03.03.2014 Aufrufe

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO<br />

3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem<br />

Antrag dem Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.<br />

• Ausschließlich § 296 und § 297 InsO als <strong>Versagung</strong>sgründe sind relevant.<br />

• Die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> gem. § 290 löst nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Sperrfrist<br />

aus (so noch BGH ZInsO 2008, 319). Aber Änderung der Rspr.: RSB-Antrag unzulässig drei Jahre ab<br />

rechtskräftiger <strong>Versagung</strong> nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO (BGH ZInsO 2009, 1777).<br />

• Keine Sperrfrist bei <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> gem. § 298 InsO wegen fehlender Deckung der<br />

Mindestvergütung.<br />

• Keine Sperrfrist, wenn ein Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren vereinbart ist.<br />

• Keine Sperrfrist, wenn der Antrag auf <strong>Restschuldbefreiung</strong> rechtzeitig zurückgenommen wurde.<br />

• Demgegenüber ist im Fall eines Widerrufs der <strong>Restschuldbefreiung</strong> (§ 303) die Sperrfrist anwendbar, da<br />

diesem Widerruf gerade eine Erteilung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> vorangeht (HK-Landfermann<br />

• § 290 Rn. 17; a.A. MK-Stephan § 290 Rn. 54; FK-Ahrens § 290 Rn. 31).<br />

Exkurs Rücknahme<br />

Eine Rücknahme des Antrags auf Erteilung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist bis zum Beginn des mündlichen<br />

Schlusstermins möglich (LG Freiburg ZInsO 2003, 1106). Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Gläubiger einen<br />

<strong>Versagung</strong>santrag gestellt hat (LG Freiburg a.a.O.; a.A. AG Königstein ZVI 2003, 365; HK-Landfermann § 287<br />

Rn. 18; FK-Ahrens § 287 Rn. 16; Braun-Buck § 287 Rn. 12).<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!