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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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Geplante Reform zur<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

§ 290 I InsO<br />

(2) Die Insolvenzgläubiger sind zu dem Antrag des Schuldners zu hören. <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist<br />

nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die <strong>Versagung</strong> der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. <strong>Der</strong> Beschluss ist öffentlich bekannt<br />

zu machen.<br />

Vormals geregelt § 290 Abs. 2 und § 289 Abs. 2 InsO<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

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