.2010 – IX ZV 84/09; Vorinstanz LG Dresden:<br />
„<strong>Der</strong> Treuhänder hatte den Sachverhalt mit einem gleich lautenden Schreiben an alle Gläubiger mitgeteilt und<br />
bemerkt, auf Antrag eines Gläubigers sei insoweit wohl dem Schuldner die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen (Rn.<br />
1 a.a.O.).“<br />
„Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Treuhänder den Gläubigerin Gründe,<br />
welche die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> rechtfertigen können, unmittelbar mitteilen darf, ist für die<br />
Wohlverhaltensperiode zweifelsfrei zu bejahen. Dies zeigt bereits die Regelung in § 292 Abs. 2 InsO (Rn. 3<br />
a.a.O.).“<br />
„Ob diese Frage für das Insolvenzverfahren anders zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der<br />
Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (ZInsO<br />
2004, 1324) und Memmingen (Rpfleger 2006, 667) betreffen insofern Sonderfälle, als dort Verstöße gegen § 45<br />
Abs. 1 Nr. 3 und § 43 a Abs. 4 BRAO angenommen wurden (Rn. 4 a.a.O.).“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
AG Hamburg, AG Memmingen: Keine Unterrichtung im eröffneten Verfahren<br />
Fall: <strong>Der</strong> jeweilige Insolvenzverwalter bzw. ein Sozius hatte die Vertretung der Gläubiger beim <strong>Versagung</strong>santrag<br />
übernommen und die Gläubiger aktiv über das Verhalten des Schuldners informiert.<br />
AG Memmingen, Beschluss vom 11.05.2006, 3 IN 135/04, Rpfleger 2006, 667:<br />
Leitsatz:<br />
• Die Anträge der Beteiligten zu 1-4 auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> werden zurückgewiesen, weil sie<br />
unwirksam sind. Sie sind unter Mitwirkung der bisherigen Insolvenzverwalterin zu Stande gekommen bzw.<br />
gestellt worden. Die Mitwirkung der bisherigen Insolvenzverwalterin verstößt gegen §§ 43 a Abs. 4, 45 Abs.<br />
1 Nr. 3 BRAO und führt zur Unwirksamkeit aller Anträge auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong>. <strong>Der</strong><br />
Verstoß der Insolvenzverwalterin stellt einen wichtigen Grund für ihre Entlassung dar, § 59 InsO. Es war ein<br />
neuer Insolvenzverwalter zu bestellen.<br />
43a BRAO(Gesetz)Grundpflichten des Rechtsanwalts<br />
(4) <strong>Der</strong> Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.<br />
§ 45 BRAO(Gesetz)<strong>Versagung</strong> der Berufstätigkeit<br />
(1) <strong>Der</strong> Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:<br />
3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen<br />
er als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits<br />
befasst war.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
AG Hamburg, AG Memmingen: Keine Unterrichtung im eröffneten Verfahren<br />
AG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2004, 67c IN 1/02, ZInsO 2004, 1324:<br />
1.) <strong>Der</strong> Insolvenzverwalter darf keinen <strong>Restschuldbefreiung</strong>s-<strong>Versagung</strong>santrag initiieren oder die Stellung eines<br />
solchen Antrages im Schlusstermin durch eigens Handeln erst herbeiführen. Dies kann ein Entlassungsgrund<br />
gem. § 59 InsO sein.<br />
2.) <strong>Der</strong> Sozius eines Insolvenzverwalters darf einen <strong>Restschuldbefreiung</strong>s-<strong>Versagung</strong>santragsteller nicht<br />
vertreten.<br />
3.) Ein unter Verstoß gegen die Leitsätze 1. und 2. zustande gekommener <strong>Restschuldbefreiung</strong>sversagungsantrag<br />
ist unwirksam, da er das objektive Gepräge einer Unrechtsvereinbarung zum Nachteil des Schuldners hat.<br />
Aus den Gründen:<br />
„Wenn der Verwalter im Wege oder bei Anlass seiner Gutachten- oder Berichtserstellung <strong>Versagung</strong>sgründe<br />
ermittelt, hat er die in den an das Gericht gerichteten Schriftstücken zur Gerichtsakte zu bringen.. Er hat jedoch<br />
nicht von sich aus, einen <strong>Versagung</strong>santrag „zu initiieren“. <strong>Der</strong> Insolvenzverwalter übt ein neutrales Amt aus. Es<br />
ist Sache des Gläubigers, ggf. durch rechtzeitige Akteneinsicht, <strong>Versagung</strong>sgründe aus der Akte und den dort<br />
befindlichen Gutachten oder Berichten zu eruieren. …. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der<br />
Insolvenzverwalter von sich aus den Schlussbericht an die <strong>Versagung</strong>santragstellerin gesandt hat. Auch die ist<br />
nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters.“<br />
Begründung stellt überwiegend auf Verstoß gegen Standesrecht ab!<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
Unterrichtung über <strong>Versagung</strong>statbestände im eröffneten Verfahren!? Was gilt:<br />
1.) BGH Entscheidung zeigt Sympathie für die Möglichkeit die Gläubiger auch im eröffneten Verfahren über<br />
<strong>Versagung</strong>statbestände explizit zu informieren.<br />
2.) Beschluss des BGH vom 21.01.2010 IX ZB 83/06 : Es soll durch Zustellung – nicht nur öffentliche<br />
Bekanntmachung - sichergestellt werden, dass Schuldner und Gläubiger zum Vergütungsantrag des<br />
Insolvenzverwalters rechtliches Gehör erhalten - der BGH möchte demnach mehr aktives Informieren.<br />
3.) <strong>Der</strong> Insolvenzverwalter hat kein neutrales Amt; beim Insolvenzverfahren handelt es sich um ein<br />
Vollstreckungsverfahren (von/ für alle Gläubiger; demnach dominiert die Gläubigerstellung, auch wenn der<br />
Insolvenzverwalter teilweise die Interessen des Schuldners wahren muss)<br />
4.) § 160 InsO verlangt die Informierung/ Entscheidung der Gläubiger über wichtige Sachverhalte<br />
5.) „Waffengleichheit“: <strong>Der</strong> Schuldner wird auch über sein Verhalten vom Insolvenzverwalter informiert und<br />
üblicherweise wird mitgeteilt, dass er mit seinem Verhalten die <strong>Restschuldbefreiung</strong> gefährdet; diesen<br />
Wissensstand sollten beiden „Seiten“ haben.<br />
Empfehlung (sichere Variante)<br />
1.) Heutzutage werden die Berichte in GIS veröffentlicht. Kein Gläubiger braucht mehr Akteneinsicht. Zustellung<br />
des Schlusstermins und expliziter Hinweis auf Berichte im „Internet/ GIS“.<br />
2.) Fragen von Gläubigern nach dem Sachstand sind erlaubt und können (passiv) durch Übersendung des<br />
Schlussberichtes beantwortet werden.<br />
3.) Vorsicht vor Vollmacht zur Vertretung an Mitarbeiter<br />
4.) Kontakt mit dem Gericht<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />
Die Aufzählung der relevanten Straftatbestände ist abschließend. Andere Straftaten als die genannten sind<br />
unerheblich, selbst wenn auch sie geeignet sind, Zweifel an der Redlichkeit des Schuldners zu begründen. Die<br />
Straftat, derentwegen der Schuldner verurteilt wurde, muss nicht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren<br />
stehen. Denn die Aufklärung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Straftat und dem lfd.<br />
Insolvenzverfahren würde dem Ziel des Gesetzgebers widersprechen, strenge Voraussetzungen für die Erteilung<br />
der <strong>Restschuldbefreiung</strong> aufzustellen (BGH ZInsO 2003, 126 BGH 18.12.2002 – IX ZB 121/02. Die<br />
Verwertbarkeit einer Verurteilung als <strong>Versagung</strong>sgrund richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln<br />
der §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz .<br />
BGH Beschluss vom 16.02.2012 IX ZB 233/10 zum Zeitpunkt Stellung Insolvenzantrag<br />
„Richtig ist auch die Annahme des Landgerichts, die Tilgungsreife müsste schon bei Stellung des<br />
Insolvenzantrags vorliegen, damit die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />
unberücksichtigt bleibe. Doch sei für die Frage, ab wann die Tilgungsreife der <strong>Versagung</strong> der<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> entgegenstehe, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Schuldner den Antrag auf die<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> gestellt habe und nicht - wie der Schuldner meine - auf den Zeitpunkt der Entscheidung des<br />
Insolvenzgerichts über den Antrag auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong>. Zum früheren Zeitpunkt sei die<br />
Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />
Die Tilgungsfrist beträgt<br />
5 Jahre bei Verurteilungen<br />
§ 46 BZRG Länge der Tilgungsfrist (Auszug aus der Norm)<br />
• a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und<br />
keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,<br />
• b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe<br />
eingetragen ist,<br />
10 Jahre bei Verurteilungen zu<br />
• a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die<br />
Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,<br />
• b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die<br />
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt<br />
worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,<br />
15 Jahre in allen übrigen Fällen.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO<br />
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />
nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige<br />
Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten,<br />
Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.<br />
• z.B. Bankdarlehen sein (z.B. BGH ZInsO 2003, 941; LG Mönchengladbach ZInsO 2004, 515).<br />
• Die Angaben müssen sich auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners beziehen<br />
(Kohte/Ahrens/Grote § 290 Rn. 20). Hiervon umfasst sind auch Angaben, die sich auf eine<br />
Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt persönlich haftet (BGH ZInsO<br />
2003, 941) nicht bei falschen Angaben bei einer GmbH.<br />
• Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners setzen nicht voraus, dass sie vom Schuldner eigenhändig<br />
gemacht worden sind; sie liegen vielmehr auch vor, wenn sie von Dritten mit Wissen und Billigung des<br />
Schuldners abgegeben worden sind (BGH ZInsO 2006, 602).<br />
• Das Wort "Kredit" ist dabei weit zu verstehen; es umfasst jede Form von Darlehen, Zahlungsaufschub oder<br />
Finanzierungshilfe (HK-Landfermann § 290 Rn. 8; MK-Stephan § 290 Rn. 38).<br />
• Als öffentliche Leistungen, die der Schuldner durch die unrichtigen Angaben erschleichen wollte, kommen<br />
Sozialleistungen, aber auch Arbeitslosengeld oder Erziehungsgeld in Betracht. Eine Leistungsvermeidung<br />
kann sich z.B. auf Steuerzahlungen oder die Rückzahlung überzahlter öffentlicher Zuwendungen beziehen<br />
(MK-Stephan § 290 Rn. 39).<br />
• Das es tatsächlich zu einer Kreditgewährung oder Leistungsgewährung bzw. Leistungsvermeidung<br />
gekommen ist, ist nicht erforderlich (LG Potsdam ZInsO 2005, 666).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO<br />
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />
nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige<br />
Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten,<br />
Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.<br />
Sachverhalt::<br />
Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen von Grundschuldgläubigern haben der Schuldner und seine<br />
Ehefrau mit einzelnen Grundschuldgläubigern nach Insolvenzeröffnung eine Vereinbarung getroffen, nach der<br />
