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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />

1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />

Die Aufzählung der relevanten Straftatbestände ist abschließend. Andere Straftaten als die genannten sind<br />

unerheblich, selbst wenn auch sie geeignet sind, Zweifel an der Redlichkeit des Schuldners zu begründen. Die<br />

Straftat, derentwegen der Schuldner verurteilt wurde, muss nicht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren<br />

stehen. Denn die Aufklärung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Straftat und dem lfd.<br />

Insolvenzverfahren würde dem Ziel des Gesetzgebers widersprechen, strenge Voraussetzungen für die Erteilung<br />

der <strong>Restschuldbefreiung</strong> aufzustellen (BGH ZInsO 2003, 126 BGH 18.12.2002 – IX ZB 121/02. Die<br />

Verwertbarkeit einer Verurteilung als <strong>Versagung</strong>sgrund richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln<br />

der §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz .<br />

BGH Beschluss vom 16.02.2012 IX ZB 233/10 zum Zeitpunkt Stellung Insolvenzantrag<br />

„Richtig ist auch die Annahme des Landgerichts, die Tilgungsreife müsste schon bei Stellung des<br />

Insolvenzantrags vorliegen, damit die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />

unberücksichtigt bleibe. Doch sei für die Frage, ab wann die Tilgungsreife der <strong>Versagung</strong> der<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> entgegenstehe, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Schuldner den Antrag auf die<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> gestellt habe und nicht - wie der Schuldner meine - auf den Zeitpunkt der Entscheidung des<br />

Insolvenzgerichts über den Antrag auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong>. Zum früheren Zeitpunkt sei die<br />

Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.“<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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