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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Amtsgericht Celle, 35 IK 10/09, Stichwort „Mut nicht mit Leichtsinn verwechseln“<br />

• Ausweislich des Schlussberichtes des Treuhänders vom 24.02.2010 hat sich der Schuldner geweigert,<br />

Auskünfte darüber zu erteilen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er hat dem Treuhänder gegenüber<br />

angegeben, „dass dies dem Treuhänder nichts angehen würde“. Darüber hinaus hat er dem Treuhänder<br />

seine aktuelle Anschrift nach Umzug nicht mitgeteilt. Dem Schuldner ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> gemäß<br />

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf Antrag zu versagen gewesen.<br />

Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens:<br />

• Zudem sollte im künftigen Verfahren dargelegt werden, weshalb auch durch ein Einwirken auf den<br />

Gemeinschuldner, der offensichtlich Gespräche für die Firma geführt hat und deren<br />

Minderheitsgesellschafter er sein soll, die Herausgabe der Motorräder nicht erfolgt. Aus Sicht des Gerichts<br />

könnten bei fehlender Mitwirkung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und auch ein Verlust der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> drohen.<br />

Anmerkung: Diese Auffassung dürfte fehlerhaft, da zu weitgehend sein.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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