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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />

diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />

beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />

verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />

Vermögen verschwendet<br />

• Ausgaben für Luxusaufwendungen, wenn die getätigten Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen<br />

und -einkommen des Schuldners als grob unangemessen erscheinen. Hierunter kann z.B. die Finanzierung<br />

einer medizinisch nicht erforderlichen Urlaubsreise nach Spanien fallen (Hamburger Kommentar – Schmidt §<br />

290 Rn. 24; LG Düsseldorf NZI 2004, 390).<br />

• Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Schuldner, zu der dieser nach § 83 auch während des<br />

Insolvenzverfahrens ausschließlich befugt ist, stellt aber keinen <strong>Versagung</strong>sgrund i.S.d. Abs. 1 Nr. 4 dar (LG<br />

Mainz ZInsO 2003, 525, Beschluss vom 23.04.2003 8 T 79/03).<br />

• Bei Umschuldungsmaßnahmen, für die eine sachliche Rechtfertigung besteht, kann rgm. keine<br />

Vermögensverschwendung angenommen werden (AG Hamburg ZInsO 2002, 339 Beschluss vom<br />

21.02.2001 – 68g IK 18/01).<br />

• Ein Unterlassen des Schuldners kann den Tatbestand der Vermögensverschwendung erfüllen, so z.B., wenn<br />

der Schuldner nicht in eine günstigere Wohnung umzieht, sondern einen seiner Situation unangemessenen<br />

luxuriösen Lebensstil fortsetzt (BGH ZInsO 2005, 146). - Anm.: wohl nur, wenn oberhalb der<br />

Pfändungsgrenzen, sonst ist es keine Gläubigerbeeinträchtigung.<br />

• Das Verspielen des Geldes stellt ein vom Schuldner begangenes grob unangemessenes Verschwenden von<br />

Vermögenswerten dar, das wirtschaftlich nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. grundsätzlich dazu BGH NZI<br />

2006, 712 Tz.. 9; Landgericht Hagen ZVI 2007, 480). Mit dem vom Schuldner behaupteten Verbleib des<br />

Geldes in Spielkasinos und Nachtbars handelte er auch gegen jede wirtschaftliche Vernunft und in dem<br />

Bewusstsein, hier Werte zu vernichten (AG Göttingen, 06.05.2010, 71 IN 14/04).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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