Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Amtsgericht Wolfsburg 24 IN 83/07 (Vorinstanz):<br />
„Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO greift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei der Verletzung von Auskunftsund<br />
Mitwirkungspflichten während des eröffneten Insolvenzverfahrens, sondern erfasst auch Pflichtverstöße, die vom<br />
Schuldner während des Eröffnungsverfahrens begangen werden. <strong>Der</strong> Schuldner hat von sich aus und ungefragt über seine<br />
Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten des Schuldners ist in der Regel als<br />
grob fahrlässig anzusehen. Denn von dem Schuldner, der einen Antrag auf <strong>Restschuldbefreiung</strong> gestellt hat, kann verlangt<br />
werden, dass er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten peinlich genau erfüllt. <strong>Der</strong> Schuldner hat zum einen die noch<br />
nicht gekündigte Rentenversicherung in den Antragsformularen nicht angegeben; die Frage nach „sonstigen<br />
Vermögenswerten“ hat der Schuldner jeweils mit „nein“ beantwortet und nachfolgend mit seiner Unterschrift die „Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben und Erklärungen versichert“. <strong>Der</strong> Schuldner kann sich nicht nachträglich<br />
damit entlasten, dass er nach seinem eigenen Sachvortrag auf Aufforderung des Insolvenzverwalters und damit<br />
nachträglich diesem dann die Versicherungspolice und die Kündigungsbestätigung eingereicht hat. Auszugehen ist auch<br />
von einer erheblichen Pflichtverletzung des Schuldners. Erforderlich ist im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, dass der<br />
Schuldner die so genannte Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. <strong>Der</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass nicht<br />
jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eine <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong><br />
haben kann. Bei einem Vermögenswert von rund 1.341,00 EUR scheidet jedoch ein nur unwesentlicher Verstoß aus, weil<br />
es sich bei diesem Betrag nicht mehr um eine relativ geringfügige Summe handelt, wobei es bei der Bewertung nicht auf<br />
die Höhe der Gesamtverschuldung des Schuldners ankommt, weil eine hohe Verschuldung keinen „Freibrief“ für den<br />
Schuldner zum Verschweigen von Vermögen bedeuten kann. Bei der Frage nach der erforderlichen Erheblichkeit ist jedoch<br />
auch zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner falsche oder unrichtige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder<br />
ergänzt oder er eine versäumte Mitwirkung rechtzeitig nachgeholt hat (LG Kleve in ZVI 2007, 33).“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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