sie sich verpflichteten, monatlich einen bestimmten Betrag an sie zu zahlen, entsprechende Zahlungen blieben<br />
aus. Im weiteren Verlauf kam es noch zu Fälschungen von vorgelegten Kontoauszügen, aus denen sich<br />
angebliche Zahlungen an die Grundschuldgläubiger ergeben sollten. Die Verantwortlichkeit dafür war bei der<br />
BGH-Entscheidung noch nicht geklärt.<br />
BGH Beschluss vom 01.12.2011, IX. ZB 260/10:<br />
• Die <strong>Restschuldbefreiung</strong> kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt<br />
werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder<br />
Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.<br />
• <strong>Der</strong> Anwendbarkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO während des eröffneten Verfahrens steht nicht entgegen,<br />
dass Gläubiger, die von dem unredlichen Verhalten des Schuldners nach Verfahrenseröffnung unmittelbar<br />
betroffen sind, wegen der sich hieraus ergebenden Forderungen als Neugläubiger nicht am Insolvenzverfahren<br />
teilnehmen (BGH a. a. O. Rn. 14). Folgerichtig kann der <strong>Versagung</strong>santrag des § 290 Abs. 1 Nr. 6<br />
InsO von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, der eine Forderung angemeldet hat, ohne dass es<br />
darauf ankommt, ob der Antragsteller durch die unvollständigen Angaben des Schuldners betroffen ist.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO<br />
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem<br />
Antrag dem Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.<br />
• Ausschließlich § 296 und § 297 InsO als <strong>Versagung</strong>sgründe sind relevant.<br />
• Die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> gem. § 290 löst nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Sperrfrist<br />
aus (so noch BGH ZInsO 2008, 319). Aber Änderung der Rspr.: RSB-Antrag unzulässig drei Jahre ab<br />
rechtskräftiger <strong>Versagung</strong> nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO (BGH ZInsO 2009, 1777).<br />
• Keine Sperrfrist bei <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> gem. § 298 InsO wegen fehlender Deckung der<br />
Mindestvergütung.<br />
• Keine Sperrfrist, wenn ein Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren vereinbart ist.<br />
• Keine Sperrfrist, wenn der Antrag auf <strong>Restschuldbefreiung</strong> rechtzeitig zurückgenommen wurde.<br />
• Demgegenüber ist im Fall eines Widerrufs der <strong>Restschuldbefreiung</strong> (§ 303) die Sperrfrist anwendbar, da<br />
diesem Widerruf gerade eine Erteilung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> vorangeht (HK-Landfermann<br />
• § 290 Rn. 17; a.A. MK-Stephan § 290 Rn. 54; FK-Ahrens § 290 Rn. 31).<br />
Exkurs Rücknahme<br />
Eine Rücknahme des Antrags auf Erteilung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist bis zum Beginn des mündlichen<br />
Schlusstermins möglich (LG Freiburg ZInsO 2003, 1106). Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Gläubiger einen<br />
<strong>Versagung</strong>santrag gestellt hat (LG Freiburg a.a.O.; a.A. AG Königstein ZVI 2003, 365; HK-Landfermann § 287<br />
Rn. 18; FK-Ahrens § 287 Rn. 16; Braun-Buck § 287 Rn. 12).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />
diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />
beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />
Unangemessene Verbindlichkeiten<br />
• Unangemessen sind Verbindlichkeiten, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll sind oder im Gegensatz zu den<br />
zuvor bestehenden Lebensverhältnissen stehen (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht – Schmidt<br />
§ 290 Rn. 23).<br />
• <strong>Der</strong> selbstständig tätige Schuldner begründet unangemessene Verbindlichkeiten i.S.d. Nr. 4, wenn deren<br />
Nichterfüllbarkeit schon bei Eingehung vorhersehbar ist oder ein Verstoß gegen die Maßstäbe eines<br />
verantwortungsbewusst und wirtschaftlich vernünftig handelnden Kaufmanns vorliegt. Z.B. Abschluss von<br />
kurzfristige Kredite für langfristige Verbindlichkeiten.<br />
• Aufträge über Kredite finanziert, die von vornherein kalkulatorisch keine Gewinne abwerfen (AG Oldenburg<br />
ZVI 2003, 367).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />
diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />
beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />
Vermögen verschwendet<br />
• Ausgaben für Luxusaufwendungen, wenn die getätigten Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen<br />
und -einkommen des Schuldners als grob unangemessen erscheinen. Hierunter kann z.B. die Finanzierung<br />
einer medizinisch nicht erforderlichen Urlaubsreise nach Spanien fallen (Hamburger Kommentar – Schmidt §<br />
290 Rn. 24; LG Düsseldorf NZI 2004, 390).<br />
• Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Schuldner, zu der dieser nach § 83 auch während des<br />
Insolvenzverfahrens ausschließlich befugt ist, stellt aber keinen <strong>Versagung</strong>sgrund i.S.d. Abs. 1 Nr. 4 dar (LG<br />
Mainz ZInsO 2003, 525, Beschluss vom 23.04.2003 8 T 79/03).<br />
• Bei Umschuldungsmaßnahmen, für die eine sachliche Rechtfertigung besteht, kann rgm. keine<br />
Vermögensverschwendung angenommen werden (AG Hamburg ZInsO 2002, 339 Beschluss vom<br />
21.02.2001 – 68g IK 18/01).<br />
• Ein Unterlassen des Schuldners kann den Tatbestand der Vermögensverschwendung erfüllen, so z.B., wenn<br />
der Schuldner nicht in eine günstigere Wohnung umzieht, sondern einen seiner Situation unangemessenen<br />
luxuriösen Lebensstil fortsetzt (BGH ZInsO 2005, 146). - Anm.: wohl nur, wenn oberhalb der<br />
Pfändungsgrenzen, sonst ist es keine Gläubigerbeeinträchtigung.<br />
• Das Verspielen des Geldes stellt ein vom Schuldner begangenes grob unangemessenes Verschwenden von<br />
Vermögenswerten dar, das wirtschaftlich nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. grundsätzlich dazu BGH NZI<br />
2006, 712 Tz.. 9; Landgericht Hagen ZVI 2007, 480). Mit dem vom Schuldner behaupteten Verbleib des<br />
Geldes in Spielkasinos und Nachtbars handelte er auch gegen jede wirtschaftliche Vernunft und in dem<br />
Bewusstsein, hier Werte zu vernichten (AG Göttingen, 06.05.2010, 71 IN 14/04).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />
diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />
beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />
Verzögerung der Insolvenzeröffnung<br />
• Damit soll keine Insolvenzantragspflicht natürlicher Personen eingeführt werden (Uhlenbruck-Vallender<br />
§ 290 Rn. 57).<br />
• Erfasst wird folglich auch nur aktives Verhalten durch den Schuldner (AG Göttingen ZVI 2005, 504<br />
Beschluss vom 13.08.2005 – 74 IN 41/04; Uhlenbruck-Vallender § 290 Rn. 57; a.A. KPB-Wenzel<br />
§ 290 Rn. 19). Ein solches kann z.B. in der Täuschung des Gläubigers über seine Vermögensverhältnisse<br />
oder in dem querulatorischen Gebrauch von Rechtsmitteln liegen (Uhlenbruck-Vallender § 290 Rn. 57 f.).<br />
• Eine Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.d. Norm kann nur dann vorliegen, wen es um<br />
ein eigenes Insolvenzverfahren des Schuldners geht. Ein Verhalten des Schuldners als Geschäftsführer<br />
einer GmbH fällt nicht hierunter (AG Hamburg, Beschl. v. 12.02.07 - 67g 18/05).<br />
Tendenz: Weg vom aktiven Verhalten!<br />
• BGH Beschluss vom 16.02.2012 IX ZB 209/11: Ob deswegen zu verlangen ist, dass der Schuldner durch ein<br />
aktives Tun die Gläubiger davon abhält, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder ob es<br />
ausreicht, dass der Schuldner die Einleitung des Insolvenzverfahrens bewusst solange hinausschiebt, bis<br />
nahezu alle verwertbaren Mittel und Vermögensstücke verbraucht oder übertragen sind (dazu<br />
MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 63) kann dahinstehen.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
<strong>Der</strong> Fall der jahrelangen Veruntreuungen von Treuhandgeldern<br />
Amtsgericht Hannover 902 IN 641/05 - 8 -<br />
• <strong>Der</strong> Schuldner hat in diesem Zeitraum zulasten der von ihm in seiner Funktion als Insolvenzverwalter<br />
verwalteten Konkurs- und Insolvenzmassen Transfers von den eingerichteten Sonderkonten auf sogenannte<br />
Poolkonten und von diesen wiederum Überweisungen an ihn selbst in Höhe von mindestens … EUR getätigt<br />
und damit in derselben Höhe Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche begründet. Aus diesen Vermögensverfügungen<br />
resultierende Rückzahlungsverpflichtungen hat der Schuldner bis heute nicht berichtigt. Die<br />
Unangemessenheit der begründeten Verbindlichkeiten ergibt sich bereits aus der zweckwidrigen Entnahme der<br />
Gelder von den verfahrensbezogenen Treuhandkonten selbst. Um welche Transfers es sich dabei im Einzelnen<br />
handelt, ergibt sich aus den Berichterstattungen der neu bestellten Insolvenzverwalter zum jeweiligen Volumen<br />
der festgestellten Veruntreuung in den ursprünglich dem Schuldner als Insolvenzverwalter übertragenen<br />
Insolvenzverfahren sowie aus dem seit dem 16.10.2007 rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Hildesheim.<br />
Es wird insoweit auf die Berichterstattungen in den Insolvenzverfahren sowie den Inhalt des Urteils Bezug<br />
genommen (Anm.: zur Glaubhaftmachung gerichtsbekannter Umstände).<br />
• Des Weiteren hat der Schuldner auch Vermögen verschwendet. Nach Angaben des Insolvenzverwalters hat der<br />
Schuldner die veruntreuten Gelder vor allem zur Finanzierung der X Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften<br />
verwendet, um die ab dem Jahr 2004 eingetretenen Umsatzrückgänge durch Mietausfälle bzw. Mietminderungen<br />
oder Leerstände der X Gesellschaft kompensieren zu können. Reale oder realisierbare<br />
Gegenwerte standen den Leistungen an diese Kapitalgesellschaften nicht gegenüber. Dieser Werteverzehr liegt<br />
außerhalb einer nachvollziehbaren und wirtschaftlich sinnvollen Verhaltensweise und ist daher als<br />
Verschwendung zu werten.<br />
• Schließlich ergibt sich aus dem oben genannten Strafurteil ferner, dass der Vermögensverfall des Schuldners<br />
bereits vor dem 08.07.2004 eingetreten ist und dem Schuldner auch bewusst war, dass er die veruntreuten<br />
Mittel nicht mehr würde zurückerstatten können. Da er dennoch erst am 08.07.2004 selbst Insolvenzantrag<br />
gestellt hat, hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließlich auch verzögert (Anm. Richtig, aber<br />
Begründung ergänzungswürdig)<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />
.<br />
Oder: Man sollte nicht allzu sicher sein!<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
Sachverhalt:<br />
<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />
Einen Tag vor dem Insolvenzantrag Einstellung des Geschäftsbetriebes und Übertragung auf Dritte. Aufgrund bis<br />
dahin erzielter positiver Betriebsergebnisse war diese Maßnahme nicht erforderlich. Die betriebswirtschaftlichen<br />
Ergebnisse machten einen Insolvenzantrag nicht erforderlich; Insolvenzgrund waren zu hohe Entnahmen. Es<br />
wurden mehr Entnahmen als Gewinn vorhanden getätigt. Dadurch sind Firmenwert und Kundenstamm vernichtet<br />
