Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
<strong>Der</strong> Fall der jahrelangen Veruntreuungen von Treuhandgeldern<br />
Amtsgericht Hannover 902 IN 641/05 - 8 -<br />
• <strong>Der</strong> Schuldner hat in diesem Zeitraum zulasten der von ihm in seiner Funktion als Insolvenzverwalter<br />
verwalteten Konkurs- und Insolvenzmassen Transfers von den eingerichteten Sonderkonten auf sogenannte<br />
Poolkonten und von diesen wiederum Überweisungen an ihn selbst in Höhe von mindestens … EUR getätigt<br />
und damit in derselben Höhe Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche begründet. Aus diesen Vermögensverfügungen<br />
resultierende Rückzahlungsverpflichtungen hat der Schuldner bis heute nicht berichtigt. Die<br />
Unangemessenheit der begründeten Verbindlichkeiten ergibt sich bereits aus der zweckwidrigen Entnahme der<br />
Gelder von den verfahrensbezogenen Treuhandkonten selbst. Um welche Transfers es sich dabei im Einzelnen<br />
handelt, ergibt sich aus den Berichterstattungen der neu bestellten Insolvenzverwalter zum jeweiligen Volumen<br />
der festgestellten Veruntreuung in den ursprünglich dem Schuldner als Insolvenzverwalter übertragenen<br />
Insolvenzverfahren sowie aus dem seit dem 16.10.2007 rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Hildesheim.<br />
Es wird insoweit auf die Berichterstattungen in den Insolvenzverfahren sowie den Inhalt des Urteils Bezug<br />
genommen (Anm.: zur Glaubhaftmachung gerichtsbekannter Umstände).<br />
• Des Weiteren hat der Schuldner auch Vermögen verschwendet. Nach Angaben des Insolvenzverwalters hat der<br />
Schuldner die veruntreuten Gelder vor allem zur Finanzierung der X Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften<br />
verwendet, um die ab dem Jahr 2004 eingetretenen Umsatzrückgänge durch Mietausfälle bzw. Mietminderungen<br />
oder Leerstände der X Gesellschaft kompensieren zu können. Reale oder realisierbare<br />
Gegenwerte standen den Leistungen an diese Kapitalgesellschaften nicht gegenüber. Dieser Werteverzehr liegt<br />
außerhalb einer nachvollziehbaren und wirtschaftlich sinnvollen Verhaltensweise und ist daher als<br />
Verschwendung zu werten.<br />
• Schließlich ergibt sich aus dem oben genannten Strafurteil ferner, dass der Vermögensverfall des Schuldners<br />
bereits vor dem 08.07.2004 eingetreten ist und dem Schuldner auch bewusst war, dass er die veruntreuten<br />
Mittel nicht mehr würde zurückerstatten können. Da er dennoch erst am 08.07.2004 selbst Insolvenzantrag<br />
gestellt hat, hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließlich auch verzögert (Anm. Richtig, aber<br />
Begründung ergänzungswürdig)<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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