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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Stellungnahme BAK InsO (www.bak-inso.de)<br />

10.) § 290 Abs. 1 Ziff. 1 a InsO für die einzelnen Gläubiger eher von Nachteil<br />

Den Interessen der geschädigten Gläubiger ist mehr gedient, wenn der Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erhält<br />

und die Forderung von der <strong>Restschuldbefreiung</strong> als unerlaubte Handlung ausgenommen bleibt. Daher ist diese<br />

Norm nicht erforderlich.<br />

11.) Unterschiedliche Sperrfristen<br />

Unterschiedliche Sperrfristen sind inkonsequent. Notwendig ist eine gleichlange Sperrfrist für Folgeanträge für<br />

alle Arten der erfolgten RSB-<strong>Versagung</strong>.<br />

12.) Anhörung unklar<br />

Bei § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO zur obligatorischen Anhörung aller Insolvenzgläubiger ist unklar, was damit gemeint<br />

ist, denn bislang gilt die Rechtsprechung, dass nicht angehört zu werden braucht, wer sich am Verfahren bisher<br />

nicht beteiligt hat (sondern nur die angemeldeten Gläubiger anzuhören sind).<br />

13.) Nachträgliche <strong>Versagung</strong>sgründe<br />

Dogmatik verletzt und erhebliche Mehrbelastung, Rechtsunsicherheit<br />

14.) § 297 a InsO: Folge Streitigkeiten über Fristen<br />

Die Regelung ist inkonsequent und wird die gerichtliche Praxis erheblich mit Streitigkeiten zum Beginn und zum<br />

Ende der Sechsmonatsfrist belasten.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

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