Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...
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§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />
Die Aufzählung der relevanten Straftatbestände ist abschließend. Andere Straftaten als die genannten sind<br />
unerheblich, selbst wenn auch sie geeignet sind, Zweifel an der Redlichkeit des Schuldners zu begründen. Die<br />
Straftat, derentwegen der Schuldner verurteilt wurde, muss nicht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren<br />
stehen. Denn die Aufklärung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Straftat und dem lfd.<br />
Insolvenzverfahren würde dem Ziel des Gesetzgebers widersprechen, strenge Voraussetzungen für die Erteilung<br />
der <strong>Restschuldbefreiung</strong> aufzustellen (BGH ZInsO 2003, 126 BGH 18.12.2002 – IX ZB 121/02. Die<br />
Verwertbarkeit einer Verurteilung als <strong>Versagung</strong>sgrund richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln<br />
der §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz .<br />
BGH Beschluss vom 16.02.2012 IX ZB 233/10 zum Zeitpunkt Stellung Insolvenzantrag<br />
„Richtig ist auch die Annahme des Landgerichts, die Tilgungsreife müsste schon bei Stellung des<br />
Insolvenzantrags vorliegen, damit die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO<br />
unberücksichtigt bleibe. Doch sei für die Frage, ab wann die Tilgungsreife der <strong>Versagung</strong> der<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> entgegenstehe, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Schuldner den Antrag auf die<br />
<strong>Restschuldbefreiung</strong> gestellt habe und nicht - wie der Schuldner meine - auf den Zeitpunkt der Entscheidung des<br />
Insolvenzgerichts über den Antrag auf <strong>Versagung</strong> der <strong>Restschuldbefreiung</strong>. Zum früheren Zeitpunkt sei die<br />
Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.“<br />
RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />
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