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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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Streitwert/ Gegenstandswert<br />

Streitwert/ Gegenstandwert<br />

§ 28 Abs. 3 RVG verweist auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG:<br />

„Soweit sich der Gegenstandswert nach diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er<br />

nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine<br />

Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach<br />

Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.“<br />

TIPP: Klarheit schaffen durch die Vereinbarung eines Gegenstandswertes im Rahmen einer<br />

Vergütungsvereinbarung!<br />

Streitwertbeschwerde<br />

Eine Streitwertbeschwerde ist in § 68 Abs. 1 GKG geregelt und ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG innerhalb von<br />

sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich<br />

anderweitig erledigt hat, einzulegen.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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