Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />
Die Tilgungsfrist beträgt<br />
5 Jahre bei Verurteilungen<br />
§ 46 BZRG Länge der Tilgungsfrist (Auszug aus der Norm)<br />
• a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und<br />
keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,<br />
• b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe<br />
eingetragen ist,<br />
10 Jahre bei Verurteilungen zu<br />
• a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die<br />
Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,<br />
• b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die<br />
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt<br />
worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,<br />
15 Jahre in allen übrigen Fällen.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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