Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />
diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />
beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />
Verzögerung der Insolvenzeröffnung<br />
• Damit soll keine Insolvenzantragspflicht natürlicher Personen eingeführt werden (Uhlenbruck-Vallender<br />
§ 290 Rn. 57).<br />
• Erfasst wird folglich auch nur aktives Verhalten durch den Schuldner (AG Göttingen ZVI 2005, 504<br />
Beschluss vom 13.08.2005 – 74 IN 41/04; Uhlenbruck-Vallender § 290 Rn. 57; a.A. KPB-Wenzel<br />
§ 290 Rn. 19). Ein solches kann z.B. in der Täuschung des Gläubigers über seine Vermögensverhältnisse<br />
oder in dem querulatorischen Gebrauch von Rechtsmitteln liegen (Uhlenbruck-Vallender § 290 Rn. 57 f.).<br />
• Eine Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.d. Norm kann nur dann vorliegen, wen es um<br />
ein eigenes Insolvenzverfahren des Schuldners geht. Ein Verhalten des Schuldners als Geschäftsführer<br />
einer GmbH fällt nicht hierunter (AG Hamburg, Beschl. v. 12.02.07 - 67g 18/05).<br />
Tendenz: Weg vom aktiven Verhalten!<br />
• BGH Beschluss vom 16.02.2012 IX ZB 209/11: Ob deswegen zu verlangen ist, dass der Schuldner durch ein<br />
aktives Tun die Gläubiger davon abhält, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder ob es<br />
ausreicht, dass der Schuldner die Einleitung des Insolvenzverfahrens bewusst solange hinausschiebt, bis<br />
nahezu alle verwertbaren Mittel und Vermögensstücke verbraucht oder übertragen sind (dazu<br />
MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 63) kann dahinstehen.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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