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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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Rechtsmittel, § 289 i.V.m. § 6 InsO<br />

Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlusstermin die<br />

<strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO<br />

i.V.m. § 6 InsO.<br />

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,<br />

mit deren Zustellung. Sie beträgt 2 Wochen gem. § 569 ZPO.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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