Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />
Sachverhalt<br />
• Insolvenzeröffnung: 13.05.2007<br />
• Nichtangabe einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 1.341,59 EUR in der Gerichtsakte und<br />
Nichterwähnung im persönlichen Besprechungstermin<br />
• Kündigung der Versicherung durch den Schuldner am 01.08.2007. Auszahlung der Lebensversicherung auf<br />
das Konto des Schuldners (die Bank des Schuldners war über das Insolvenzverfahren informiert gewesen).<br />
• Die Bank informierte den Insolvenzverwalter über den Zahlungseingang. <strong>Der</strong> Betrag konnte zur Masse<br />
gezogen werden.<br />
Verteidigung des Schuldners<br />
Eingeschränkte Deutschkenntnisse und daher Schwierigkeiten beim Ausfüllen des sehr umfangreichen<br />
Insolvenzantragformulars. Die in Rede stehende Rentenversicherung habe er vollständig vergessen. Er werde<br />
nun dadurch nachteilig behandelt, dass er einen vollständigen Antrag statt einen formlosen Antrag ausgefüllt<br />
habe. Aus vom Insolvenzverwalter angeforderten Kontoauszügen hätte der Insolvenzverwalter im Übrigen selber<br />
auf die Existenz einer Lebensversicherung kommen können.<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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