Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
AG Hamburg, AG Memmingen: Keine Unterrichtung im eröffneten Verfahren<br />
Fall: <strong>Der</strong> jeweilige Insolvenzverwalter bzw. ein Sozius hatte die Vertretung der Gläubiger beim <strong>Versagung</strong>santrag<br />
übernommen und die Gläubiger aktiv über das Verhalten des Schuldners informiert.<br />
AG Memmingen, Beschluss vom 11.05.2006, 3 IN 135/04, Rpfleger 2006, 667:<br />
Leitsatz:<br />
• Die Anträge der Beteiligten zu 1-4 auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> werden zurückgewiesen, weil sie<br />
unwirksam sind. Sie sind unter Mitwirkung der bisherigen Insolvenzverwalterin zu Stande gekommen bzw.<br />
gestellt worden. Die Mitwirkung der bisherigen Insolvenzverwalterin verstößt gegen §§ 43 a Abs. 4, 45 Abs.<br />
1 Nr. 3 BRAO und führt zur Unwirksamkeit aller Anträge auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong>. <strong>Der</strong><br />
Verstoß der Insolvenzverwalterin stellt einen wichtigen Grund für ihre Entlassung dar, § 59 InsO. Es war ein<br />
neuer Insolvenzverwalter zu bestellen.<br />
43a BRAO(Gesetz)Grundpflichten des Rechtsanwalts<br />
(4) <strong>Der</strong> Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.<br />
§ 45 BRAO(Gesetz)<strong>Versagung</strong> der Berufstätigkeit<br />
(1) <strong>Der</strong> Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:<br />
3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen<br />
er als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits<br />
befasst war.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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