Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO<br />
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach<br />
diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />
beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen<br />
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens verzögert hat.<br />
Vermögen verschwendet<br />
• Ausgaben für Luxusaufwendungen, wenn die getätigten Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen<br />
und -einkommen des Schuldners als grob unangemessen erscheinen. Hierunter kann z.B. die Finanzierung<br />
einer medizinisch nicht erforderlichen Urlaubsreise nach Spanien fallen (Hamburger Kommentar – Schmidt §<br />
290 Rn. 24; LG Düsseldorf NZI 2004, 390).<br />
• Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Schuldner, zu der dieser nach § 83 auch während des<br />
Insolvenzverfahrens ausschließlich befugt ist, stellt aber keinen <strong>Versagung</strong>sgrund i.S.d. Abs. 1 Nr. 4 dar (LG<br />
Mainz ZInsO 2003, 525, Beschluss vom 23.04.2003 8 T 79/03).<br />
• Bei Umschuldungsmaßnahmen, für die eine sachliche Rechtfertigung besteht, kann rgm. keine<br />
Vermögensverschwendung angenommen werden (AG Hamburg ZInsO 2002, 339 Beschluss vom<br />
21.02.2001 – 68g IK 18/01).<br />
• Ein Unterlassen des Schuldners kann den Tatbestand der Vermögensverschwendung erfüllen, so z.B., wenn<br />
der Schuldner nicht in eine günstigere Wohnung umzieht, sondern einen seiner Situation unangemessenen<br />
luxuriösen Lebensstil fortsetzt (BGH ZInsO 2005, 146). - Anm.: wohl nur, wenn oberhalb der<br />
Pfändungsgrenzen, sonst ist es keine Gläubigerbeeinträchtigung.<br />
• Das Verspielen des Geldes stellt ein vom Schuldner begangenes grob unangemessenes Verschwenden von<br />
Vermögenswerten dar, das wirtschaftlich nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. grundsätzlich dazu BGH NZI<br />
2006, 712 Tz.. 9; Landgericht Hagen ZVI 2007, 480). Mit dem vom Schuldner behaupteten Verbleib des<br />
Geldes in Spielkasinos und Nachtbars handelte er auch gegen jede wirtschaftliche Vernunft und in dem<br />
Bewusstsein, hier Werte zu vernichten (AG Göttingen, 06.05.2010, 71 IN 14/04).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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