Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />
Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />
§ 97 Abs. 2 InsO:<br />
Exkurs: § 97 Abs. 2 InsO Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten<br />
„<strong>Der</strong> Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.“<br />
§ 148 InsO:<br />
(1): „Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat de Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse<br />
gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.“<br />
§ 159 InsO:<br />
„Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende<br />
Vermögen zu verwerten, …“<br />
<strong>Der</strong> Verwalter darf verlangen, dass dieser mit ihm zusammenarbeitet. Unterstützen besagt, dass der Schuldner<br />
zu mehr verpflichtet ist, als das Tätigwerden des Verwalters und des Gerichts zu dulden. Mitwirkung schuldet der<br />
Schuldner bei der Feststellung, Verwaltung und Verwertung der Masse. Unterstützungshandlungen sind z.B.<br />
die Herausgabe von Schlüsseln, das faktische Verschaffen des Zugangs zu Geschäftsräumen, Angaben zur<br />
Systematik der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen oder die Fertigung von Übersichten über<br />
Geschäftsvorgänze und die Mitwirkung an der Feststellung und Inventarisierung des Schuldnervermögens (siehe<br />
dazu MünchKomm InsO 2. Auflage § 97 Rn. 31).<br />
Herausgabe von Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören!<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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