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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

<strong>Der</strong> Fall der jahrelangen Veruntreuungen von Treuhandgeldern<br />

Amtsgericht Hannover 902 IN 641/05 - 8 -<br />

• <strong>Der</strong> Schuldner hat in diesem Zeitraum zulasten der von ihm in seiner Funktion als Insolvenzverwalter<br />

verwalteten Konkurs- und Insolvenzmassen Transfers von den eingerichteten Sonderkonten auf sogenannte<br />

Poolkonten und von diesen wiederum Überweisungen an ihn selbst in Höhe von mindestens … EUR getätigt<br />

und damit in derselben Höhe Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche begründet. Aus diesen Vermögensverfügungen<br />

resultierende Rückzahlungsverpflichtungen hat der Schuldner bis heute nicht berichtigt. Die<br />

Unangemessenheit der begründeten Verbindlichkeiten ergibt sich bereits aus der zweckwidrigen Entnahme der<br />

Gelder von den verfahrensbezogenen Treuhandkonten selbst. Um welche Transfers es sich dabei im Einzelnen<br />

handelt, ergibt sich aus den Berichterstattungen der neu bestellten Insolvenzverwalter zum jeweiligen Volumen<br />

der festgestellten Veruntreuung in den ursprünglich dem Schuldner als Insolvenzverwalter übertragenen<br />

Insolvenzverfahren sowie aus dem seit dem 16.10.2007 rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Hildesheim.<br />

Es wird insoweit auf die Berichterstattungen in den Insolvenzverfahren sowie den Inhalt des Urteils Bezug<br />

genommen (Anm.: zur Glaubhaftmachung gerichtsbekannter Umstände).<br />

• Des Weiteren hat der Schuldner auch Vermögen verschwendet. Nach Angaben des Insolvenzverwalters hat der<br />

Schuldner die veruntreuten Gelder vor allem zur Finanzierung der X Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften<br />

verwendet, um die ab dem Jahr 2004 eingetretenen Umsatzrückgänge durch Mietausfälle bzw. Mietminderungen<br />

oder Leerstände der X Gesellschaft kompensieren zu können. Reale oder realisierbare<br />

Gegenwerte standen den Leistungen an diese Kapitalgesellschaften nicht gegenüber. Dieser Werteverzehr liegt<br />

außerhalb einer nachvollziehbaren und wirtschaftlich sinnvollen Verhaltensweise und ist daher als<br />

Verschwendung zu werten.<br />

• Schließlich ergibt sich aus dem oben genannten Strafurteil ferner, dass der Vermögensverfall des Schuldners<br />

bereits vor dem 08.07.2004 eingetreten ist und dem Schuldner auch bewusst war, dass er die veruntreuten<br />

Mittel nicht mehr würde zurückerstatten können. Da er dennoch erst am 08.07.2004 selbst Insolvenzantrag<br />

gestellt hat, hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließlich auch verzögert (Anm. Richtig, aber<br />

Begründung ergänzungswürdig)<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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