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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem<br />

Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.<br />

§ 97 Abs. 2 InsO:<br />

Exkurs: § 97 Abs. 2 InsO Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten<br />

„<strong>Der</strong> Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.“<br />

§ 148 InsO:<br />

(1): „Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat de Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse<br />

gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.“<br />

§ 159 InsO:<br />

„Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende<br />

Vermögen zu verwerten, …“<br />

<strong>Der</strong> Verwalter darf verlangen, dass dieser mit ihm zusammenarbeitet. Unterstützen besagt, dass der Schuldner<br />

zu mehr verpflichtet ist, als das Tätigwerden des Verwalters und des Gerichts zu dulden. Mitwirkung schuldet der<br />

Schuldner bei der Feststellung, Verwaltung und Verwertung der Masse. Unterstützungshandlungen sind z.B.<br />

die Herausgabe von Schlüsseln, das faktische Verschaffen des Zugangs zu Geschäftsräumen, Angaben zur<br />

Systematik der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen oder die Fertigung von Übersichten über<br />

Geschäftsvorgänze und die Mitwirkung an der Feststellung und Inventarisierung des Schuldnervermögens (siehe<br />

dazu MünchKomm InsO 2. Auflage § 97 Rn. 31).<br />

Herausgabe von Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören!<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

©

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