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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

Gläubigerausschussmitglieder?<br />

Rechtsprechung und Kommentarliteratur existiert soweit ersichtlich nicht:<br />

Da es jedoch auf die materiell rechtliche Stellung als Gläubiger nicht ankommt (z.B. wenn die Forderung<br />

angemeldet ist und dann die Forderung erfüllt wurde) und es nicht erforderlich ist, selber einen Schaden erlitten<br />

zu haben (fehlende individuelle Betroffenheit nicht entscheidungserheblich), könnte man darauf schließen, dass<br />

auch Gläubigerausschussmitglieder isoliert einen <strong>Versagung</strong>santrag stellen dürfen, denn es soll die Unredlichkeit<br />

des Schuldners sanktioniert werden und der Gläubigerausschuss vertritt insgesamt die Interessen der<br />

Gläubigerversammlung und indirekt aller Gläubiger.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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