Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
Unterrichtung über <strong>Versagung</strong>statbestände im eröffneten Verfahren!? Was gilt:<br />
1.) BGH Entscheidung zeigt Sympathie für die Möglichkeit die Gläubiger auch im eröffneten Verfahren über<br />
<strong>Versagung</strong>statbestände explizit zu informieren.<br />
2.) Beschluss des BGH vom 21.01.2010 IX ZB 83/06 : Es soll durch Zustellung – nicht nur öffentliche<br />
Bekanntmachung - sichergestellt werden, dass Schuldner und Gläubiger zum Vergütungsantrag des<br />
Insolvenzverwalters rechtliches Gehör erhalten - der BGH möchte demnach mehr aktives Informieren.<br />
3.) <strong>Der</strong> Insolvenzverwalter hat kein neutrales Amt; beim Insolvenzverfahren handelt es sich um ein<br />
Vollstreckungsverfahren (von/ für alle Gläubiger; demnach dominiert die Gläubigerstellung, auch wenn der<br />
Insolvenzverwalter teilweise die Interessen des Schuldners wahren muss)<br />
4.) § 160 InsO verlangt die Informierung/ Entscheidung der Gläubiger über wichtige Sachverhalte<br />
5.) „Waffengleichheit“: <strong>Der</strong> Schuldner wird auch über sein Verhalten vom Insolvenzverwalter informiert und<br />
üblicherweise wird mitgeteilt, dass er mit seinem Verhalten die <strong>Restschuldbefreiung</strong> gefährdet; diesen<br />
Wissensstand sollten beiden „Seiten“ haben.<br />
Empfehlung (sichere Variante)<br />
1.) Heutzutage werden die Berichte in GIS veröffentlicht. Kein Gläubiger braucht mehr Akteneinsicht. Zustellung<br />
des Schlusstermins und expliziter Hinweis auf Berichte im „Internet/ GIS“.<br />
2.) Fragen von Gläubigern nach dem Sachstand sind erlaubt und können (passiv) durch Übersendung des<br />
Schlussberichtes beantwortet werden.<br />
3.) Vorsicht vor Vollmacht zur Vertretung an Mitarbeiter<br />
4.) Kontakt mit dem Gericht<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
©