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Versagung Der Restschuldbefreiung Wilhelm & Kollegen - Institut für ...

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§ 290 Abs. 2 InsO<br />

(2) <strong>Der</strong> Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein <strong>Versagung</strong>sgrund glaubhaft gemacht wird.<br />

Amtsermittlung<br />

Sofern die Glaubhaftmachung gelingt, setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts ein (BGH ZInsO<br />

2003, 941; HK-Landfermann § 290 Rn. 36). In diesem Fall hat das Gericht alle Umstände, die die <strong>Versagung</strong><br />

begründen können, umfassend von Amts wegen festzustellen. Die zulässigen und zweckmäßigen<br />

Aufklärungsmittel wählt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Insbesondere kann es Zeugen und<br />

Sachverständige vernehmen (§ 5 Abs. 1). Dabei darf das Gericht nach Auffassung des BGH das<br />

<strong>Versagung</strong>sverfahren aber nicht auf andere <strong>Versagung</strong>sgründe erstrecken als die, die von dem antragstellenden<br />

Gläubiger glaubhaft gemacht wurden (BGH ZInsO 2007, 1221). Versteht man dies richtigerweise als eine<br />

Beschränkung der Amtsermittlungspflicht auf den glaubhaft gemachten Lebenssachverhalt, so ergeben<br />

sich hieraus folgende Konsequenzen: Die <strong>Versagung</strong>sentscheidung darf nicht auf Tatsachen gestützt werden, die<br />

mit dem im Schlusstermin glaubhaft gemachten Tatsachenkomplex bei natürlicher Betrachtungsweise nicht<br />

zusammengehören (vgl. auch LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172).<br />

Das Gericht darf sich nicht auf die Prüfung des ihm von dem Gläubiger vorgelegten oder offenkundigen Stoffs<br />

beschränken. Wichtige Aufklärungsmittel sind die Beiziehung von Akten und Urkunden sowie die Einholung von<br />

Auskünften oder die Parteivernehmung (dazu MünchKomm InsO 2. Auflage § 290 Rn. 81).<br />

Achtung!<br />

• Nicht verwechseln mit dem Untersuchungsgrundsatz (Aufklärung von Amts wegen) wie z.B. in VwGO oder<br />

StPO geregelt.<br />

• Kein Vollbeweis<br />

• <strong>Der</strong> Gegner muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit erschüttern; es reicht normalerweise nicht, sich mit<br />

„stimmt nicht“ zu verteidigen, dann setzt ggf. keine Amtsermittlungspflicht ein, vor allem nach Anhörung.<br />

RA/ FA InsR Jens <strong>Wilhelm</strong> V, Hannover<br />

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