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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

Insolvenzgläubiger<br />

• Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet ist, auf die materiellrechtliche<br />

Stellung als Insolvenzgläubiger (etwa wegen Erfüllung der Forderung) kommt es nicht an (BGH,<br />

Beschluss vom 10.08.2010 IX. ZB 127/10, ZInsO 2010, 1660); eine Aufnahme in das Schlussverzeichnis ist<br />

nicht erforderlich.<br />

• Es genügt, wenn dem antragstellenden Gläubiger die Forderung noch während des Beschwerdeverfahrens<br />

abgetreten wird (AG Hamburg ZVI 2004, 261, Beschluss vom 16.03.2004, 68b IK 44/02, ZInsO 2005, 1060).<br />

• Eine individuelle Betroffenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich (BGH ZInsO 2007, 446, OLG Celle,<br />

ZInsO 2000, 457, Beschluss vom 07.06.2000 - 2 W 42/00 -).<br />

• Gläubiger, deren Forderung aus vorsätzlich gegangener unerlaubter Handlung stammt und gem.<br />

§ 302 Nr. 1 InsO von der <strong>Restschuldbefreiung</strong> ausgenommen sind (sog. Deliktsgläubiger), (AG Hamburg<br />

ZInsO 2005, 1060, 68g IK 46/04)<br />

• Gläubiger, deren Forderungsanmeldung bestritten ist, wenn der antragstellende Gläubiger den Nachweis<br />

gem. § 189 InsO erbringt,<br />

• Absonderungsgläubiger gem. §§ 50 ff. InsO, die ihre Forderung angemeldet haben und deren Forderung<br />

für den Ausfall festgestellt ist, auch wenn der Ausfall noch nicht nachgewiesen ist (AG Hamburg, ZInsO<br />

2008, 984).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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