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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />

Gute Darstellung der wichtigsten Stellungnahmen zur Reform; Stellungnahme der Insolvenzverwalterverbände<br />

haben keinen Schwerpunkt auf die <strong>Versagung</strong>sgründe.<br />

1.) Stundungsablehnung vorzuziehen<br />

Stundungsablehnung oder Aufhebung aufgrund unzweifelhaft gegebener RSB-<strong>Versagung</strong>sgründe führt in der<br />

Regel einfacher zum gleichen Ergebnis (BGH Rechtsprechung).<br />

2.) Ausweitung Amtsermittlungen abzulehnen<br />

Die zwei neuen Tatbestände der Ziffern 1 a und 3 a führen zu einer massiven Ausweitung gerichtlicher Amtsermittlungspflichten<br />

bevor das Verfahren überhaupt eröffnet werden kann, da die neuen <strong>Versagung</strong>statbestände<br />

weit häufiger vorkommen werden, als die bisherigen Tatbestände § 290 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 InsO.<br />

3.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO dogmatisch fehlerhaft<br />

§ 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO passt dogmatisch nicht zu einer amtsfähigen <strong>Versagung</strong>, da es hier nur um einen<br />

„verletzten“ Gläubiger geht, weshalb dieser <strong>Versagung</strong>sgrund ausschließlich nur vom Verletzten im Eröffnungsverfahren<br />

geltend zu machen ist, aber im Vorverfahren vom Gericht amtswegig (quasi zugunsten aller Gläubiger)<br />

zum Tragen gebracht werden soll.<br />

4.) Hohe Anzahl Anfragen beim Bundeszentralregister - Aufwand & Verzögerung -<br />

In jedem Fall des Insolvenzantrages einer natürlichen Person muss vor Insolvenzeröffnung ein Bundeszentralregisterauszug<br />

angefordert werden, um sich zu vergewissern, dass keine Insolvenzstraftaten nach Ziff. 1<br />

und keine Vermögens- und Eigentumsstraftaten nach Ziff. 1 a begangen worden sind - ca. 160.000<br />

Registeranfragen mehr beim Bundeszentralregister -. Das Procedere verzögert die Verfahrenseröffnung.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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