03.03.2014 Aufrufe

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />

diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />

beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />

verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />

Unangemessene Verbindlichkeiten<br />

• Unangemessen sind Verbindlichkeiten, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll sind oder im Gegensatz zu den<br />

zuvor bestehenden Lebensverhältnissen stehen (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht – Schmidt<br />

§ 290 Rn. 23).<br />

• <strong>Der</strong> selbstständig tätige Schuldner begründet unangemessene Verbindlichkeiten i.S.d. Nr. 4, wenn deren<br />

Nichterfüllbarkeit schon bei Eingehung vorhersehbar ist oder ein Verstoß gegen die Maßstäbe eines<br />

verantwortungsbewusst und wirtschaftlich vernünftig handelnden Kaufmanns vorliegt. Z.B. Abschluss von<br />

kurzfristige Kredite für langfristige Verbindlichkeiten.<br />

• Aufträge über Kredite finanziert, die von vornherein kalkulatorisch keine Gewinne abwerfen (AG Oldenburg<br />

ZVI 2003, 367).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!