Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 7 RefE „Erste Entscheidung“<br />
Amtsgericht Wolfsburg, 26 IN 27/06, Beschluss vom 26.08.2011<br />
Aufhebung der Stundung wegen keiner angemessenen Erwerbstätigkeit - Rechtsprechung nach derzeitiger<br />
Rechtslage auch auf die <strong>Versagung</strong>sgründe anzuwenden (zumindest § 295 InsO).<br />
• Einem Schuldner obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Finden einer solcher setzt<br />
regelmäßig das ernsthafte, ausdauernde und rückhaltlose Bemühen voraus. Scheinbewerbungen bei<br />
Unternehmen, die gar keine Arbeitskräfte suchen und die lediglich der formalen Befriedigung der<br />
Sozialbehörde zum Erhalt der Sozialleistungen dienen, sind keine ernsthaften Bemühungen um eine<br />
angemessene Erwerbstätigkeit. Bei einem Schuldner, der wie hier nicht eine einzige Bewerbung mehr<br />
abgibt, als von der Sozialbehörde vorgegeben, ist davon auszugehen, dass er keine angemessene Tätigkeit<br />
finden, sondern sich lediglich weiterhin Sozialleistungen erhalten will. <strong>Der</strong> Schuldner hat vorgetragen, sich in<br />
den 34 Kalenderwochen dieses Jahres 20 Mal durch persönliches Vorsprechen beworben zu haben. Die<br />
Bewerbungen beziehen sich nahezu ausnahmslos auf den gastronomischen Bereich mit orientalischer oder<br />
südländischer Ausrichtung. Als ungefähre Richtgröße sieht der BGH mindestens etwa drei Bewerbungen pro<br />
Woche an. <strong>Der</strong> Schuldner kann sich dabei auch nicht auf den gastronomischen Bereich beschränken. Es ist<br />
zumutbar, sich auch in anderen Bereichen zu bemühen, wie z. B. als Produktionshelfer oder Lagerarbeiter.<br />
Bei der Frage der angemessenen Erwerbstätigkeit ist auf § 1574 Abs. 2 BGB zu verweisen (vgl. Hamburger<br />
Kommentar zum Insolvenzrecht, § 4 c InsO Rn. 6; Uhlenbruck/Uhlenbruck § 4 c Rn. 5). Es bestehen hohe<br />
Anforderungen an die Nachweispflicht, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht zu haben.<br />
Angemessen ist im Fall des Schuldners eine versicherungspflichtige Vollzeittätigkeit. Die Stundung ist<br />
aufzuheben, wenn sich ein beschäftigungsloser Schuldner nicht hinreichend um eine angemessene<br />
Erwerbstätigkeit bemüht. Ein erwerbsloser Schuldner hat daher alle nur denkbaren Anstrengungen zur<br />
Erlangung einer angemessenen Tätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein<br />
Erwerbstätiger für seine Arbeit aufwendet (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1757). <strong>Der</strong> Schuldner hat sich<br />
daher wöchentlich mindestens 35 Stunden lang mit der ernsthaften und rückhaltlosen Suche nach einem<br />
Arbeitsplatz zu beschäftigen. Eine kurze Internetrecherche des Gerichts bei nur einem der zahlreichen<br />
Jobportale ergab unter dem Suchbegriff „Hilfsarbeiter“ eine Vielzahl freier Stellen, insbesondere unter<br />
Einbeziehung der Region Stadt Braunschweig, in der sich der Schuldner selbst beworben haben will.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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