Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />
10.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO für die einzelnen Gläubiger eher von Nachteil<br />
Den Interessen der geschädigten Gläubiger ist mehr gedient, wenn der Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erhält<br />
und die Forderung von der <strong>Restschuldbefreiung</strong> als unerlaubte Handlung ausgenommen bleibt. Daher ist diese<br />
Norm nicht erforderlich.<br />
11.) Unterschiedliche Sperrfristen<br />
Unterschiedliche Sperrfristen sind inkonsequent. Notwendig ist eine gleichlange Sperrfrist für Folgeanträge für<br />
alle Arten der erfolgten RSB-<strong>Versagung</strong>.<br />
12.) Anhörung unklar<br />
Bei § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO zur obligatorischen Anhörung aller Insolvenzgläubiger ist unklar, was damit gemeint<br />
ist, denn bislang gilt die Rechtsprechung, dass nicht angehört zu werden braucht, wer sich am Verfahren bisher<br />
nicht beteiligt hat (sondern nur die angemeldeten Gläubiger anzuhören sind).<br />
13.) Nachträgliche <strong>Versagung</strong>sgründe<br />
Dogmatik verletzt und erhebliche Mehrbelastung, Rechtsunsicherheit<br />
14.) § 297 a InsO: Folge Streitigkeiten über Fristen<br />
Die Regelung ist inkonsequent und wird die gerichtliche Praxis erheblich mit Streitigkeiten zum Beginn und zum<br />
Ende der Sechsmonatsfrist belasten.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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