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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />

„<strong>Der</strong> Schuldner kann sich nicht darauf berufen, er habe mit der Vorlage der Kontoauszüge seiner Auskunfts- und<br />

Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO genüge getan. Dies würde letztlich bedeuten, dass sich die<br />

Insolvenzverwalter aus den Kontounterlagen vollständige Angaben heraussuchen müssen. Dies ist aber nicht Sinn des<br />

Verfahrens. Vielmehr geht es nur um Kontrollen. <strong>Der</strong> Schuldner hatte die Rentenversicherung nach eigenen Angaben<br />

gekündigt, um sich der fortlaufenden Beitragsabbuchung zu „entledigen“. Dies hätte aber Anlass gegeben, sich bei der<br />

Versicherung über den Rückkaufswert zu erkundigen.“<br />

Grobe Fahrlässigkeit:<br />

„Mangelhafte Deutschkenntnisse zum einen nicht glaubhaft gemacht worden. <strong>Der</strong> Schuldner lebte vor Antragstellung etwa<br />

15 Jahr ein Deutschland. Aus den Akten ergeben sich keine Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, sich in der<br />

deutschen Sprache auszudrücken oder gar sie zu verstehen. Probleme, mit Formularen umzugehen und auch dort gestellte<br />

Fragen vollständig und richtig zu beantworten, teilte der Schuldner mit einer Vielzahl von Personen, die in Deutschland<br />

aufgewachsen sind. <strong>Der</strong> Umstand gibt keinen Anlass, hier etwa mit zweierlei Maß zu messen. Im Übrigen hätte der<br />

Schuldner ggf. Hilfe in Anspruch nehmen können und müssen, falls er Probleme mit dem Ausfüllen des Formulars hatte.<br />

Soweit der Schuldner darauf abstellt, er hätte sich letztendlich bessergestanden, wenn er einen formlosen Antrag gestellt<br />

hätte, weil es dann zu einem Nachforschungsgespräch mit dem Insolvenzgericht gekommen wäre, führt dies jedenfalls<br />

nicht dazu, zumindest den Verschuldensvorwurf zu entkräften. Es war der Schuldner, der sich dazu entschlossen hatte,<br />

einen vollständigen Antrag auszufüllen. Soweit er sich dazu nicht in der Lage sah, hätte er – wie bereits dargestellt – Hilfe<br />

in Anspruch nehmen müssen. Auf eine Verhandlungsabsicht hinsichtlich der Rentenversicherung kommt es in diesem<br />

Zusammenhang nicht an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er die Rentenversicherung auch in einem Gespräch<br />

gegenüber dem Insolvenzverwalter zunächst nicht angegeben hat.“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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