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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

<strong>Der</strong> BGH hat einen Verstoß verneint bei<br />

Verneinung von Restschuldversagungsanträgen<br />

• fehlender gesetzlicher Grundlage in der InsO für die konkrete Auskunfts-/Mitwirkungspflicht,<br />

• unklarer Fragestellung,<br />

• Angaben einer streitigen Forderung mit 0,00 €,<br />

• unterlassener Mittelung einer Anschriftenänderung, wenn sich die fehlende Mitwirkung nicht über einen<br />

längeren Zeitraum erstreckt und keine nennenswerten Auswirkungen auf das Verfahren hat (BGH Beschluss<br />

vom 03.07.2008 - Az. IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975) unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.<br />

• Bei einer mehrmonatigen Nichterreichbarkeit des Schuldners liegt ein objektiver Verstoß aber vor (siehe<br />

auch sogleich AG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2007 - Az. 60 IK 11/05; LG Verden, Beschluss vom<br />

18.09.2006 - Az. 6 T 181/06, InsBürO 2006, 478; AG Göttingen, Beschluss vom 07.11.2009 - Az. 71 IK<br />

255/08).<br />

• Die instanzgerichtliche Rechtsprechung verneint einen Verstoß bei Aufgabe einer Arbeitsstelle (AG<br />

Regensburg, Beschluss vom 06.07.2004; 2 IN 337/02, ZInsO 2004, 1214), da die Mitwirkungspflicht keine<br />

Arbeitspflicht begründet; anders aber § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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