Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />
Auf Beschwerde der Schuldnerin änderte das Landgericht zum Geschäftszeichen 6 T 80/11 die Entscheidung<br />
des Amtsgerichts.<br />
• „Eine vorsätzliche Pflichtverletzung kann zum einen deswegen nicht unterstellt werden, weil die Unterlagen<br />
schließlich dem Insolvenzverwalter überlassen und insofern nicht verschwiegen wurden. Zum anderen kann<br />
nicht unterstellt werden, dass und inwieweit der Schuldnerin eine diesbezügliche Auskunft- und<br />
Offenbarungspflicht im Hinblick darauf positiv bekannt war, dass das Konto auf ihren Sohn lief und dort<br />
offenbar auch Geld ihres Sohnes eingezahlt wurde. Die Schuldnerin handelte nicht grob fahrlässig, sondern<br />
durfte von einer entsprechend sorgfältigen Sichtung der dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellten<br />
Unterlagen ausgehen.“<br />
• „Die Feststellung einfacher Fahrlässigkeit, die der Schuldnerin hier bescheinigt werden mag, genügt für die<br />
<strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> nicht, ebenso wenig der Umstand, dass das vom Insolvenzverwalter<br />
dann mehrfach angeforderte Kontoguthaben von der Schuldnerin und ihrem Sohn zunächst nicht<br />
überwiesen wurde. § 290 InsO enthält vielmehr eine abschließende, enumerative Aufzählung der<br />
<strong>Versagung</strong>statbestände.“<br />
Anmerkung: Dass die Schuldnerin mehrfach zur Mitwirkung und Aufklärung, Sichtung der Kontoauszüge und<br />
Überweisung des Guthabens aufgefordert worden ist, spielt in der Entscheidung des Landgerichts keine<br />
Rolle. Deutliche Verkennung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus §§ 97 ff. InsO<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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