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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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Streitwert/ Gegenstandswert<br />

Streitwert/ Gegenstandwert<br />

BGH vom 26.04.2011, IX. ZB 101/10<br />

<strong>Der</strong> Gegenstandswert für das einen Antrag auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> betreffende Verfahren ist<br />

nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder<br />

das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag, der den am Verfahren<br />

beteiligten Gläubigern verbleibenden Forderungen, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die<br />

Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 23.01.2003, IX. ZB<br />

227/02). Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners<br />

entwickeln werden und ggf. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten,<br />

ist der maßgebende Wert der Rechtsbeschwerde in <strong>Restschuldbefreiung</strong>sverfahren nach ständiger<br />

Rechtsprechung auf 5.000,00 EUR festzusetzen.<br />

Anmerkung: Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert sind z. B., wenn dem Schuldner ein verschleiertes<br />

Arbeitseinkommen belegt werden kann oder wenn nennenswerte pfändbare Beträge vorliegen, die dann für die<br />

Laufzeit eines Vollstreckungstitels zumindest allen Gläubigern weiter zur Verfügung stehen würden, wenn das<br />

Insolvenzverfahren aufgehoben wird.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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