Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 1 InsO<br />
Satz 2:<br />
Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu<br />
befreien.<br />
Nein, die <strong>Versagung</strong>sgründe in § 290 InsO sind abschließend!<br />
Nur der redliche Schuldner soll in den Genuss der <strong>Restschuldbefreiung</strong> kommen. Die nähere Bestimmung<br />
dessen, was ein unredlicher Schuldner ist, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf die<br />
erforderliche Rechtssicherheit keiner Generalklausel überlassen werden. Die Gründe für die <strong>Versagung</strong> der<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> sind daher in § 290 und §§ 295 bis 298 abschließend aufgezählt. Während die §§ 295 ff erst<br />
während der Wohlverhaltensperiode, also ab Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses Anwendung finden (vgl.<br />
BGH ZInsO 2004, 852; FK-Ahrens § 287 Rn. 89 l), decken die Regelungen des § 290 allein und abschließend<br />
den vorherigen Zeitraum ab. Einen zusätzlichen <strong>Versagung</strong>sgrund enthält bei Vorliegen eines<br />
Verbraucherverfahrens § 314 InsO (so z.B. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 290 Rn. 1)<br />
Keine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, davon abzuweichen.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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