worden. Durch die überhöhten Entnahmen des Schuldners ist die Substanz des Betriebes ausgezehrt worden.<br />
Die Übertragung des Inventars wurde zu einem deutlich fünfstelligen Betrag in bar abgewickelt. Die Barbeträge<br />
sind in der Kasse bzw. im Tresor nicht auffindbar gewesen. Die Verantwortlichkeit für die Aufbewahrung wird vom<br />
Schuldner auf andere Personen „abgewälzt“; die strafrechtlichen Ermittlungen enden ohne Anklageerhebung.<br />
Einschätzung:<br />
• Die Vermögensverschwendung liegt durch Unterlassen vor, dass keine Maßnahmen unternommen worden<br />
sind, den Kassenbestand gegen Veruntreuungen, insbesondere bei unüblich hohen Kassenbeständen zu<br />
schützen.<br />
• Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger: Erforderlich ist, dass sich die an die Gläubiger auszuschüttende<br />
Quote vermindert hat. Es sollten alternative Schlussverzeichnisse und Quotenberechnungen beigefügt<br />
werden. Die Werte der Vermögensverschwendung sind gedanklich zur Insolvenzmasse hinzuzuaddieren<br />
und durch Erhöhung der Insolvenzmasse (unter Berücksichtigung der dadurch höheren<br />
Insolvenzverwaltervergütung) auf die an einer Schlussverteilung teilnehmenden Gläubiger zu berechnen.<br />
<strong>Der</strong> Unterschied der beiden Quoten stellt den Schaden dar.<br />
.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />
1. Vermögensverschwendung durch Betriebsübertragung vor der Insolvenz bei positiven Ergebnissen<br />
2. Vermögensverschwendung durch überhöhte Entnahmen des Schuldners vor der Insolvenz<br />
3. Vermögensverschwendung durch grob fahrlässige Nichtsicherung des Kassenbestandes<br />
4. Fehlende Informationen bei der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
5. Störung der Ermittlungstätigkeiten (Hinzuziehung der Polizei)<br />
6. Unbekannte Einkünfte - mehrfach im Laufe des Verfahrens verwirklicht -<br />
7. Unbekannte Unterhaltsverpflichtungen<br />
8. Unbekannter Wohnort<br />
9. Missbräuchliche Wahl der Steuerklasse, hier VI<br />
10. Verletzung von Unterhaltspflichten und damit Einflussnahme auf die Erhöhung des Freibetrages des<br />
pfändbaren Einkommens (jahrzehntealte Rechtsprechung BAG NJW 1966, 903: Die nach der Unterhaltstabelle<br />
ihm zugekommene Erhöhung des Freibetrages bei Ermittlung des pfändbaren Einkommens kommt allerdings nur<br />
in Betracht, wenn tatsächlich Unterhalt gezahlt wird)<br />
11. Bewusst niedrig gehaltenes Einkommen und unangemessener Verdienst durch faktische<br />
Geschäftsführereigenschaft<br />
12. Verschweigen von Schenkungen<br />
13. Unbekannter Erziehungsurlaub<br />
14. Verschweigen neuer Unterhaltsberechtigter<br />
15. Verschweigen neuer Heirat<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />
Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 09.11.2011, 906 IN 616/04 - 4 – (rechtskräftig)<br />
Aus den Gründen (auf Nr. 5 gestützt):<br />
• Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen<br />
gerichtet werden. Dabei ist es sogar unerheblich, ob das erzielte Einkommen überhaupt die<br />
Pfändungsfreigrenze übersteigt (vgl. dazu Schmerbach in Haarmeyer/Wutzke/Förster Präsenzkommentar<br />
zur InsO § 290 Rn. 26). Dem Schuldner wird deshalb nach Ansicht des Gerichts tatsächlich ein höherer Lohn<br />
gezahlt.<br />
• Verschwiegen hat der Schuldner auch, dass ihm ein geldwerter Vorteil durch die Nutzung des Pkw<br />
zugeflossen ist, also eines Fahrzeuges mit einem Neupreis von X EUR. Auch wenn seine Ehefrau ihm das<br />
Fahrzeug nur zum Gebrauch überlassen hätte, hätte er einen geldwerten Vorteil, der in den<br />
Lohnabrechnungen hätte auftauchen müssen.<br />
• Da die Unterhaltspflichten nicht erfüllt wurden, hätte dem Schuldner auch diesbezüglich keine Erhöhung der<br />
Pfändungsfreigrenze zugestanden.<br />
• Auch die Tatsache der Eheschließung ist für das Insolvenzverfahren und die Gläubiger von Bedeutung.<br />
Gegebenenfalls hätte ein Anspruch auf Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches des Schuldners gegen<br />
seine nunmehrige Ehefrau gemäß §§ 1360 f. BGB i. V. m. §§ 35 f. InsO, 850 b Abs. 2 ZPO bestanden. Unter<br />
Umständen hätte sich so pfändbares Einkommen ergeben können bzw. der Insolvenzverwalter hätte einen<br />
Antrag auf Aufhebung des bedingten Pfändungsschutzes stellen können mit dem Ziel, dass der<br />
Unterhaltsanspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau, der angesichts der Einkommensdiskrepanz<br />
(fünfmal so hohes Einkommen) unzweifelhaft besteht, beim Einkommen des Schuldners Berücksichtigung<br />
gefunden hätte.<br />
• Wenn der Schuldner erklärt, er habe sich ordnungsgemäß umgemeldet, betrifft dies möglicherweise die<br />
ordnungsbehördliche Seite. Seiner Verpflichtung aus § 97 InsO ist er jedenfalls nicht nachgekommen.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />
Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 09.11.2011, 906 IN 616/04 - 4 - (rechtskräftig)<br />
Obiter dictum:<br />
• Ob die von den Gläubigern dem Schuldner angelasteten Handlungen, nämlich die Betriebsstilllegung einen<br />
Tag vor Insolvenzantragstellung trotz guter Betriebsergebnisse, überhöhte Entnahmen aus dem Gewinn,<br />
unaufklärbare Kassenentnahmen, Verhinderung von Umsatzsteigerungen durch die Betriebsstilllegung und<br />
Übertragung des Geschäftsbetriebs sowie Begründung unangemessener Verbindlichkeiten, vorgenommen<br />
worden sind, um vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu beeinträchtigen,<br />
erscheint angesichts einer Verschleierungstaktik möglich. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr an, weil dem<br />
Schuldner die <strong>Restschuldbefreiung</strong> wegen fehlender Mitwirkung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen<br />
ist.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Bejahung von Restschuldversagungsanträgen gem. BGH Rechtsprechung<br />
• Nichtangabe von Einkünften auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze (BGH Urteil vom 17.03.2005 Az. IX ZB 260/03;<br />
OLG Celle Urteil vom 04.02.2002 2 W 5/02 ZInsO 2002,230),<br />
• Verschleiern der Einkommensverhältnisse durch vorgeschobene Tätigkeiten für eine andere Firma, (BGH Beschluss vom<br />
03.03.2005 - Az. IX ZB 277/03);<br />
• Nichtangabe eines Gläubigers im Eröffnungsantrag (BGH Beschluss v. 09.10.2008 - Az. IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278),<br />
• Nichtbeantwortung von Anfragen zu Einkommensverhältnissen auch, wenn die Befriedigungsaussichten der Gläubiger<br />
nicht beeinträchtigt werden (BGH Beschluss vom 08.01.2009 - Az. IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395),<br />
• Nichtangabe einer Forderung, deren Bestehen der Schuldner bestreitet (BGH Beschluss vom 02.07.2009 - Az. IX ZB<br />
63/08, ZInsO 2009, 1459 [1460]), Verschweigen der tatsächlichen Höhe eines empfangenen Darlehnsbetrags als<br />
<strong>Versagung</strong>sgrund (BGH Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 105/11, Vorinstanz LG Hannover Az. 11 T 6/11)<br />
• Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei unterlassener Information über Aufnahme einer<br />
selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (BGH Beschluss vom 15.10.2009 - Az. IX ZB 70/09, ZInsO 2009, 2162),<br />
• Unterlassene Mitteilung von Umständen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, wie<br />
Tatsachen, die eine Insolvenzanfechtung begründen können (BGH Beschluss vom 11.02.2010 - Az. IX ZB 126/08, ZInsO<br />
2010, 477).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Bejahung von Restschuldversagungsanträgen gem. Instanz Rechtsprechung<br />
• Nichtangabe von Einkünften (LG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2002 - Az. 332 T 80/02, ZInsO 2003, 433;<br />
LG Verden, Beschluss vom 18.09.2006 - Az. 6 T 181/06 InsBürO 2006, 478),<br />
• Nichtangabe eines Gläubigers (LG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2002 - Az. 10 T 256/01, ZInsO 2002,<br />
1097; AG Göttingen, Beschluss vom 13.11.2002 - Az. 74 IK 38/00, ZInsO 2002, 1150),<br />
• Nichtangabe einer auch geringfügigen Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger (AG Göttingen, Beschluss<br />
vom 19.01.2006 - Az. 74 IN 360/04, ZInsO 2006, 167),<br />
• Nichtangabe einer Sicherungsabtretung (AG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2000 - Az. 68d IK 2/99, ZInsO<br />
2001, 330),<br />
• Unterlassen der Meldung der Aufnahme selbstständiger Tätigkeit (AG Oldenburg Beschluss vom 28.11.2001<br />
- Az. 60 IK 21/99, ZInsO 2001, 1170; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 10.07.2003 - Az. 5 T 270/03,<br />
ZInsO 2003, 955; AG Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2009 - Az. 8 IK 94/06, ZInsO 2009, 686),<br />
• unterlassene Mitteilung über Beginn eines Arbeitsverhältnisses (LG Verden, Beschluss vom 18.09.2006 - Az.<br />
6 T 181/06, InsBürO 2006, 478),<br />
• nachrichtlose Wohnsitzverlegung (LG Göttingen, Beschluss vom 18.09.2006 - Az. 6 T 181/06, InsBürO 2006,<br />
478; AG Göttingen, Beschluss vom 07.11.2009 - Az. 71 IK 255/08, ZInsO 2010, 538),<br />
• der Schuldner ist verpflichtet, anfechtungsrelevante Vermögensverschiebungen auch dann anzuzeigen,<br />
wenn diese nur von kurzfristiger Dauer sind (AG Hamburg, ZInsO 2007, 951).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
<strong>Der</strong> BGH hat einen Verstoß verneint bei<br />
Verneinung von Restschuldversagungsanträgen<br />
• fehlender gesetzlicher Grundlage in der InsO für die konkrete Auskunfts-/Mitwirkungspflicht,<br />
• unklarer Fragestellung,<br />
• Angaben einer streitigen Forderung mit 0,00 €,<br />
• unterlassener Mittelung einer Anschriftenänderung, wenn sich die fehlende Mitwirkung nicht über einen<br />
längeren Zeitraum erstreckt und keine nennenswerten Auswirkungen auf das Verfahren hat (BGH Beschluss<br />
vom 03.07.2008 - Az. IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975) unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.<br />
• Bei einer mehrmonatigen Nichterreichbarkeit des Schuldners liegt ein objektiver Verstoß aber vor (siehe<br />
auch sogleich AG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2007 - Az. 60 IK 11/05; LG Verden, Beschluss vom<br />
18.09.2006 - Az. 6 T 181/06, InsBürO 2006, 478; AG Göttingen, Beschluss vom 07.11.2009 - Az. 71 IK<br />
255/08).<br />
• Die instanzgerichtliche Rechtsprechung verneint einen Verstoß bei Aufgabe einer Arbeitsstelle (AG<br />
Regensburg, Beschluss vom 06.07.2004; 2 IN 337/02, ZInsO 2004, 1214), da die Mitwirkungspflicht keine<br />
Arbeitspflicht begründet; anders aber § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />
Amtsgericht Hannover 910 IN 817/05 - 6 -, Landgericht Hannover 6 T 80/11<br />
Sachverhalt:<br />
• Eigenantrag der Schuldnerin, Nichterwähnung eines Kontos des vormaligen Geschäftes beim IN-Antrag. Das<br />
Konto lief formal unter dem Namen des Kindes. Nach Erhalt des Sachverständigenbeschlusses kontaktiert<br />
der Sachverständige die Schuldnerin u. a. mit einem eigenen sogenannten insolvenzrechtlichen<br />
Fragebogen, der weitergehend als der des Gerichtes betreffend die Angabe von Vermögenswerten ist. Auch<br />
