03.03.2014 Aufrufe

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Bejahung von Restschuldversagungsanträgen gem. BGH Rechtsprechung<br />

• Nichtangabe von Einkünften auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze (BGH Urteil vom 17.03.2005 Az. IX ZB 260/03;<br />

OLG Celle Urteil vom 04.02.2002 2 W 5/02 ZInsO 2002,230),<br />

• Verschleiern der Einkommensverhältnisse durch vorgeschobene Tätigkeiten für eine andere Firma, (BGH Beschluss vom<br />

03.03.2005 - Az. IX ZB 277/03);<br />

• Nichtangabe eines Gläubigers im Eröffnungsantrag (BGH Beschluss v. 09.10.2008 - Az. IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278),<br />

• Nichtbeantwortung von Anfragen zu Einkommensverhältnissen auch, wenn die Befriedigungsaussichten der Gläubiger<br />

nicht beeinträchtigt werden (BGH Beschluss vom 08.01.2009 - Az. IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395),<br />

• Nichtangabe einer Forderung, deren Bestehen der Schuldner bestreitet (BGH Beschluss vom 02.07.2009 - Az. IX ZB<br />

63/08, ZInsO 2009, 1459 [1460]), Verschweigen der tatsächlichen Höhe eines empfangenen Darlehnsbetrags als<br />

<strong>Versagung</strong>sgrund (BGH Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 105/11, Vorinstanz LG Hannover Az. 11 T 6/11)<br />

• Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei unterlassener Information über Aufnahme einer<br />

selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (BGH Beschluss vom 15.10.2009 - Az. IX ZB 70/09, ZInsO 2009, 2162),<br />

• Unterlassene Mitteilung von Umständen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, wie<br />

Tatsachen, die eine Insolvenzanfechtung begründen können (BGH Beschluss vom 11.02.2010 - Az. IX ZB 126/08, ZInsO<br />

2010, 477).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!