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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

§ 290 I InsO<br />

(1) Die <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies vom einem Insolvenzgläubiger<br />

spätestens im Schlusstermin beantragt worden ist und wenn<br />

1. der Schuldner in den letzten 5 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />

diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von<br />

mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt worden ist.<br />

1. a) der Schuldner in den letzten 5 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag wegen einer zum Nachteil des antragstellenden Insolvenzgläubigers begangenen<br />

Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von<br />

mindestens 3 Monaten verurteilt worden ist, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand<br />

dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist.<br />

2.der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben<br />

über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um eine Kredit zu erhalten, Leistungen aus<br />

öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,<br />

3.dem Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag <strong>Restschuldbefreiung</strong> erteilt oder wenn ihm die <strong>Restschuldbefreiung</strong> in den letzten 5<br />

Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 296 oder<br />

§ 297 versagt worden ist,<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

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