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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 InsO<br />

(1) In dem Beschluss ist die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem<br />

Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.<br />

Massegläubiger gem. §§ 53 ff. InsO?<br />

Dafür: Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2008, § 296 Rn. 4,7<br />

Dagegen: Ahrens in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 290 Rn. 80<br />

Meinung: Für ein Antragsrecht, da auch in diese Gläubigerrechte durch die <strong>Restschuldbefreiung</strong> eingegriffen<br />

wird, sind auch diese Gläubiger betroffen.<br />

Dazu: Wenn auf der Grundlage des § 289 Abs. 3 InsO die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zusammen mit der Einstellung<br />

des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211) angekündigt worden ist, fließen<br />

Zahlungen während der Wohlverhaltensphase vorrangig an die noch nicht befriedigten Massegläubiger. Die<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> muss deshalb konsequenterweise auch diesen Massegläubigern ggü. wie ggü. den<br />

Insolvenzgläubigern wirken, denn ohne eine Befreiung auch von den Masseverbindlichkeiten wäre das Verfahren<br />

für den Schuldner letztlich sinnlos (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 301 Rn. 2, HK-Landfermann<br />

§ 301 Rn. 11; a.A. FK-Ahrens § 301 Rn. 7; KPB-Wenzel § 301 Rn. 3; MK-Stephan § 301 Rn. 8;<br />

Smid-Krug/Haarmeyer § 301 Rn. 5).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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