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Ausgabe April - Jahnsbach im Erzgebirge

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Stadtbote Nr. 04 Seite 8 01. <strong>April</strong> 2012<br />

Öffnungszeiten Bürgerservice<br />

Meldeangelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten<br />

Öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

Öffnungszeiten<br />

Montag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

Donnerstag<br />

Freitag<br />

09.00 - 12.00 Uhr<br />

09.00 - 12.00 und 13.00 -18.00 Uhr<br />

geschlossen<br />

09.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr<br />

09.00 - 12.00 Uhr<br />

Jeden 1. + 3. Samstag <strong>im</strong> Monat<br />

21.04.2012 09.00 - 11.00 Uhr<br />

Achtung! Änderung Öffnungszeit <strong>im</strong> <strong>April</strong>!<br />

Der Bürgerservice bleibt am 1. Samstag des Monats<br />

<strong>April</strong> (07.04.2012 - Ostern) geschlossen.<br />

Sirenenprobelauf <strong>im</strong> Monat <strong>April</strong><br />

Der Probelauf der Sirenen mit dem Sirenensignal<br />

Feueralarm findet am Samstag, dem 07. <strong>April</strong> 2012,<br />

in der Zeit von 11.00 bis 11.15 Uhr statt.<br />

Verbrennen von pflanzlichen<br />

Abfällen/“Hexenfeuer“<br />

Grundsätzlich sind pflanzliche Abfälle, welche auf gärtnerisch<br />

genutzten Grundstücken oder in Gärten anfallen,<br />

durch Verrotten, Liegenlassen, Untergraben bzw.<br />

-pflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf<br />

dem sie anfallen, zu entsorgen. Die Möglichkeit der Entsorgung<br />

der pflanzlichen Abfälle besteht durch die Nutzung<br />

einer Kompostieranlage bzw. der Bioabfalltonne<br />

(braunen Tonne). Über die Biotonne können kleinere<br />

Mengen an zerkleinerten Baum- und Strauchschnitt entsorgt<br />

werden.<br />

Traditionsgemäß findet in diesem Jahr am Montag, dem<br />

30.04.2012, das alljährliche „Hexenfeuer“ statt. Die<br />

Möglichkeit, ein „Traditionsfeuer“ <strong>im</strong> „kleinen Kreise“<br />

(Nachbarschaft, Wohnsiedlungen usw.) abzubrennen,<br />

besteht auch in diesem Jahr. Die erforderliche Genehmigung<br />

zum Abbrennen eines solchen Feuers ist<br />

schriftlich bei der Stadtverwaltung Thum/Bürgerservice<br />

zu beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie <strong>im</strong><br />

Bürgerservice bzw. <strong>im</strong> Internet unter www.stadtthum.de.<br />

Erfahrungsgemäß wird von den Antragstellern<br />

der Punkt 2 „Ort des Abbrennens“ sehr lückenhaft ausgefüllt.<br />

Sie werden daher gebeten, die Ortsbezeichnung<br />

detailliert zu beschreiben, weiterhin benötigen wir eine<br />

Telefonnummer des Verantwortlichen. Den Antrag reichen<br />

Sie bitte bis spätestens Donnerstag, den<br />

26.04.2012 ein. Mit Erteilung der Genehmigung zum<br />

Abbrennen eines Traditionsfeuers bzw. eines Ablehnungsbescheides<br />

wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe<br />

von 10,00 € berechnet. Eine Genehmigung wird bei<br />

Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht erteilt.<br />

Gravierendes Fehlverhalten oder Verstöße gegen Auflagen<br />

können zum Verbot des Abbrennens oder zum<br />

Rückbau des Feuers führen. Außerdem können Verwarngelder<br />

ausgesprochen werden. Die Ortswehrleiter<br />

und die Brandschutzbehörde des Landratsamtes erhalten<br />

eine Information über die erteilten Genehmigungen.<br />

Die Erlaubnis zum Abbrennen eines Traditionsfeuers<br />

hat der Verantwortliche auf Verlangen einer Ordnungsbehörde<br />

(Bürgermeister, Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr,<br />

Brandschutzbehörde) vorzulegen.<br />

Ganzjähriges Beschneiden von<br />

Hecken und Sträuchern<br />

Das Sächsische Naturschutzgesetz regelt <strong>im</strong> § 25 Abs.<br />

1 Pkt. 5 das Beschneiden von Gehölzen (Bäume/<br />

Hecken/Gebüsche). Ein Beschneiden vom 1. März bis<br />

zum 30. September eines jeden Jahres ist verboten.<br />

Unter die Regelung des § 25 Abs. 1 Pkt. 5 Sächs-<br />

NatSchG fällt das Abschneiden, Absägen, Fällen oder<br />

Zerstören von Bäumen, Hecken oder Gebüschen. Übliche<br />

Pflegemaßnahmen an Hecken, Sträuchern und<br />

Bäumen in Hausgärten und Kleingartenanlagen fallen<br />

nicht unter die Regelung des § 25 Abs. 1 Pkt. 5 Sächs-<br />

NatSchG und sind aus diesem Grund ganzjährig bei<br />

Bedarf zulässig.<br />

Zum Thema Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verweisen<br />

wir auf den Artikel Verbrennen von pflanzlichen<br />

Abfällen/“Hexenfeuer“ in dieser <strong>Ausgabe</strong>.<br />

Aus gegebenem Anlass werden alle Grundstücksbesitzer,<br />

deren Bepflanzung an öffentlichen Verkehrsraum<br />

grenzt, gebeten, diese bis zur Grundstücksgrenze<br />

(Umfriedung) zurückzuschneiden. Entsprechende Kontrollen<br />

erfolgen durch die Stadtverwaltung.<br />

Regelungen zu privaten<br />

Baumaßnahmen<br />

Der Winter ist vorbei und das Bauen an Haus und<br />

Grundstück hat begonnen. Wenn Sie Baumaßnahmen<br />

an Ihren Gebäuden oder Grundstücken planen und den<br />

öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Straßen, öffentliche<br />

Wege und Plätze) in Anspruch nehmen müssen,<br />

sind Sie verpflichtet, 14 Tage vor Beginn der Baumaßnahme<br />

einen Antrag auf Sondernutzung nach der Sondernutzungssatzung<br />

der Stadt Thum sowie einen Antrag<br />

auf verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO zu<br />

stellen. Beide Anträge sind in der Stadtverwaltung/<br />

Bürgerservice erhältlich. Die Genehmigung beider ist<br />

gebührenpflichtig.<br />

Im Rahmen von Baumaßnahmen ist in der Regel mit<br />

Lärmbelästigung zu rechnen. Die zeitlichen Regelungen<br />

zum Schutz gegen Lärmbelästigung sind in der Polizeiverordnung<br />

der Stadt Thum unter dem Punkt „Schutz<br />

vor Lärm“ in §§ 11 bis 16 geregelt. Bitte informieren Sie<br />

sich.<br />

In der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immisionsschutzgesetzes ist der zeitliche Betrieb von<br />

Geräten und Maschinen geregelt und zu beachten.<br />

Arbeiten mit Lärmentwicklung sind an Sonn- und Feiertagen<br />

ganztägig verboten.

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