Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />
Amtsgericht Hannover 910 IN 817/05 - 6 -, Landgericht Hannover 6 T 80/11<br />
• Die Schuldnerin verteidigte sich mit der Auffassung, dass es die Pflicht des Insolvenzverwalters gewesen<br />
wäre, einen Zahlungsprozess gegen die Schuldnerin zu führen (Anm.: das Verfahren war massearm). In<br />
dem <strong>Versagung</strong>sverfahren und unter Wahrnehmung der Amtsermittlung gab unter Bezugnahme auf § 20<br />
InsO das zuständige Insolvenzgericht der Schuldnerin auf, innerhalb von zwei Wochen dezidiert Auskunft zu<br />
erteilen, welche Zahlungen von Gläubigern der Schuldnerin auf das streitbefangene Konto geleistet worden<br />
sind und welche Buchungen die Schuldnerin von diesem Konto vorgenommen hat und mitzuteilen, ob ihr für<br />
das genannte Konto eine Vollmacht eingeräumt war.<br />
• Dieser Auskunft kam die Schuldnerin nicht nach.<br />
• Mit Beschluss vom 24.11.2011 versagte das Insolvenzgericht Hannover der Schuldnerin die<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong>. „Hinsichtlich der Offenbarungspflicht sei es nicht ausreichend, dass die<br />
Beschwerdeführerin die Kontoauszüge lediglich in einer Sammlung von Unterlagen vorgelegt hat. Da sie in<br />
den vorhergehenden Fragebögen das Konto nicht angegeben hat, war sie im besonderen Maße verpflichtet,<br />
auf das Konto hinzuweisen.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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