Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Fehlende gesetzlicher Grundlage in der InsO für die konkrete Auskunfts-/Mitwirkungspflicht<br />
BGH ZInsO 2004, 415, Beschluss vom 20.03.2003 IX ZB 388/02):<br />
1.) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunftsoder<br />
Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den<br />
Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht, also rechtmäßig ist.<br />
2.) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit<br />
getroffenen Vereinbarung übernommen hat (hier: dass sie monatlich "als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen" 250<br />
DM zahle) , begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.<br />
Also nicht nur Pflichten, die in § 290 ff InsO geregelt sind<br />
z.B: geregelt in §§ 20, 97, 98 oder 101 InsO. Über diese Normen sind viele Sachverhalte denkbar:<br />
- Freiwillige Herausgabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes<br />
- Unterstützung bei einem zu führenden Prozess<br />
- Mitteilung über Einkommen Ehegatte und Einkommen von Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist<br />
- Verpflichtung eines Schuldner zur Ermöglichung des Zutritts von Kaufinteressenten und Maklern zum bebauten<br />
Grundstück (BGH, 23.02.2012, IX ZB 182/10)<br />
Nicht:<br />
<strong>Der</strong> Schuldner ist nicht zur Erstellung der Steuererklärung verpflichtet, sondern nur zur Vorlage der für die Erklärung<br />
erforderlichen Unterlagen. Fordert der Treuhänder den Schuldner dennoch zur Erstellung auf, so besteht in dem<br />
Nichtnachkommen dieser Aufforderung kein Verstoß (LG Mönchengladbach ZInsO 2005, 104)<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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