hier gibt die Schuldnerin das gemeinsam genutzte Konto, was formal unter dem Namen eines anderen lief,<br />
nicht an. Während des Sachverständigenverfahrens überreicht die Schuldnerin einen Umzugskarton mit<br />
diversen Unterlagen, teilweise unsortiert. Nach umfangreicher stundenlanger Teilsichtung der Unterlagen<br />
konnten Kontoauszüge betreffend das vorgenannte Konto aufgefunden werden. Eine Massezugehörigkeit<br />
des Guthabens gem. letzten Kontoauszug wurde angenommen. <strong>Der</strong> Schuldnerin wurde das Gutachten, in<br />
dem diese Rechtsauffassung und die Position aufgeführt worden sind, vor Eröffnung übersandt.<br />
• Nach Insolvenzeröffnung wurde die Schuldnerin mehrfach aufgefordert, den Guthabenbestand des Kontos<br />
auf das Insolvenzsonderkonto anzuweisen. Die Schuldnerin weigert sich und bezieht sich darauf, dass das<br />
Konto gemeinsam genutzt worden sei und auch das Kind entsprechende Abverfügungen vorgenommen<br />
hätte. Die Schuldnerin wurde mehrfach auf die Gefährdung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> hingewiesen.<br />
• Nachdem die Gläubiger noch vor dem Schlusstermin <strong>Versagung</strong>santräge ankündigten, überwies die<br />
Schuldnerin den Betrag des damals bei Insolvenzeröffnung ersichtlichen Guthabenbestandes ohne Zinsen<br />
(ca. 25% der Summe) an die Insolvenzmasse.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />
Amtsgericht Hannover 910 IN 817/05 - 6 -, Landgericht Hannover 6 T 80/11<br />
• Die Schuldnerin verteidigte sich mit der Auffassung, dass es die Pflicht des Insolvenzverwalters gewesen<br />
wäre, einen Zahlungsprozess gegen die Schuldnerin zu führen (Anm.: das Verfahren war massearm). In<br />
dem <strong>Versagung</strong>sverfahren und unter Wahrnehmung der Amtsermittlung gab unter Bezugnahme auf § 20<br />
InsO das zuständige Insolvenzgericht der Schuldnerin auf, innerhalb von zwei Wochen dezidiert Auskunft zu<br />
erteilen, welche Zahlungen von Gläubigern der Schuldnerin auf das streitbefangene Konto geleistet worden<br />
sind und welche Buchungen die Schuldnerin von diesem Konto vorgenommen hat und mitzuteilen, ob ihr für<br />
das genannte Konto eine Vollmacht eingeräumt war.<br />
• Dieser Auskunft kam die Schuldnerin nicht nach.<br />
• Mit Beschluss vom 24.11.2011 versagte das Insolvenzgericht Hannover der Schuldnerin die<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong>. „Hinsichtlich der Offenbarungspflicht sei es nicht ausreichend, dass die<br />
Beschwerdeführerin die Kontoauszüge lediglich in einer Sammlung von Unterlagen vorgelegt hat. Da sie in<br />
den vorhergehenden Fragebögen das Konto nicht angegeben hat, war sie im besonderen Maße verpflichtet,<br />
auf das Konto hinzuweisen.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />
Auf Beschwerde der Schuldnerin änderte das Landgericht zum Geschäftszeichen 6 T 80/11 die Entscheidung<br />
des Amtsgerichts.<br />
• „Eine vorsätzliche Pflichtverletzung kann zum einen deswegen nicht unterstellt werden, weil die Unterlagen<br />
schließlich dem Insolvenzverwalter überlassen und insofern nicht verschwiegen wurden. Zum anderen kann<br />
nicht unterstellt werden, dass und inwieweit der Schuldnerin eine diesbezügliche Auskunft- und<br />
Offenbarungspflicht im Hinblick darauf positiv bekannt war, dass das Konto auf ihren Sohn lief und dort<br />
offenbar auch Geld ihres Sohnes eingezahlt wurde. Die Schuldnerin handelte nicht grob fahrlässig, sondern<br />
durfte von einer entsprechend sorgfältigen Sichtung der dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellten<br />
Unterlagen ausgehen.“<br />
• „Die Feststellung einfacher Fahrlässigkeit, die der Schuldnerin hier bescheinigt werden mag, genügt für die<br />
<strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> nicht, ebenso wenig der Umstand, dass das vom Insolvenzverwalter<br />
dann mehrfach angeforderte Kontoguthaben von der Schuldnerin und ihrem Sohn zunächst nicht<br />
überwiesen wurde. § 290 InsO enthält vielmehr eine abschließende, enumerative Aufzählung der<br />
<strong>Versagung</strong>statbestände.“<br />
Anmerkung: Dass die Schuldnerin mehrfach zur Mitwirkung und Aufklärung, Sichtung der Kontoauszüge und<br />
Überweisung des Guthabens aufgefordert worden ist, spielt in der Entscheidung des Landgerichts keine<br />
Rolle. Deutliche Verkennung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus §§ 97 ff. InsO<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
§ 97 Abs. 2 InsO:<br />
Exkurs: § 97 Abs. 2 InsO Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten<br />
„<strong>Der</strong> Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.“<br />
§ 148 InsO:<br />
(1): „Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat de Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse<br />
gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.“<br />
§ 159 InsO:<br />
„Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende<br />
Vermögen zu verwerten, …“<br />
<strong>Der</strong> Verwalter darf verlangen, dass dieser mit ihm zusammenarbeitet. Unterstützen besagt, dass der Schuldner<br />
zu mehr verpflichtet ist, als das Tätigwerden des Verwalters und des Gerichts zu dulden. Mitwirkung schuldet der<br />
Schuldner bei der Feststellung, Verwaltung und Verwertung der Masse. Unterstützungshandlungen sind z.B.<br />
die Herausgabe von Schlüsseln, das faktische Verschaffen des Zugangs zu Geschäftsräumen, Angaben zur<br />
Systematik der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen oder die Fertigung von Übersichten über<br />
Geschäftsvorgänze und die Mitwirkung an der Feststellung und Inventarisierung des Schuldnervermögens (siehe<br />
dazu MünchKomm InsO 2. Auflage § 97 Rn. 31).<br />
Herausgabe von Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören!<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />
Sachverhalt<br />
• Insolvenzeröffnung: 13.05.2007<br />
• Nichtangabe einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 1.341,59 EUR in der Gerichtsakte und<br />
Nichterwähnung im persönlichen Besprechungstermin<br />
• Kündigung der Versicherung durch den Schuldner am 01.08.2007. Auszahlung der Lebensversicherung auf<br />
das Konto des Schuldners (die Bank des Schuldners war über das Insolvenzverfahren informiert gewesen).<br />
• Die Bank informierte den Insolvenzverwalter über den Zahlungseingang. <strong>Der</strong> Betrag konnte zur Masse<br />
gezogen werden.<br />
Verteidigung des Schuldners<br />
Eingeschränkte Deutschkenntnisse und daher Schwierigkeiten beim Ausfüllen des sehr umfangreichen<br />
Insolvenzantragformulars. Die in Rede stehende Rentenversicherung habe er vollständig vergessen. Er werde<br />
nun dadurch nachteilig behandelt, dass er einen vollständigen Antrag statt einen formlosen Antrag ausgefüllt<br />
habe. Aus vom Insolvenzverwalter angeforderten Kontoauszügen hätte der Insolvenzverwalter im Übrigen selber<br />
auf die Existenz einer Lebensversicherung kommen können.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />
„<strong>Der</strong> Schuldner kann sich nicht darauf berufen, er habe mit der Vorlage der Kontoauszüge seiner Auskunfts- und<br />
Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO genüge getan. Dies würde letztlich bedeuten, dass sich die<br />
Insolvenzverwalter aus den Kontounterlagen vollständige Angaben heraussuchen müssen. Dies ist aber nicht Sinn des<br />
Verfahrens. Vielmehr geht es nur um Kontrollen. <strong>Der</strong> Schuldner hatte die Rentenversicherung nach eigenen Angaben<br />
gekündigt, um sich der fortlaufenden Beitragsabbuchung zu „entledigen“. Dies hätte aber Anlass gegeben, sich bei der<br />
Versicherung über den Rückkaufswert zu erkundigen.“<br />
Grobe Fahrlässigkeit:<br />
„Mangelhafte Deutschkenntnisse zum einen nicht glaubhaft gemacht worden. <strong>Der</strong> Schuldner lebte vor Antragstellung etwa<br />
15 Jahr ein Deutschland. Aus den Akten ergeben sich keine Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, sich in der<br />
deutschen Sprache auszudrücken oder gar sie zu verstehen. Probleme, mit Formularen umzugehen und auch dort gestellte<br />
Fragen vollständig und richtig zu beantworten, teilte der Schuldner mit einer Vielzahl von Personen, die in Deutschland<br />
aufgewachsen sind. <strong>Der</strong> Umstand gibt keinen Anlass, hier etwa mit zweierlei Maß zu messen. Im Übrigen hätte der<br />
Schuldner ggf. Hilfe in Anspruch nehmen können und müssen, falls er Probleme mit dem Ausfüllen des Formulars hatte.<br />
Soweit der Schuldner darauf abstellt, er hätte sich letztendlich bessergestanden, wenn er einen formlosen Antrag gestellt<br />
hätte, weil es dann zu einem Nachforschungsgespräch mit dem Insolvenzgericht gekommen wäre, führt dies jedenfalls<br />
nicht dazu, zumindest den Verschuldensvorwurf zu entkräften. Es war der Schuldner, der sich dazu entschlossen hatte,<br />
einen vollständigen Antrag auszufüllen. Soweit er sich dazu nicht in der Lage sah, hätte er – wie bereits dargestellt – Hilfe<br />
in Anspruch nehmen müssen. Auf eine Verhandlungsabsicht hinsichtlich der Rentenversicherung kommt es in diesem<br />
Zusammenhang nicht an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er die Rentenversicherung auch in einem Gespräch<br />
gegenüber dem Insolvenzverwalter zunächst nicht angegeben hat.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Amtsgericht Wolfsburg 24 IN 83/07 (Vorinstanz):<br />
„Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO greift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei der Verletzung von Auskunftsund<br />
Mitwirkungspflichten während des eröffneten Insolvenzverfahrens, sondern erfasst auch Pflichtverstöße, die vom<br />
Schuldner während des Eröffnungsverfahrens begangen werden. <strong>Der</strong> Schuldner hat von sich aus und ungefragt über seine<br />
Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten des Schuldners ist in der Regel als<br />
grob fahrlässig anzusehen. Denn von dem Schuldner, der einen Antrag auf <strong>Restschuldbefreiung</strong> gestellt hat, kann verlangt<br />
werden, dass er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten peinlich genau erfüllt. <strong>Der</strong> Schuldner hat zum einen die noch<br />
nicht gekündigte Rentenversicherung in den Antragsformularen nicht angegeben; die Frage nach „sonstigen<br />
Vermögenswerten“ hat der Schuldner jeweils mit „nein“ beantwortet und nachfolgend mit seiner Unterschrift die „Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben und Erklärungen versichert“. <strong>Der</strong> Schuldner kann sich nicht nachträglich<br />
damit entlasten, dass er nach seinem eigenen Sachvortrag auf Aufforderung des Insolvenzverwalters und damit<br />
nachträglich diesem dann die Versicherungspolice und die Kündigungsbestätigung eingereicht hat. Auszugehen ist auch<br />
von einer erheblichen Pflichtverletzung des Schuldners. Erforderlich ist im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, dass der<br />
Schuldner die so genannte Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. <strong>Der</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass nicht<br />
jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eine <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong><br />
