Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 InsO<br />
(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />
Massegläubiger gem. §§ 53 ff. InsO?<br />
Dafür: Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2008, § 296 Rn. 4,7<br />
Dagegen: Ahrens in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 290 Rn. 80<br />
Meinung: Für ein Antragsrecht, da auch in diese Gläubigerrechte durch die <strong>Restschuldbefreiung</strong> eingegriffen<br />
wird, sind auch diese Gläubiger betroffen.<br />
Dazu: Wenn auf der Grundlage des § 289 Abs. 3 InsO die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zusammen mit der Einstellung<br />
des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211) angekündigt worden ist, fließen<br />
Zahlungen während der Wohlverhaltensphase vorrangig an die noch nicht befriedigten Massegläubiger. Die<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> muss deshalb konsequenterweise auch diesen Massegläubigern ggü. wie ggü. den<br />
Insolvenzgläubigern wirken, denn ohne eine Befreiung auch von den Masseverbindlichkeiten wäre das Verfahren<br />
für den Schuldner letztlich sinnlos (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 301 Rn. 2, HK-Landfermann<br />
§ 301 Rn. 11; a.A. FK-Ahrens § 301 Rn. 7; KPB-Wenzel § 301 Rn. 3; MK-Stephan § 301 Rn. 8;<br />
Smid-Krug/Haarmeyer § 301 Rn. 5).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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