Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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Geplante Reform zur<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
§ 297a<br />
Nachträglich bekannt gewordene <strong>Versagung</strong>sgründe<br />
Das Insolvenzgericht versagt die <strong>Restschuldbefreiung</strong> auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich<br />
nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein <strong>Versagung</strong>sgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat.<br />
<strong>Der</strong> Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der<br />
<strong>Versagung</strong>sgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind<br />
vom Gläubiger glaubhaft zu machen.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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