haben kann. Bei einem Vermögenswert von rund 1.341,00 EUR scheidet jedoch ein nur unwesentlicher Verstoß aus, weil<br />
es sich bei diesem Betrag nicht mehr um eine relativ geringfügige Summe handelt, wobei es bei der Bewertung nicht auf<br />
die Höhe der Gesamtverschuldung des Schuldners ankommt, weil eine hohe Verschuldung keinen „Freibrief“ für den<br />
Schuldner zum Verschweigen von Vermögen bedeuten kann. Bei der Frage nach der erforderlichen Erheblichkeit ist jedoch<br />
auch zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner falsche oder unrichtige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder<br />
ergänzt oder er eine versäumte Mitwirkung rechtzeitig nachgeholt hat (LG Kleve in ZVI 2007, 33).“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Zusammenfassung LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />
1. Keine Pflicht des Insolvenzverwalters aus überlassenen Kontounterlagen vollständige Angaben<br />
heraussuchen zu müssen, was den Schuldner entlasten würde.<br />
2. Mangelhafte Deutschkenntnisse müssen glaubhaft gemacht werden und im Übrigen hätte Hilfe in Anspruch<br />
genommen werden müssen. Ohne dies kann das den Schuldner nicht entlasten.<br />
3. <strong>Der</strong> Nichteintritt eines Schadens entlastet den Schuldner nicht.<br />
4. Ein formloser Antrag hätte den Schuldner unter Umständen entlasten können. Dann hätte er allerdings in<br />
einem Gesprächstermin mit dem Insolvenzverwalter hierzu auch ungefragt Stellung nehmen müssen<br />
(Plädoyer für Gespräch mit dem Schuldner).<br />
5. Es kommt bei der Bewertung nicht auf die Höhe der Gesamtverschuldung des Schuldners an, weil eine hohe<br />
Verschuldung keinen „Freibrief“ für den Schuldner zum Verschweigen von Vermögen bedeuten kann.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Fehlende gesetzlicher Grundlage in der InsO für die konkrete Auskunfts-/Mitwirkungspflicht<br />
BGH ZInsO 2004, 415, Beschluss vom 20.03.2003 IX ZB 388/02):<br />
1.) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunftsoder<br />
Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den<br />
Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht, also rechtmäßig ist.<br />
2.) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit<br />
getroffenen Vereinbarung übernommen hat (hier: dass sie monatlich "als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen" 250<br />
DM zahle) , begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.<br />
Also nicht nur Pflichten, die in § 290 ff InsO geregelt sind<br />
z.B: geregelt in §§ 20, 97, 98 oder 101 InsO. Über diese Normen sind viele Sachverhalte denkbar:<br />
- Freiwillige Herausgabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes<br />
- Unterstützung bei einem zu führenden Prozess<br />
- Mitteilung über Einkommen Ehegatte und Einkommen von Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist<br />
- Verpflichtung eines Schuldner zur Ermöglichung des Zutritts von Kaufinteressenten und Maklern zum bebauten<br />
Grundstück (BGH, 23.02.2012, IX ZB 182/10)<br />
Nicht:<br />
<strong>Der</strong> Schuldner ist nicht zur Erstellung der Steuererklärung verpflichtet, sondern nur zur Vorlage der für die Erklärung<br />
erforderlichen Unterlagen. Fordert der Treuhänder den Schuldner dennoch zur Erstellung auf, so besteht in dem<br />
Nichtnachkommen dieser Aufforderung kein Verstoß (LG Mönchengladbach ZInsO 2005, 104)<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
1.) Auskunftspflichten können auch Offenbarungspflichten sein<br />
Die Auskunftspflichten sind keine reinen Antwortpflichten, sondern können dann, wenn die anderen Beteiligten<br />
wegen Unkenntnis erkennbar gar nicht nachfragen können, auch Offenbarungspflichten sein (AG Erfurt, ZInsO<br />
2006, 1173; Heyer, <strong>Restschuldbefreiung</strong> im Insolvenzverfahren, Seite 78).<br />
2.) Schädigung ist keine Voraussetzung<br />
Eine Schädigung der Gläubiger ist nicht Voraussetzung für die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> (BGH ZInsO<br />
2003, 414; IX ZB 388/02); es reicht aus, dass eine kausal auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführende<br />
Gefährdung der Gläubigerrechte eingetreten ist. Jedoch sind im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
dann nur ganz geringe Verstöße gegen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten als nicht relevant anzusehen. Bei der<br />
Prüfung der Frage nach der erforderlichen Erheblichkeit kann z. B. berücksichtigt werden, ob der Schuldner<br />
falsche oder unvollständige Angaben im Verlauf des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder er eine zunächst<br />
versäumte Mitwirkung rechtzeitig nachgeholt hat .<br />
Achtung die oft zitierten Entscheidungen der BGH ZInsO 2003, 414 und ZInsO 2007, 97 lassen nur vage den<br />
Schluss auf die Möglichkeit eines Nachholens zu – es sollte die Parallele zum Rücktritt gem. § 24 StGB gezogen<br />
werden – kein Rücktritt bei Vollendung der Tat oder wenn schon durch den Insolvenzverwalter aufgeklärt.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
3.) Grobe Fahrlässigkeit ist die Regel<br />
In subjektiver Hinsicht muss dem Schuldner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Dabei ist ein<br />
Verstoß gegen die Auskunftspflichten des Schuldners in der Regel als grob fahrlässig anzusehen, weil von einem<br />
Schuldner, der einen Antrag auf <strong>Restschuldbefreiung</strong> gestellt hat, verlangt werden kann, dass er seine Auskunftsund<br />
Mitwirkungspflichten peinlich genau erfüllt (LG Mönchengladbach, ZInsO 2003, 95; LG Göttingen, ZInsO<br />
2007, 276; ZInsO 2002, 734).<br />
4.) Verstöße im Eröffnungsverfahren<br />
Erfasst auch Verstöße, die vom Schuldner während des Eröffnungsverfahrens begangen werden (BGH ZInsO<br />
2005, 208)<br />
5.) Heilung von Fehlverhalten<br />
Die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die<br />
unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein <strong>Versagung</strong>santrag<br />
gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 142/11).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Amtsgericht Celle, 35 IK 10/09, Stichwort „Mut nicht mit Leichtsinn verwechseln“<br />
• Ausweislich des Schlussberichtes des Treuhänders vom 24.02.2010 hat sich der Schuldner geweigert,<br />
Auskünfte darüber zu erteilen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er hat dem Treuhänder gegenüber<br />
angegeben, „dass dies dem Treuhänder nichts angehen würde“. Darüber hinaus hat er dem Treuhänder<br />
seine aktuelle Anschrift nach Umzug nicht mitgeteilt. Dem Schuldner ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> gemäß<br />
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf Antrag zu versagen gewesen.<br />
Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens:<br />
• Zudem sollte im künftigen Verfahren dargelegt werden, weshalb auch durch ein Einwirken auf den<br />
Gemeinschuldner, der offensichtlich Gespräche für die Firma geführt hat und deren<br />
Minderheitsgesellschafter er sein soll, die Herausgabe der Motorräder nicht erfolgt. Aus Sicht des Gerichts<br />
könnten bei fehlender Mitwirkung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und auch ein Verlust der<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> drohen.<br />
Anmerkung: Diese Auffassung dürfte fehlerhaft, da zu weitgehend sein.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO<br />
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und<br />
seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.<br />
• Eine Norm nur für Verbraucherinsolvenzverfahren! Regelinsolvenzverfahren über Nr. 5<br />
• Bei der Beurteilung soll grds. berücksichtigt werden, dass der Anwendungsbereich von Abs. 1 Nr. 6 von<br />
vornherein auf Verbraucher i.S.v. § 304 InsO beschränkt ist, die nicht selten Schwierigkeiten mit dem<br />
korrekten Ausfüllen der Formulare haben, weshalb eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Schuldners<br />
angezeigt ist (AG Hamburg ZInsO 2004, 330).<br />
• Mit dem pauschalen Vortrag, er sei geschäftlich unerfahren und habe die Übersicht verloren, wird der<br />
Schuldner nicht ohne Weiteres gehört werden können (AG Heidelberg ZVI 2004, 630 Beschluss vom<br />
24.05.2004 – 51 K 25/02; HK § 290 Rn. 20).<br />
• Die Kenntnis allg. bekannter Geschäftspraktiken ist zu unterstellen, wie z.B. der Tatsache, dass im<br />
Verbraucherbereich im Normalfall kein Kredit ohne Sicherungsabtretung vergeben wird.<br />
• Zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Angaben sind für den <strong>Versagung</strong>sgrund des Abs. 1 Nr. 6<br />
unerheblich (BGH NZI 2005, 404).<br />
• Nichtangabe eines Gläubigers (AG Göttingen ZInsO 2002, 1150; LG Stuttgart ZInsO 2002, 1097)<br />
• Nichtangabe einer Sicherungsabtretung der Gehaltsansprüche (LG Hamburg ZVI 2002, 382; AG Hamburg<br />
ZInsO 2001, 330),<br />
• Nichtangabe einer Kapitalbeteiligung, und zwar auch dann, wenn der Schuldner den Vermögenswert für<br />
unerheblich oder uneinbringlich hält (LG Frankfurt/M. ZVI 2003, 136; vgl. auch BGH ZInsO 2007, 57 zu Abs.<br />
1 Nr. 5),<br />
• Nichtangabe einer Lebensversicherung (AG Baden-Baden ZVI 2005, 440)<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 2 InsO<br />
(2) <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />
Glaubhaftmachung<br />
<strong>Der</strong> antragstellende Gläubiger muss den <strong>Versagung</strong>sgrund im Schlusstermin (bei schriftlichem Schlusstermin: bis<br />
zum Schlusstermin) glaubhaft machen. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung kommt nicht in Betracht (BGH<br />
ZInsO 2008, 1272; LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172; LG München ZInsO 2001,767). Eine Behauptung ist<br />
glaubhaft gemacht, wenn nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts eine überwiegende<br />
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft; bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls<br />
muss mehr für die Erfüllung des <strong>Versagung</strong>sgrundes als dagegen sprechen. Eine nur plausible Darstellung des<br />
Sachverhalts reicht grds. nicht aus (BGH ZInsO 2003,943) schon gar nicht eine bloße Behauptung ins Blaue<br />
hinein (LG Göttingen ZInsO 2005, 155 Beschluss vom 21.01.2005 10 T 14/05). Zur Glaubhaftmachung kann sich<br />
der Gläubiger grds. aller Beweismittel bedienen § 294 ZPO), etwa der einfachen Abschrift von Urkunden oder der<br />
eidesstattlichen Versicherung. Bezieht er sich auf einen Zeugen, so muss dieser in der mündlichen Verhandlung<br />
präsent sein.<br />
Zur Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller auch auf den vorliegenden Verwalter-/Treuhänderbericht<br />
beziehen, sofern dieser konkrete Hinweise auf den behaupteten <strong>Versagung</strong>sgrund enthält (BGH Beschluss vom<br />
23.02.2012 – IX ZB 267/10).<br />
Aber LG Bonn, 10.08.2011, 6 T 143/11 (Vorsicht bei bloßen Beziehen auf Berichte)<br />
Substantiierte im Schlusstermin vorgetragene Tatsachen sind Voraussetzung für einen <strong>Versagung</strong>sgrund gem.<br />
