Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />
5.) Ziff. 3 und 3 a unpraktikabel, da kaum aufklärbar<br />
Bei den alten RSB-Erteilungen sind die Eintragungsregelungen des § 303 a InsO nicht zu verzeichnen, der<br />
genaue Grund der RSB-<strong>Versagung</strong> ist nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Bei der Nichtgewährung der<br />
Stundung musste das Gericht bislang nichts ermitteln, sondern verwandte nur die Tatsachen, wie z.B. mangelnde<br />
Mitwirkung des Schuldners, die ihm bekannt waren, suchte aber keine <strong>Versagung</strong>sgründe.<br />
6.) Einheitlicher Kanon von <strong>Versagung</strong>sgründen wäre sinnvoll<br />
Die Ankündigung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> mit der Verfahrenseröffnung sollte einen einheitlicher Kanon von<br />
<strong>Versagung</strong>sgründen und somit eine Vereinheitlichung der §§ 290, 295 und 296 InsO nach sich ziehen.<br />
7.) Schriftliche <strong>Versagung</strong>santräge sinnvoll<br />
Schriftlicher <strong>Versagung</strong>santrag: sinnvoll, allerdings nicht sinnvoll die jederzeitige Antragsmöglichkeit. Das Gericht<br />
sollte nicht das Ganze Verfahren hinweg mit RSB-<strong>Versagung</strong>santrägen konfrontiert sein.<br />
8.) § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO Tagessätze zu hoch<br />
Die Erheblichkeitsgrenze von erst über 90 Tagessätzen, die Redlichkeit entfallen lassen soll, ist nicht richtig.<br />
9.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO besser enumerative Aufzählung der Normen<br />
Eine enumerative Auflistung der entsprechenden Strafnormen wäre erforderlich, denn die Formulierung „dem<br />
Eigentum oder dem Vermögen zu dienen“ ist unklar, z.B. auch ob Steuerstraftaten hierunter zu verstehen sind.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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