03.03.2014 Aufrufe

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 290 Abs. 2 InsO<br />

(2) <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />

Glaubhaftmachung<br />

<strong>Der</strong> antragstellende Gläubiger muss den <strong>Versagung</strong>sgrund im Schlusstermin (bei schriftlichem Schlusstermin: bis<br />

zum Schlusstermin) glaubhaft machen. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung kommt nicht in Betracht (BGH<br />

ZInsO 2008, 1272; LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172; LG München ZInsO 2001,767). Eine Behauptung ist<br />

glaubhaft gemacht, wenn nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts eine überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft; bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls<br />

muss mehr für die Erfüllung des <strong>Versagung</strong>sgrundes als dagegen sprechen. Eine nur plausible Darstellung des<br />

Sachverhalts reicht grds. nicht aus (BGH ZInsO 2003,943) schon gar nicht eine bloße Behauptung ins Blaue<br />

hinein (LG Göttingen ZInsO 2005, 155 Beschluss vom 21.01.2005 10 T 14/05). Zur Glaubhaftmachung kann sich<br />

der Gläubiger grds. aller Beweismittel bedienen § 294 ZPO), etwa der einfachen Abschrift von Urkunden oder der<br />

eidesstattlichen Versicherung. Bezieht er sich auf einen Zeugen, so muss dieser in der mündlichen Verhandlung<br />

präsent sein.<br />

Zur Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller auch auf den vorliegenden Verwalter-/Treuhänderbericht<br />

beziehen, sofern dieser konkrete Hinweise auf den behaupteten <strong>Versagung</strong>sgrund enthält (BGH Beschluss vom<br />

23.02.2012 – IX ZB 267/10).<br />

Aber LG Bonn, 10.08.2011, 6 T 143/11 (Vorsicht bei bloßen Beziehen auf Berichte)<br />

Substantiierte im Schlusstermin vorgetragene Tatsachen sind Voraussetzung für einen <strong>Versagung</strong>sgrund gem.<br />

§ 290 Abs. 1 InsO – im Fall des LG Bonn war der Bericht des Verwalters nicht aussagekräftig genug.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!