03.03.2014 Aufrufe

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 290 Abs. 1 Nr. 7 RefE „Erste Entscheidung“<br />

Amtsgericht Wolfsburg, 26 IN 27/06, Beschluss vom 26.08.2011<br />

Aufhebung der Stundung wegen keiner angemessenen Erwerbstätigkeit - Rechtsprechung nach derzeitiger<br />

Rechtslage auch auf die <strong>Versagung</strong>sgründe anzuwenden (zumindest § 295 InsO).<br />

• Einem Schuldner obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Finden einer solcher setzt<br />

regelmäßig das ernsthafte, ausdauernde und rückhaltlose Bemühen voraus. Scheinbewerbungen bei<br />

Unternehmen, die gar keine Arbeitskräfte suchen und die lediglich der formalen Befriedigung der<br />

Sozialbehörde zum Erhalt der Sozialleistungen dienen, sind keine ernsthaften Bemühungen um eine<br />

angemessene Erwerbstätigkeit. Bei einem Schuldner, der wie hier nicht eine einzige Bewerbung mehr<br />

abgibt, als von der Sozialbehörde vorgegeben, ist davon auszugehen, dass er keine angemessene Tätigkeit<br />

finden, sondern sich lediglich weiterhin Sozialleistungen erhalten will. <strong>Der</strong> Schuldner hat vorgetragen, sich in<br />

den 34 Kalenderwochen dieses Jahres 20 Mal durch persönliches Vorsprechen beworben zu haben. Die<br />

Bewerbungen beziehen sich nahezu ausnahmslos auf den gastronomischen Bereich mit orientalischer oder<br />

südländischer Ausrichtung. Als ungefähre Richtgröße sieht der BGH mindestens etwa drei Bewerbungen pro<br />

Woche an. <strong>Der</strong> Schuldner kann sich dabei auch nicht auf den gastronomischen Bereich beschränken. Es ist<br />

zumutbar, sich auch in anderen Bereichen zu bemühen, wie z. B. als Produktionshelfer oder Lagerarbeiter.<br />

Bei der Frage der angemessenen Erwerbstätigkeit ist auf § 1574 Abs. 2 BGB zu verweisen (vgl. Hamburger<br />

Kommentar zum Insolvenzrecht, § 4 c InsO Rn. 6; Uhlenbruck/Uhlenbruck § 4 c Rn. 5). Es bestehen hohe<br />

Anforderungen an die Nachweispflicht, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht zu haben.<br />

Angemessen ist im Fall des Schuldners eine versicherungspflichtige Vollzeittätigkeit. Die Stundung ist<br />

aufzuheben, wenn sich ein beschäftigungsloser Schuldner nicht hinreichend um eine angemessene<br />

Erwerbstätigkeit bemüht. Ein erwerbsloser Schuldner hat daher alle nur denkbaren Anstrengungen zur<br />

Erlangung einer angemessenen Tätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein<br />

Erwerbstätiger für seine Arbeit aufwendet (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1757). <strong>Der</strong> Schuldner hat sich<br />

daher wöchentlich mindestens 35 Stunden lang mit der ernsthaften und rückhaltlosen Suche nach einem<br />

Arbeitsplatz zu beschäftigen. Eine kurze Internetrecherche des Gerichts bei nur einem der zahlreichen<br />

Jobportale ergab unter dem Suchbegriff „Hilfsarbeiter“ eine Vielzahl freier Stellen, insbesondere unter<br />

Einbeziehung der Region Stadt Braunschweig, in der sich der Schuldner selbst beworben haben will.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!