Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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Fazit/ Thesen<br />
• Bislang nur langsame Rechtsvereinheitlichung eingetreten.<br />
• Durch die Abschaffung des § 7 InsO wird dieser Prozess wieder umgekehrt werden. Es wird große<br />
regionale Unterschiede, wie damals bei der Gewährung PKH für Verfahrenskosten, geben.<br />
• Die Rechtsbeschwerde wird nur selten zugelassen werden.<br />
• Die Gläubiger müssen bei <strong>Versagung</strong>santrägen professioneller werden, die bloße Bezugnahme auf<br />
den Insolvenzverwalterbericht kann ggf. trügerische Sicherheit sein.<br />
• Die Insolvenzverwalter sollten im Schlussbericht detaillierter, möglichst mit Unterlagen, zum<br />
Verhalten des Schuldners Stellung nehmen.<br />
• § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wird der wichtigste <strong>Versagung</strong>sgrund bleiben, aber die anderen Normen,<br />
insbesondere § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nehmen an Bedeutung zu.<br />
• Bei schwierigen Fällen sollten Gläubiger anwaltliche Unterstützung einholen und es erfordert ggf. das<br />
Aufbringen weiterer Gelder für die anwaltliche Vertretung in einem <strong>Versagung</strong>sverfahren.<br />
• Es muss bei <strong>Versagung</strong>santrägen sofort umfassend, möglichst mit Zitierung von Rechtsprechung etc.<br />
vorgetragen werden.<br />
• Erfahrungen mit versierten, ausgewogenen Gerichtsentscheidungen sollten nicht dazu verleiten,<br />
diese Erfahrungen auf alle Gerichte zu übertragen. Amtsermittlung ist nicht Allheilmittel!<br />
• Musterschrifsatz<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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