§ 290 Abs. 1 InsO – im Fall des LG Bonn war der Bericht des Verwalters nicht aussagekräftig genug.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 2 InsO<br />
(2) <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />
Amtsermittlung<br />
Sofern die Glaubhaftmachung gelingt, setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts ein (BGH ZInsO<br />
2003, 941; HK-Landfermann § 290 Rn. 36). In diesem Fall hat das Gericht alle Umstände, die die <strong>Versagung</strong><br />
begründen können, umfassend von Amts wegen festzustellen. Die zulässigen und zweckmäßigen<br />
Aufklärungsmittel wählt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Insbesondere kann es Zeugen und<br />
Sachverständige vernehmen (§ 5 Abs. 1). Dabei darf das Gericht nach Auffassung des BGH das<br />
<strong>Versagung</strong>sverfahren aber nicht auf andere <strong>Versagung</strong>sgründe erstrecken als die, die von dem antragstellenden<br />
Gläubiger glaubhaft gemacht wurden (BGH ZInsO 2007, 1221). Versteht man dies richtigerweise als eine<br />
Beschränkung der Amtsermittlungspflicht auf den glaubhaft gemachten Lebenssachverhalt, so ergeben<br />
sich hieraus folgende Konsequenzen: Die <strong>Versagung</strong>sentscheidung darf nicht auf Tatsachen gestützt werden, die<br />
mit dem im Schlusstermin glaubhaft gemachten Tatsachenkomplex bei natürlicher Betrachtungsweise nicht<br />
zusammengehören (vgl. auch LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172).<br />
Das Gericht darf sich nicht auf die Prüfung des ihm von dem Gläubiger vorgelegten oder offenkundigen Stoffs<br />
beschränken. Wichtige Aufklärungsmittel sind die Beiziehung von Akten und Urkunden sowie die Einholung von<br />
Auskünften oder die Parteivernehmung (dazu MünchKomm InsO 2. Auflage § 290 Rn. 81).<br />
Achtung!<br />
• Nicht verwechseln mit dem Untersuchungsgrundsatz (Aufklärung von Amts wegen) wie z.B. in VwGO oder<br />
StPO geregelt.<br />
• Kein Vollbeweis<br />
• <strong>Der</strong> Gegner muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit erschüttern; es reicht normalerweise nicht, sich mit<br />
„stimmt nicht“ zu verteidigen, dann setzt ggf. keine Amtsermittlungspflicht ein, vor allem nach Anhörung.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Rechtsmittel, § 289 i.V.m. § 6 InsO<br />
Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlusstermin die<br />
<strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO<br />
i.V.m. § 6 InsO.<br />
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,<br />
mit deren Zustellung. Sie beträgt 2 Wochen gem. § 569 ZPO.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
Rechtsmittel, § 289 i.V.m. § 7 InsO bzw. §§ 574 bis 577 ZPO<br />
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss gem. § 7 InsO seit dem 27.10.2011 nicht mehr möglich.<br />
Gegen Entscheidungen über die sofortige Beschwerde, die vor dem 27.10.2011 erlassen wurden, ist die<br />
Rechtsbeschwerde weiterhin möglich.<br />
Nach Art. 102 § 7 des Einführungsgesetzes zur InsO gelten die allgemeinen Regeln der §§ 574 bis 577 ZPO;<br />
Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft, wenn vom Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen.<br />
Keine Nichtzulassungsbeschwerde!<br />
„Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine<br />
Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16.11.2006 IX. ZA 26/06 WuM 2007, 41). <strong>Der</strong> Weg einer<br />
außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 07.03.2002 IX. ZB 11/02) und<br />
verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfG 30.04.2003, 1. PBvU 1/02, BVerfG GE 107, 395 f.; erneut<br />
bestätigt durch BGH Beschluss vom 13.02.2012 IX. ZA 111/11).“<br />
Massive Kritik gegen die Abschaffung des § 7 InsO, z.B. Pape „Entwicklung der Rspr. zum Verbraucherinsolvenzund<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahren in den Jahren 2009 – 2011“<br />
„… kann sich die Abschaffung des § 7 InsO sehr schnell als Maßnahme erweisen, die dazu führt, dass<br />
rechtswidrige <strong>Versagung</strong>sbeschlüsse rechtskräftig werden oder eine Korrektur derartiger Entscheidungen nur<br />
noch über die Verfassungsbeschwerde möglich ist, mit der gerügt wird, dass die Sache ihrem gesetzlichen<br />
Richter entzogen ist.. Wird von der Zulassung der Rechtsbeschwerde nur restriktiv Gebrauch gemacht, kommt<br />
hinzu, dass … keine wirksame Rechtsvereinheitlichung mehr stattfindet.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Streitwert/ Gegenstandswert<br />
Streitwert/ Gegenstandwert<br />
BGH vom 26.04.2011, IX. ZB 101/10<br />
<strong>Der</strong> Gegenstandswert für das einen Antrag auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> betreffende Verfahren ist<br />
nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder<br />
das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag, der den am Verfahren<br />
beteiligten Gläubigern verbleibenden Forderungen, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die<br />
Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 23.01.2003, IX. ZB<br />
227/02). Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners<br />
entwickeln werden und ggf. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten,<br />
ist der maßgebende Wert der Rechtsbeschwerde in <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahren nach ständiger<br />
Rechtsprechung auf 5.000,00 EUR festzusetzen.<br />
Anmerkung: Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert sind z. B., wenn dem Schuldner ein verschleiertes<br />
Arbeitseinkommen belegt werden kann oder wenn nennenswerte pfändbare Beträge vorliegen, die dann für die<br />
Laufzeit eines Vollstreckungstitels zumindest allen Gläubigern weiter zur Verfügung stehen würden, wenn das<br />
Insolvenzverfahren aufgehoben wird.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Streitwert/ Gegenstandswert<br />
Streitwert/ Gegenstandwert<br />
§ 28 Abs. 3 RVG verweist auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG:<br />
„Soweit sich der Gegenstandswert nach diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er<br />
nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine<br />
Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach<br />
Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.“<br />
TIPP: Klarheit schaffen durch die Vereinbarung eines Gegenstandswertes im Rahmen einer<br />
Vergütungsvereinbarung!<br />
Streitwertbeschwerde<br />
Eine Streitwertbeschwerde ist in § 68 Abs. 1 GKG geregelt und ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG innerhalb von<br />
sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich<br />
anderweitig erledigt hat, einzulegen.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Kosten<br />
Kosten für Vertretung im <strong>Versagung</strong>sverfahren<br />
Kostentragungspflicht?<br />
Über § 4 InsO<br />
• Anwendung der allg. Kostenvorschriften der ZPO (§§ 91 ff, 269 ZPO)<br />
• auch die Vorschriften über die Kostenfestsetzung (§§ 103 bis 107 ZPO)<br />
Gebühren des Rechtsanwalts<br />
0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3321 VV RVG für Vertretung<br />
• des antragsberechtigten Insolvenzgläubigers,<br />
• des Schuldner oder<br />
• eines anderen an diesem Verfahrensabschnitt Beteiligten (bspw. eine anzuhörende Person)<br />
• Nr. 3321 Abs. 1 VV RVG: Mehrere gleichzeitig anhängige Anträge sind eine Angelegenheit<br />
• Nr. 3321 Abs. 2 VV RVG: Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des<br />
Insolvenzverfahrens gestellt wird.<br />
z.B. bei Gegenstandswert 5.000,00 EUR: 150,50 EUR<br />
100.000,00 EUR: 677,00 EUR<br />
Keine Kostendeckung der anwaltlichen Dienstleistung bei Streitwert 5.000,00 EUR<br />
Gerichtskosten<br />
<strong>Versagung</strong>santräge nach § 290 InsO: Kostenfrei<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Kosten<br />
Kosten im Rechtsmittelverfahren<br />
Kosten sofortige Beschwerde<br />
Rechtsanwaltsgebühren nach den allgemeinen Bestimmungen:<br />
• Nr. 3500 VV RVG: 0,5 Verfahrensgebühr<br />
• ggf. Nr. 3513 VV RVG: 0,5 Terminsgebühr<br />
Gerichtskosten, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird:<br />
• Nr. 1812 GKG-KV: 50,00 EUR<br />
Kosten der Rechtsbeschwerde<br />
Rechtsanwaltsgebühren<br />
• Nr. 3502 VV RVG: 1,0 Verfahrensgebühr<br />
• Nr. 3503 VV RVG: 0,5 Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags<br />
Gerichtskosten, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird<br />
• Nr. 1826 GKG-KV:100,00 EUR<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Fazit/ Thesen<br />
• Bislang nur langsame Rechtsvereinheitlichung eingetreten.<br />
• Durch die Abschaffung des § 7 InsO wird dieser Prozess wieder umgekehrt werden. Es wird große<br />
regionale Unterschiede, wie damals bei der Gewährung PKH für Verfahrenskosten, geben.<br />
• Die Rechtsbeschwerde wird nur selten zugelassen werden.<br />
• Die Gläubiger müssen bei <strong>Versagung</strong>santrägen professioneller werden, die bloße Bezugnahme auf<br />
den Insolvenzverwalterbericht kann ggf. trügerische Sicherheit sein.<br />
• Die Insolvenzverwalter sollten im Schlussbericht detaillierter, möglichst mit Unterlagen, zum<br />
Verhalten des Schuldners Stellung nehmen.<br />
• § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wird der wichtigste <strong>Versagung</strong>sgrund bleiben, aber die anderen Normen,<br />
insbesondere § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nehmen an Bedeutung zu.<br />
• Bei schwierigen Fällen sollten Gläubiger anwaltliche Unterstützung einholen und es erfordert ggf. das<br />
Aufbringen weiterer Gelder für die anwaltliche Vertretung in einem <strong>Versagung</strong>sverfahren.<br />
• Es muss bei <strong>Versagung</strong>santrägen sofort umfassend, möglichst mit Zitierung von Rechtsprechung etc.<br />
vorgetragen werden.<br />
• Erfahrungen mit versierten, ausgewogenen Gerichtsentscheidungen sollten nicht dazu verleiten,<br />
diese Erfahrungen auf alle Gerichte zu übertragen. Amtsermittlung ist nicht Allheilmittel!<br />
• Musterschrifsatz<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
„§ 287a<br />
Entscheidung über die Durchführung<br />
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet durch Beschluss über die Durchführung des<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens. <strong>Der</strong> Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.<br />
(2) Das Gericht versagt die Durchführung eines <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens von Amts wegen, wenn<br />
die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 3 und Nummer 3a vorliegen. In diesem Fall<br />
hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung<br />
über die Eröffnung zurückzunehmen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige<br />
Beschwerde zu.<br />
(3) Sind die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 3 und Nummer 3a nicht gegeben, so<br />
stellt das Gericht in dem Beschluss fest, dass der Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erlangt, wenn er<br />
den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine <strong>Versagung</strong> nach den<br />
