Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO<br />
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem<br />
Antrag dem Schuldner <strong>Restschuldbefreiung</strong> erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.<br />
• Ausschließlich § 296 und § 297 InsO als <strong>Versagung</strong>sgründe sind relevant.<br />
• Die <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> gem. § 290 löst nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Sperrfrist<br />
aus (so noch BGH ZInsO 2008, 319). Aber Änderung der Rspr.: RSB-Antrag unzulässig drei Jahre ab<br />
rechtskräftiger <strong>Versagung</strong> nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO (BGH ZInsO 2009, 1777).<br />
• Keine Sperrfrist bei <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong> gem. § 298 InsO wegen fehlender Deckung der<br />
Mindestvergütung.<br />
• Keine Sperrfrist, wenn ein Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren vereinbart ist.<br />
• Keine Sperrfrist, wenn der Antrag auf <strong>Restschuldbefreiung</strong> rechtzeitig zurückgenommen wurde.<br />
• Demgegenüber ist im Fall eines Widerrufs der <strong>Restschuldbefreiung</strong> (§ 303) die Sperrfrist anwendbar, da<br />
diesem Widerruf gerade eine Erteilung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> vorangeht (HK-Landfermann<br />
• § 290 Rn. 17; a.A. MK-Stephan § 290 Rn. 54; FK-Ahrens § 290 Rn. 31).<br />
Exkurs Rücknahme<br />
Eine Rücknahme des Antrags auf Erteilung der <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist bis zum Beginn des mündlichen<br />
Schlusstermins möglich (LG Freiburg ZInsO 2003, 1106). Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Gläubiger einen<br />
<strong>Versagung</strong>santrag gestellt hat (LG Freiburg a.a.O.; a.A. AG Königstein ZVI 2003, 365; HK-Landfermann § 287<br />
Rn. 18; FK-Ahrens § 287 Rn. 16; Braun-Buck § 287 Rn. 12).<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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