Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
<strong>Der</strong> Fall aus der Lebensmittelindustrie<br />
1. Vermögensverschwendung durch Betriebsübertragung vor der Insolvenz bei positiven Ergebnissen<br />
2. Vermögensverschwendung durch überhöhte Entnahmen des Schuldners vor der Insolvenz<br />
3. Vermögensverschwendung durch grob fahrlässige Nichtsicherung des Kassenbestandes<br />
4. Fehlende Informationen bei der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
5. Störung der Ermittlungstätigkeiten (Hinzuziehung der Polizei)<br />
6. Unbekannte Einkünfte - mehrfach im Laufe des Verfahrens verwirklicht -<br />
7. Unbekannte Unterhaltsverpflichtungen<br />
8. Unbekannter Wohnort<br />
9. Missbräuchliche Wahl der Steuerklasse, hier VI<br />
10. Verletzung von Unterhaltspflichten und damit Einflussnahme auf die Erhöhung des Freibetrages des<br />
pfändbaren Einkommens (jahrzehntealte Rechtsprechung BAG NJW 1966, 903: Die nach der Unterhaltstabelle<br />
ihm zugekommene Erhöhung des Freibetrages bei Ermittlung des pfändbaren Einkommens kommt allerdings nur<br />
in Betracht, wenn tatsächlich Unterhalt gezahlt wird)<br />
11. Bewusst niedrig gehaltenes Einkommen und unangemessener Verdienst durch faktische<br />
Geschäftsführereigenschaft<br />
12. Verschweigen von Schenkungen<br />
13. Unbekannter Erziehungsurlaub<br />
14. Verschweigen neuer Unterhaltsberechtigter<br />
15. Verschweigen neuer Heirat<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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