Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />
diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />
beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />
Unangemessene Verbindlichkeiten<br />
• Unangemessen sind Verbindlichkeiten, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll sind oder im Gegensatz zu den<br />
zuvor bestehenden Lebensverhältnissen stehen (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht – Schmidt<br />
§ 290 Rn. 23).<br />
• <strong>Der</strong> selbstständig tätige Schuldner begründet unangemessene Verbindlichkeiten i.S.d. Nr. 4, wenn deren<br />
Nichterfüllbarkeit schon bei Eingehung vorhersehbar ist oder ein Verstoß gegen die Maßstäbe eines<br />
verantwortungsbewusst und wirtschaftlich vernünftig handelnden Kaufmanns vorliegt. Z.B. Abschluss von<br />
kurzfristige Kredite für langfristige Verbindlichkeiten.<br />
• Aufträge über Kredite finanziert, die von vornherein kalkulatorisch keine Gewinne abwerfen (AG Oldenburg<br />
ZVI 2003, 367).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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