Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Nachforschungspflicht der Insolvenzverwalter versus Offenbarungspflicht des Schuldners<br />
Amtsgericht Hannover 910 IN 817/05 - 6 -, Landgericht Hannover 6 T 80/11<br />
Sachverhalt:<br />
• Eigenantrag der Schuldnerin, Nichterwähnung eines Kontos des vormaligen Geschäftes beim IN-Antrag. Das<br />
Konto lief formal unter dem Namen des Kindes. Nach Erhalt des Sachverständigenbeschlusses kontaktiert<br />
der Sachverständige die Schuldnerin u. a. mit einem eigenen sogenannten insolvenzrechtlichen<br />
Fragebogen, der weitergehend als der des Gerichtes betreffend die Angabe von Vermögenswerten ist. Auch<br />
hier gibt die Schuldnerin das gemeinsam genutzte Konto, was formal unter dem Namen eines anderen lief,<br />
nicht an. Während des Sachverständigenverfahrens überreicht die Schuldnerin einen Umzugskarton mit<br />
diversen Unterlagen, teilweise unsortiert. Nach umfangreicher stundenlanger Teilsichtung der Unterlagen<br />
konnten Kontoauszüge betreffend das vorgenannte Konto aufgefunden werden. Eine Massezugehörigkeit<br />
des Guthabens gem. letzten Kontoauszug wurde angenommen. <strong>Der</strong> Schuldnerin wurde das Gutachten, in<br />
dem diese Rechtsauffassung und die Position aufgeführt worden sind, vor Eröffnung übersandt.<br />
• Nach Insolvenzeröffnung wurde die Schuldnerin mehrfach aufgefordert, den Guthabenbestand des Kontos<br />
auf das Insolvenzsonderkonto anzuweisen. Die Schuldnerin weigert sich und bezieht sich darauf, dass das<br />
Konto gemeinsam genutzt worden sei und auch das Kind entsprechende Abverfügungen vorgenommen<br />
hätte. Die Schuldnerin wurde mehrfach auf die Gefährdung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> hingewiesen.<br />
• Nachdem die Gläubiger noch vor dem Schlusstermin <strong>Versagung</strong>santräge ankündigten, überwies die<br />
Schuldnerin den Betrag des damals bei Insolvenzeröffnung ersichtlichen Guthabenbestandes ohne Zinsen<br />
(ca. 25% der Summe) an die Insolvenzmasse.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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