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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Zusammenfassung LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />

1. Keine Pflicht des Insolvenzverwalters aus überlassenen Kontounterlagen vollständige Angaben<br />

heraussuchen zu müssen, was den Schuldner entlasten würde.<br />

2. Mangelhafte Deutschkenntnisse müssen glaubhaft gemacht werden und im Übrigen hätte Hilfe in Anspruch<br />

genommen werden müssen. Ohne dies kann das den Schuldner nicht entlasten.<br />

3. <strong>Der</strong> Nichteintritt eines Schadens entlastet den Schuldner nicht.<br />

4. Ein formloser Antrag hätte den Schuldner unter Umständen entlasten können. Dann hätte er allerdings in<br />

einem Gesprächstermin mit dem Insolvenzverwalter hierzu auch ungefragt Stellung nehmen müssen<br />

(Plädoyer für Gespräch mit dem Schuldner).<br />

5. Es kommt bei der Bewertung nicht auf die Höhe der Gesamtverschuldung des Schuldners an, weil eine hohe<br />

Verschuldung keinen „Freibrief“ für den Schuldner zum Verschweigen von Vermögen bedeuten kann.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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