§§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Verbraucherinsolvenz<br />
§ 290 I InsO<br />
(1) Die <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies vom einem Insolvenzgläubiger<br />
spätestens im Schlusstermin beantragt worden ist und wenn<br />
1. der Schuldner in den letzten 5 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />
diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von<br />
mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt worden ist.<br />
1. a) der Schuldner in den letzten 5 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />
nach diesem Antrag wegen einer zum Nachteil des antragstellenden Insolvenzgläubigers begangenen<br />
Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von<br />
mindestens 3 Monaten verurteilt worden ist, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand<br />
dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist.<br />
2.der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />
nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben<br />
über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um eine Kredit zu erhalten, Leistungen aus<br />
öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,<br />
3.dem Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />
nach diesem Antrag <strong>Restschuldbefreiung</strong> erteilt oder wenn ihm die <strong>Restschuldbefreiung</strong> in den letzten 5<br />
Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 296 oder<br />
§ 297 versagt worden ist,<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Verbraucherinsolvenz<br />
§ 290 I InsO<br />
3. a) dem Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />
nach diesem Antrag <strong>Restschuldbefreiung</strong> nach Abs. 1 Nr. 5 oder 6 versagt wurde; dies gilt auch im<br />
Fall des § 297 a, wenn die nachträgliche <strong>Versagung</strong> auf Gründe nach Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gestützt<br />
worden ist,<br />
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />
diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />
beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens verzögert hat,<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,<br />
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und<br />
seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat oder<br />
7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 InsO verletzt und dadurch die<br />
Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, es sei denn, den Schuldner trifft kein Verschulden;<br />
§ 296 Abs. 2 InsO gilt entsprechend.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Verbraucherinsolvenz<br />
§ 290 I InsO<br />
(2) Die Insolvenzgläubiger sind zu dem Antrag des Schuldners zu hören. <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist<br />
nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die <strong>Versagung</strong> der<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. <strong>Der</strong> Beschluss ist öffentlich bekannt<br />
zu machen.<br />
Vormals geregelt § 290 Abs. 2 und § 289 Abs. 2 InsO<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Verbraucherinsolvenz<br />
§ 297<br />
Nachträgliche Verurteilung<br />
Das Insolvenzgericht versagt die <strong>Restschuldbefreiung</strong> auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der<br />
Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder<br />
während der Laufzeit der Abtretungserklärung<br />
1.wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe<br />
von mindestens neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt<br />
wird oder<br />
2.wegen einer zum Nachteil des antragstellenden Insolvenzgläubigers begangenen Straftat rechtskräftig<br />
zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens<br />
drei Monaten verurteilt wird, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz<br />
des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist.<br />
§ 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Verbraucherinsolvenz<br />
§ 297a<br />
Nachträglich bekannt gewordene <strong>Versagung</strong>sgründe<br />
Das Insolvenzgericht versagt die <strong>Restschuldbefreiung</strong> auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich<br />
nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein <strong>Versagung</strong>sgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat.<br />
<strong>Der</strong> Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der<br />
<strong>Versagung</strong>sgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind<br />
vom Gläubiger glaubhaft zu machen.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Verbraucherinsolvenz<br />
13.03.2012: Stellungnahme des Deutschen Richterbundes<br />
§ 287a InsO-E:<br />
Nach der jetzigen Rechtslage muss das Insolvenzverfahren zunächst durchgeführt werden und erst im<br />
Schlusstermin - also am Ende des Insolvenzverfahrens - ergeht eine Entscheidung über die <strong>Restschuldbefreiung</strong>.<br />
Dies ist unbefriedigend, wenn gleich bei Antragstellung auf der Hand liegt, dass dem Schuldner wegen eines<br />
Fehlverhaltens die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen ist. Nach der Neuregelung soll das Gericht vor der<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Durchführung des <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens entscheiden. Das<br />
Gericht kann die Durchführung des <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens danach ablehnen, wenn Versagensgründe<br />
vorliegen, z. B. der Schuldner wegen Bankrottes verurteilt worden ist (vgl. auch die weiteren Tatbestände in § 290<br />
InsO).<br />
• Dies ist eine praxisgerechte Vorgehensweise, durch die unnötige Insolvenzverfahren vermieden werden. Die<br />
Änderung ist deshalb zu begrüßen.<br />
• Allerdings sollte in den Entwurf noch aufgenommen werden, dass der Schuldner dem Antrag auf Erteilung<br />
eines <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahrens eine Erklärung beizufügen hat, ob <strong>Versagung</strong>sgründe nach § 290<br />
InsO vorliegen. Für den Schuldner, der einen Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens<br />
gestellt hat, besteht nach § 4a Abs. 1 S. 3 InsO eine solche Erklärungspflicht bereits.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Verbraucherinsolvenz<br />
13.03.2012: Stellungnahme des Deutschen Richterbundes<br />
§ 290 InsO:<br />
• Die Vorschrift enthält Tatbestände, nach denen dem Schuldner die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen ist.<br />
Nach dem jetzigen Recht muss ein Gläubiger einen Antrag auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> im<br />
Schlusstermin stellen. Das kann zur Konsequenz haben, dass der Gläubiger eine weite Anreisestrecke zum<br />
Termin in Kauf nehmen muss, nur um den Antrag zu stellen. Nach dem Referentenentwurf soll ein solcher<br />
Antrag nunmehr auch schon vor dem Schlusstermin schriftlich gestellt werden können. Diese<br />
Änderung ist letztlich gerechtfertigt, da viele Gläubiger von der Stellung des Antrages im Termin abgesehen<br />
haben, um sich die Anreisekosten zu ersparen. Es wird aber damit zu rechnen sein, dass die Anzahl der<br />
<strong>Versagung</strong>santräge ansteigen wird<br />
• Mit einer weiteren Änderung des § 290 InsO werden die Tatbestände, nach denen eine <strong>Restschuldbefreiung</strong><br />
versagt wird, konkreter gefasst und teilweise ergänzt. So soll die <strong>Restschuldbefreiung</strong> auch dann versagt<br />
werden können, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer zum Nachteil des Gläubigers begangenen<br />
Straftat zu Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei<br />
Monaten verurteilt worden ist, sofern ein Straftatbestand gegen Eigentum oder Vermögen zur Aburteilung<br />
stand. Dadurch werden nunmehr auch Straftaten erfasst, die nicht zu einer Schmälerung der Masse führen<br />
oder geführt haben. Die Erweiterung und die teilweise Präzisierung sind grundsätzlich zu begrüßen,<br />
wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass die Erweiterung des Kreises der <strong>Versagung</strong>sgründe zu<br />
einer Mehrbelastung der Gerichte führen kann. Es bestehen jedoch Bedenken, auch jede<br />
Fahrlässigkeitstat des Schuldners von dieser Vorschrift zu erfassen, sofern sie mit mindestens 90<br />
Tagessätzen oder mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten geahndet wird. Beispielhaft kann hier die<br />
fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d StGB genannt werden, die - bei einer entsprechenden Verurteilung<br />
des Schuldners in Höhe des vorgenannten Strafmaßes - ebenfalls zu einer <strong>Versagung</strong> der<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> führen würde.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
13.03.2012: Stellungnahme des Deutschen Richterbundes<br />
§ 295 InsO-E:<br />
<strong>Der</strong>zeit triff den Schuldner grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit nach rechtskräftiger Ankündigung der<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong>. Während der Dauer des (vorhergehenden) Insolvenzverfahrens hat er nur dann eine<br />
Erwerbsobliegenheit, wenn ihm die Kosten des Verfahrens gestundet wurden. Durch die Änderung soll künftig die<br />
Erwerbsobliegenheit bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen. Diese Änderung ist zu<br />
begrüßen, da nur der redliche Schuldner eine <strong>Restschuldbefreiung</strong> erhalten soll. Dazu gehört, dass dem<br />
Schuldner möglichst frühzeitig eine Erwerbsobliegenheit aufgegeben wird.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Stellungnahme RiBGH Pape ZInsO 2012, 409 und 9. Dt. Insolvenzrechtstag<br />
§ 290 Abs. 1 (Antrag auf <strong>Versagung</strong> spätestens im Schlusstermin – demnach jederzeit vorher)<br />
• Regelung wäre kontraproduktiv wegen ständiger Verunsicherung oder ggf. ständiger Befassung mit<br />
<strong>Versagung</strong>santrägen<br />
• Anregung ggf. schriftliche Antragstellung im Schlusstermin ausreichend<br />
• Sammlung von <strong>Versagung</strong>santrägen bis zum ST zweifelhaft; nach Begründung des Gesetzgebers soll die<br />
Entscheidung über <strong>Versagung</strong>santräge erst bei Abschluss – ggf. gebündelt – erfolgen.<br />
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 (Insolvenzstraftaten):<br />
• Gebotene Beseitigung anfänglicher Versäumnisse der InsO wie Ausschluss der <strong>Versagung</strong> bei<br />
Bagatelltaten,<br />
• Berücksichtigung von Verurteilungen nur innerhalb der Frist zur Aufnahme in einer Führungszeugnis gem. §<br />
34 BZRG,<br />
• Abkehr von der Rspr. zu Tilgungsfristen<br />
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 a (Ausweitung auf Vermögensdelikte wenn Gläubiger betroffen)<br />
• Erhebliche Ausweitung der <strong>Versagung</strong>sfälle, Beschränkung auf Eigentums- und Vermögensdelikte willkürlich<br />
• Verschärfung des Kampfes um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Handlung<br />
• Ausschluss der Bestimmungsrechte der Gläubiger durch <strong>Versagung</strong> von Amts wegen (über § 287 a Abs. 2<br />
InsO bei Nr. 1, 1 a, 3, 3a)<br />
