03.03.2014 Aufrufe

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />

Auf Beschwerde der Schuldnerin änderte das Landgericht zum Geschäftszeichen 6 T 80/11 die Entscheidung<br />

des Amtsgerichts.<br />

• „Eine vorsätzliche Pflichtverletzung kann zum einen deswegen nicht unterstellt werden, weil die Unterlagen<br />

schließlich dem Insolvenzverwalter überlassen und insofern nicht verschwiegen wurden. Zum anderen kann<br />

nicht unterstellt werden, dass und inwieweit der Schuldnerin eine diesbezügliche Auskunft- und<br />

Offenbarungspflicht im Hinblick darauf positiv bekannt war, dass das Konto auf ihren Sohn lief und dort<br />

offenbar auch Geld ihres Sohnes eingezahlt wurde. Die Schuldnerin handelte nicht grob fahrlässig, sondern<br />

durfte von einer entsprechend sorgfältigen Sichtung der dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellten<br />

Unterlagen ausgehen.“<br />

• „Die Feststellung einfacher Fahrlässigkeit, die der Schuldnerin hier bescheinigt werden mag, genügt für die<br />

<strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> nicht, ebenso wenig der Umstand, dass das vom Insolvenzverwalter<br />

dann mehrfach angeforderte Kontoguthaben von der Schuldnerin und ihrem Sohn zunächst nicht<br />

überwiesen wurde. § 290 InsO enthält vielmehr eine abschließende, enumerative Aufzählung der<br />

<strong>Versagung</strong>statbestände.“<br />

Anmerkung: Dass die Schuldnerin mehrfach zur Mitwirkung und Aufklärung, Sichtung der Kontoauszüge und<br />

Überweisung des Guthabens aufgefordert worden ist, spielt in der Entscheidung des Landgerichts keine<br />

Rolle. Deutliche Verkennung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus §§ 97 ff. InsO<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!