Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO<br />
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und<br />
seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.<br />
• Eine Norm nur für Verbraucherinsolvenzverfahren! Regelinsolvenzverfahren über Nr. 5<br />
• Bei der Beurteilung soll grds. berücksichtigt werden, dass der Anwendungsbereich von Abs. 1 Nr. 6 von<br />
vornherein auf Verbraucher i.S.v. § 304 InsO beschränkt ist, die nicht selten Schwierigkeiten mit dem<br />
korrekten Ausfüllen der Formulare haben, weshalb eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Schuldners<br />
angezeigt ist (AG Hamburg ZInsO 2004, 330).<br />
• Mit dem pauschalen Vortrag, er sei geschäftlich unerfahren und habe die Übersicht verloren, wird der<br />
Schuldner nicht ohne Weiteres gehört werden können (AG Heidelberg ZVI 2004, 630 Beschluss vom<br />
24.05.2004 – 51 K 25/02; HK § 290 Rn. 20).<br />
• Die Kenntnis allg. bekannter Geschäftspraktiken ist zu unterstellen, wie z.B. der Tatsache, dass im<br />
Verbraucherbereich im Normalfall kein Kredit ohne Sicherungsabtretung vergeben wird.<br />
• Zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Angaben sind für den <strong>Versagung</strong>sgrund des Abs. 1 Nr. 6<br />
unerheblich (BGH NZI 2005, 404).<br />
• Nichtangabe eines Gläubigers (AG Göttingen ZInsO 2002, 1150; LG Stuttgart ZInsO 2002, 1097)<br />
• Nichtangabe einer Sicherungsabtretung der Gehaltsansprüche (LG Hamburg ZVI 2002, 382; AG Hamburg<br />
ZInsO 2001, 330),<br />
• Nichtangabe einer Kapitalbeteiligung, und zwar auch dann, wenn der Schuldner den Vermögenswert für<br />
unerheblich oder uneinbringlich hält (LG Frankfurt/M. ZVI 2003, 136; vgl. auch BGH ZInsO 2007, 57 zu Abs.<br />
1 Nr. 5),<br />
• Nichtangabe einer Lebensversicherung (AG Baden-Baden ZVI 2005, 440)<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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