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 (Verkürzung auf 5 Jahre in den Fällen § 296, 297)<br />
• Unproblematisch<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Stellungnahme RiBGH Pape ZInsO 2012, 409 und 9. Dt. Insolvenzrechtstag<br />
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 a (3 Jahre Sperrfrist bei erfolgreichen <strong>Versagung</strong>santrag nach Nr. 5 und 6)<br />
• Behandlung anderer gleich schwerwiegender Missbrauchsfälle unklar<br />
• Konsequenz: Zulassung des sofortigen erneuten Verfahrens auf RSB mit Kostenstundung in sonstigen<br />
Fällen, z.B. Nr. 4<br />
• Rücknahme des Antrags im Hinblick auf mutmaßlich erfolgreichen <strong>Versagung</strong>santrag (sollte m.E. generell<br />
geregelt werden)<br />
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 (Erweiterung des Zeitraumes vor Verfahrenseröffnung):<br />
• Änderung entsprechender Praxis!?<br />
§ 290 Abs. 1 Nr. 7 (Erwerbsobliegenheit im eröffneten Verfahren)<br />
• Ausweitung unproblematisch, die Differenzierung zwischen den Erwerbsobliegenheit bei Kostenstundung<br />
und in der Wohlverhaltensperiode versus fehlender Pflicht zur Erwerbstätigkeit im eröffneten Verfahren war<br />
sowieso nicht nachvollziehbar.<br />
• Weiter ungelöst: Erfüllung der Erwerbsobliegenheit bei Selbständigen und Festsetzung der<br />
Abführungsbeträge<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Stellungnahme RiBGH Pape ZInsO 2012, 409 und 9. Dt. Insolvenzrechtstag<br />
§ 297 Abs. 1 Nr. und § 297 a (nachträgliche <strong>Versagung</strong>en)<br />
• Aufgabe der strikten Trennung zwischen Schlusstermin und Treuhandphase fragwürdig<br />
• Weitere Steigerung der Belastung der Gerichte durch <strong>Versagung</strong>sverfahren<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />
Gute Darstellung der wichtigsten Stellungnahmen zur Reform; Stellungnahme der Insolvenzverwalterverbände<br />
haben keinen Schwerpunkt auf die <strong>Versagung</strong>sgründe.<br />
1.) Stundungsablehnung vorzuziehen<br />
Stundungsablehnung oder Aufhebung aufgrund unzweifelhaft gegebener RSB-<strong>Versagung</strong>sgründe führt in der<br />
Regel einfacher zum gleichen Ergebnis (BGH Rechtsprechung).<br />
2.) Ausweitung Amtsermittlungen abzulehnen<br />
Die zwei neuen Tatbestände der Ziffern 1 a und 3 a führen zu einer massiven Ausweitung gerichtlicher Amtsermittlungspflichten<br />
bevor das Verfahren überhaupt eröffnet werden kann, da die neuen <strong>Versagung</strong>statbestände<br />
weit häufiger vorkommen werden, als die bisherigen Tatbestände § 290 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 InsO.<br />
3.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO dogmatisch fehlerhaft<br />
§ 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO passt dogmatisch nicht zu einer amtsfähigen <strong>Versagung</strong>, da es hier nur um einen<br />
„verletzten“ Gläubiger geht, weshalb dieser <strong>Versagung</strong>sgrund ausschließlich nur vom Verletzten im Eröffnungsverfahren<br />
geltend zu machen ist, aber im Vorverfahren vom Gericht amtswegig (quasi zugunsten aller Gläubiger)<br />
zum Tragen gebracht werden soll.<br />
4.) Hohe Anzahl Anfragen beim Bundeszentralregister - Aufwand & Verzögerung -<br />
In jedem Fall des Insolvenzantrages einer natürlichen Person muss vor Insolvenzeröffnung ein Bundeszentralregisterauszug<br />
angefordert werden, um sich zu vergewissern, dass keine Insolvenzstraftaten nach Ziff. 1<br />
und keine Vermögens- und Eigentumsstraftaten nach Ziff. 1 a begangen worden sind - ca. 160.000<br />
Registeranfragen mehr beim Bundeszentralregister -. Das Procedere verzögert die Verfahrenseröffnung.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />
5.) Ziff. 3 und 3 a unpraktikabel, da kaum aufklärbar<br />
Bei den alten RSB-Erteilungen sind die Eintragungsregelungen des § 303 a InsO nicht zu verzeichnen, der<br />
genaue Grund der RSB-<strong>Versagung</strong> ist nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Bei der Nichtgewährung der<br />
Stundung musste das Gericht bislang nichts ermitteln, sondern verwandte nur die Tatsachen, wie z.B. mangelnde<br />
Mitwirkung des Schuldners, die ihm bekannt waren, suchte aber keine <strong>Versagung</strong>sgründe.<br />
6.) Einheitlicher Kanon von <strong>Versagung</strong>sgründen wäre sinnvoll<br />
Die Ankündigung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> mit der Verfahrenseröffnung sollte einen einheitlicher Kanon von<br />
<strong>Versagung</strong>sgründen und somit eine Vereinheitlichung der §§ 290, 295 und 296 InsO nach sich ziehen.<br />
7.) Schriftliche <strong>Versagung</strong>santräge sinnvoll<br />
Schriftlicher <strong>Versagung</strong>santrag: sinnvoll, allerdings nicht sinnvoll die jederzeitige Antragsmöglichkeit. Das Gericht<br />
sollte nicht das Ganze Verfahren hinweg mit RSB-<strong>Versagung</strong>santrägen konfrontiert sein.<br />
8.) § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO Tagessätze zu hoch<br />
Die Erheblichkeitsgrenze von erst über 90 Tagessätzen, die Redlichkeit entfallen lassen soll, ist nicht richtig.<br />
9.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO besser enumerative Aufzählung der Normen<br />
Eine enumerative Auflistung der entsprechenden Strafnormen wäre erforderlich, denn die Formulierung „dem<br />
Eigentum oder dem Vermögen zu dienen“ ist unklar, z.B. auch ob Steuerstraftaten hierunter zu verstehen sind.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©
Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />
10.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO für die einzelnen Gläubiger eher von Nachteil<br />
Den Interessen der geschädigten Gläubiger ist mehr gedient, wenn der Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erhält<br />
und die Forderung von der <strong>Restschuldbefreiung</strong> als unerlaubte Handlung ausgenommen bleibt. Daher ist diese<br />
Norm nicht erforderlich.<br />
11.) Unterschiedliche Sperrfristen<br />
Unterschiedliche Sperrfristen sind inkonsequent. Notwendig ist eine gleichlange Sperrfrist für Folgeanträge für<br />
alle Arten der erfolgten RSB-<strong>Versagung</strong>.<br />
12.) Anhörung unklar<br />
Bei § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO zur obligatorischen Anhörung aller Insolvenzgläubiger ist unklar, was damit gemeint<br />
ist, denn bislang gilt die Rechtsprechung, dass nicht angehört zu werden braucht, wer sich am Verfahren bisher<br />
nicht beteiligt hat (sondern nur die angemeldeten Gläubiger anzuhören sind).<br />
13.) Nachträgliche <strong>Versagung</strong>sgründe<br />
Dogmatik verletzt und erhebliche Mehrbelastung, Rechtsunsicherheit<br />
14.) § 297 a InsO: Folge Streitigkeiten über Fristen<br />
Die Regelung ist inkonsequent und wird die gerichtliche Praxis erheblich mit Streitigkeiten zum Beginn und zum<br />
Ende der Sechsmonatsfrist belasten.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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§ 290 Abs. 1 Nr. 7 RefE „Erste Entscheidung“<br />
Amtsgericht Wolfsburg, 26 IN 27/06, Beschluss vom 26.08.2011<br />
Aufhebung der Stundung wegen keiner angemessenen Erwerbstätigkeit - Rechtsprechung nach derzeitiger<br />
Rechtslage auch auf die <strong>Versagung</strong>sgründe anzuwenden (zumindest § 295 InsO).<br />
• Einem Schuldner obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Finden einer solcher setzt<br />
regelmäßig das ernsthafte, ausdauernde und rückhaltlose Bemühen voraus. Scheinbewerbungen bei<br />
Unternehmen, die gar keine Arbeitskräfte suchen und die lediglich der formalen Befriedigung der<br />
Sozialbehörde zum Erhalt der Sozialleistungen dienen, sind keine ernsthaften Bemühungen um eine<br />
angemessene Erwerbstätigkeit. Bei einem Schuldner, der wie hier nicht eine einzige Bewerbung mehr<br />
abgibt, als von der Sozialbehörde vorgegeben, ist davon auszugehen, dass er keine angemessene Tätigkeit<br />
finden, sondern sich lediglich weiterhin Sozialleistungen erhalten will. <strong>Der</strong> Schuldner hat vorgetragen, sich in<br />
den 34 Kalenderwochen dieses Jahres 20 Mal durch persönliches Vorsprechen beworben zu haben. Die<br />
Bewerbungen beziehen sich nahezu ausnahmslos auf den gastronomischen Bereich mit orientalischer oder<br />
südländischer Ausrichtung. Als ungefähre Richtgröße sieht der BGH mindestens etwa drei Bewerbungen pro<br />
Woche an. <strong>Der</strong> Schuldner kann sich dabei auch nicht auf den gastronomischen Bereich beschränken. Es ist<br />
zumutbar, sich auch in anderen Bereichen zu bemühen, wie z. B. als Produktionshelfer oder Lagerarbeiter.<br />
Bei der Frage der angemessenen Erwerbstätigkeit ist auf § 1574 Abs. 2 BGB zu verweisen (vgl. Hamburger<br />
Kommentar zum Insolvenzrecht, § 4 c InsO Rn. 6; Uhlenbruck/Uhlenbruck § 4 c Rn. 5). Es bestehen hohe<br />
Anforderungen an die Nachweispflicht, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht zu haben.<br />
Angemessen ist im Fall des Schuldners eine versicherungspflichtige Vollzeittätigkeit. Die Stundung ist<br />
aufzuheben, wenn sich ein beschäftigungsloser Schuldner nicht hinreichend um eine angemessene<br />
Erwerbstätigkeit bemüht. Ein erwerbsloser Schuldner hat daher alle nur denkbaren Anstrengungen zur<br />
Erlangung einer angemessenen Tätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein<br />
Erwerbstätiger für seine Arbeit aufwendet (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1757). <strong>Der</strong> Schuldner hat sich<br />
daher wöchentlich mindestens 35 Stunden lang mit der ernsthaften und rückhaltlosen Suche nach einem<br />
Arbeitsplatz zu beschäftigen. Eine kurze Internetrecherche des Gerichts bei nur einem der zahlreichen<br />
Jobportale ergab unter dem Suchbegriff „Hilfsarbeiter“ eine Vielzahl freier Stellen, insbesondere unter<br />
Einbeziehung der Region Stadt Braunschweig, in der sich der Schuldner selbst beworben haben will.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Prognose<br />
• Alle Änderungen werden durchgehen, insbesondere § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO, aber<br />
• <strong>Versagung</strong> von Amts wegen wird wieder modifiziert<br />
• Eine Vereinheitlichung der <strong>Versagung</strong>sgründe für beide Verfahrensabschnitte wird es nicht geben.<br />
• <strong>Der</strong> Gesetzgeber will diese Reform unbedingt, es ist der 2. Anlauf. Im Bereich der <strong>Versagung</strong> der<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> wird es nur wenige Änderungen geben, denn andere Änderungen an den<br />
Verbraucherinsolvenzverfahrensnormen sind noch „wichtiger“ oder „in Diskussion“ wie z.B.:<br />
<br />
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Übertragung auf Rechtspfleger<br />
Verkürzung der Wohlverhaltensperiode<br />
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren<br />
• Daher wird der Gesetzgeber eher in anderen Bereichen Zugeständnisse machen. Erschwerend kommt<br />
hinzu, dass der BAK InsO gelegentlich bei Anhörungen übergangen wird.<br />
• Rechtszersplitterung durch Abschaffung von § 7 InsO<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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