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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

LG Braunschweig 6 T 203/11, Vorinstanz AG Wolfsburg 25 IN 83/07<br />

Sachverhalt<br />

• Insolvenzeröffnung: 13.05.2007<br />

• Nichtangabe einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 1.341,59 EUR in der Gerichtsakte und<br />

Nichterwähnung im persönlichen Besprechungstermin<br />

• Kündigung der Versicherung durch den Schuldner am 01.08.2007. Auszahlung der Lebensversicherung auf<br />

das Konto des Schuldners (die Bank des Schuldners war über das Insolvenzverfahren informiert gewesen).<br />

• Die Bank informierte den Insolvenzverwalter über den Zahlungseingang. <strong>Der</strong> Betrag konnte zur Masse<br />

gezogen werden.<br />

Verteidigung des Schuldners<br />

Eingeschränkte Deutschkenntnisse und daher Schwierigkeiten beim Ausfüllen des sehr umfangreichen<br />

Insolvenzantragformulars. Die in Rede stehende Rentenversicherung habe er vollständig vergessen. Er werde<br />

nun dadurch nachteilig behandelt, dass er einen vollständigen Antrag statt einen formlosen Antrag ausgefüllt<br />

habe. Aus vom Insolvenzverwalter angeforderten Kontoauszügen hätte der Insolvenzverwalter im Übrigen selber<br />

auf die Existenz einer Lebensversicherung kommen können.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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