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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

AG Hamburg, AG Memmingen: Keine Unterrichtung im eröffneten Verfahren<br />

AG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2004, 67c IN 1/02, ZInsO 2004, 1324:<br />

1.) <strong>Der</strong> Insolvenzverwalter darf keinen <strong>Restschuldbefreiung</strong>s-<strong>Versagung</strong>santrag initiieren oder die Stellung eines<br />

solchen Antrages im Schlusstermin durch eigens Handeln erst herbeiführen. Dies kann ein Entlassungsgrund<br />

gem. § 59 InsO sein.<br />

2.) <strong>Der</strong> Sozius eines Insolvenzverwalters darf einen <strong>Restschuldbefreiung</strong>s-<strong>Versagung</strong>santragsteller nicht<br />

vertreten.<br />

3.) Ein unter Verstoß gegen die Leitsätze 1. und 2. zustande gekommener <strong>Restschuldbefreiung</strong>sversagungsantrag<br />

ist unwirksam, da er das objektive Gepräge einer Unrechtsvereinbarung zum Nachteil des Schuldners hat.<br />

Aus den Gründen:<br />

„Wenn der Verwalter im Wege oder bei Anlass seiner Gutachten- oder Berichtserstellung <strong>Versagung</strong>sgründe<br />

ermittelt, hat er die in den an das Gericht gerichteten Schriftstücken zur Gerichtsakte zu bringen.. Er hat jedoch<br />

nicht von sich aus, einen <strong>Versagung</strong>santrag „zu initiieren“. <strong>Der</strong> Insolvenzverwalter übt ein neutrales Amt aus. Es<br />

ist Sache des Gläubigers, ggf. durch rechtzeitige Akteneinsicht, <strong>Versagung</strong>sgründe aus der Akte und den dort<br />

befindlichen Gutachten oder Berichten zu eruieren. …. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der<br />

Insolvenzverwalter von sich aus den Schlussbericht an die <strong>Versagung</strong>santragstellerin gesandt hat. Auch die ist<br />

nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters.“<br />

Begründung stellt überwiegend auf Verstoß gegen Standesrecht ab!<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

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