Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 2 InsO<br />
(2) <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />
Glaubhaftmachung<br />
<strong>Der</strong> antragstellende Gläubiger muss den <strong>Versagung</strong>sgrund im Schlusstermin (bei schriftlichem Schlusstermin: bis<br />
zum Schlusstermin) glaubhaft machen. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung kommt nicht in Betracht (BGH<br />
ZInsO 2008, 1272; LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172; LG München ZInsO 2001,767). Eine Behauptung ist<br />
glaubhaft gemacht, wenn nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts eine überwiegende<br />
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft; bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls<br />
muss mehr für die Erfüllung des <strong>Versagung</strong>sgrundes als dagegen sprechen. Eine nur plausible Darstellung des<br />
Sachverhalts reicht grds. nicht aus (BGH ZInsO 2003,943) schon gar nicht eine bloße Behauptung ins Blaue<br />
hinein (LG Göttingen ZInsO 2005, 155 Beschluss vom 21.01.2005 10 T 14/05). Zur Glaubhaftmachung kann sich<br />
der Gläubiger grds. aller Beweismittel bedienen § 294 ZPO), etwa der einfachen Abschrift von Urkunden oder der<br />
eidesstattlichen Versicherung. Bezieht er sich auf einen Zeugen, so muss dieser in der mündlichen Verhandlung<br />
präsent sein.<br />
Zur Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller auch auf den vorliegenden Verwalter-/Treuhänderbericht<br />
beziehen, sofern dieser konkrete Hinweise auf den behaupteten <strong>Versagung</strong>sgrund enthält (BGH Beschluss vom<br />
23.02.2012 – IX ZB 267/10).<br />
Aber LG Bonn, 10.08.2011, 6 T 143/11 (Vorsicht bei bloßen Beziehen auf Berichte)<br />
Substantiierte im Schlusstermin vorgetragene Tatsachen sind Voraussetzung für einen <strong>Versagung</strong>sgrund gem.<br />
§ 290 Abs. 1 InsO – im Fall des LG Bonn war der Bericht des Verwalters nicht aussagekräftig genug.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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