Ausgabe April - Jahnsbach im Erzgebirge
Ausgabe April - Jahnsbach im Erzgebirge
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Stadtbote Nr. 04 Seite 8 01. <strong>April</strong> 2012<br />
Öffnungszeiten Bürgerservice<br />
Meldeangelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten<br />
Öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
Öffnungszeiten<br />
Montag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
09.00 - 12.00 Uhr<br />
09.00 - 12.00 und 13.00 -18.00 Uhr<br />
geschlossen<br />
09.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr<br />
09.00 - 12.00 Uhr<br />
Jeden 1. + 3. Samstag <strong>im</strong> Monat<br />
21.04.2012 09.00 - 11.00 Uhr<br />
Achtung! Änderung Öffnungszeit <strong>im</strong> <strong>April</strong>!<br />
Der Bürgerservice bleibt am 1. Samstag des Monats<br />
<strong>April</strong> (07.04.2012 - Ostern) geschlossen.<br />
Sirenenprobelauf <strong>im</strong> Monat <strong>April</strong><br />
Der Probelauf der Sirenen mit dem Sirenensignal<br />
Feueralarm findet am Samstag, dem 07. <strong>April</strong> 2012,<br />
in der Zeit von 11.00 bis 11.15 Uhr statt.<br />
Verbrennen von pflanzlichen<br />
Abfällen/“Hexenfeuer“<br />
Grundsätzlich sind pflanzliche Abfälle, welche auf gärtnerisch<br />
genutzten Grundstücken oder in Gärten anfallen,<br />
durch Verrotten, Liegenlassen, Untergraben bzw.<br />
-pflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf<br />
dem sie anfallen, zu entsorgen. Die Möglichkeit der Entsorgung<br />
der pflanzlichen Abfälle besteht durch die Nutzung<br />
einer Kompostieranlage bzw. der Bioabfalltonne<br />
(braunen Tonne). Über die Biotonne können kleinere<br />
Mengen an zerkleinerten Baum- und Strauchschnitt entsorgt<br />
werden.<br />
Traditionsgemäß findet in diesem Jahr am Montag, dem<br />
30.04.2012, das alljährliche „Hexenfeuer“ statt. Die<br />
Möglichkeit, ein „Traditionsfeuer“ <strong>im</strong> „kleinen Kreise“<br />
(Nachbarschaft, Wohnsiedlungen usw.) abzubrennen,<br />
besteht auch in diesem Jahr. Die erforderliche Genehmigung<br />
zum Abbrennen eines solchen Feuers ist<br />
schriftlich bei der Stadtverwaltung Thum/Bürgerservice<br />
zu beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie <strong>im</strong><br />
Bürgerservice bzw. <strong>im</strong> Internet unter www.stadtthum.de.<br />
Erfahrungsgemäß wird von den Antragstellern<br />
der Punkt 2 „Ort des Abbrennens“ sehr lückenhaft ausgefüllt.<br />
Sie werden daher gebeten, die Ortsbezeichnung<br />
detailliert zu beschreiben, weiterhin benötigen wir eine<br />
Telefonnummer des Verantwortlichen. Den Antrag reichen<br />
Sie bitte bis spätestens Donnerstag, den<br />
26.04.2012 ein. Mit Erteilung der Genehmigung zum<br />
Abbrennen eines Traditionsfeuers bzw. eines Ablehnungsbescheides<br />
wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe<br />
von 10,00 € berechnet. Eine Genehmigung wird bei<br />
Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht erteilt.<br />
Gravierendes Fehlverhalten oder Verstöße gegen Auflagen<br />
können zum Verbot des Abbrennens oder zum<br />
Rückbau des Feuers führen. Außerdem können Verwarngelder<br />
ausgesprochen werden. Die Ortswehrleiter<br />
und die Brandschutzbehörde des Landratsamtes erhalten<br />
eine Information über die erteilten Genehmigungen.<br />
Die Erlaubnis zum Abbrennen eines Traditionsfeuers<br />
hat der Verantwortliche auf Verlangen einer Ordnungsbehörde<br />
(Bürgermeister, Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr,<br />
Brandschutzbehörde) vorzulegen.<br />
Ganzjähriges Beschneiden von<br />
Hecken und Sträuchern<br />
Das Sächsische Naturschutzgesetz regelt <strong>im</strong> § 25 Abs.<br />
1 Pkt. 5 das Beschneiden von Gehölzen (Bäume/<br />
Hecken/Gebüsche). Ein Beschneiden vom 1. März bis<br />
zum 30. September eines jeden Jahres ist verboten.<br />
Unter die Regelung des § 25 Abs. 1 Pkt. 5 Sächs-<br />
NatSchG fällt das Abschneiden, Absägen, Fällen oder<br />
Zerstören von Bäumen, Hecken oder Gebüschen. Übliche<br />
Pflegemaßnahmen an Hecken, Sträuchern und<br />
Bäumen in Hausgärten und Kleingartenanlagen fallen<br />
nicht unter die Regelung des § 25 Abs. 1 Pkt. 5 Sächs-<br />
NatSchG und sind aus diesem Grund ganzjährig bei<br />
Bedarf zulässig.<br />
Zum Thema Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verweisen<br />
wir auf den Artikel Verbrennen von pflanzlichen<br />
Abfällen/“Hexenfeuer“ in dieser <strong>Ausgabe</strong>.<br />
Aus gegebenem Anlass werden alle Grundstücksbesitzer,<br />
deren Bepflanzung an öffentlichen Verkehrsraum<br />
grenzt, gebeten, diese bis zur Grundstücksgrenze<br />
(Umfriedung) zurückzuschneiden. Entsprechende Kontrollen<br />
erfolgen durch die Stadtverwaltung.<br />
Regelungen zu privaten<br />
Baumaßnahmen<br />
Der Winter ist vorbei und das Bauen an Haus und<br />
Grundstück hat begonnen. Wenn Sie Baumaßnahmen<br />
an Ihren Gebäuden oder Grundstücken planen und den<br />
öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Straßen, öffentliche<br />
Wege und Plätze) in Anspruch nehmen müssen,<br />
sind Sie verpflichtet, 14 Tage vor Beginn der Baumaßnahme<br />
einen Antrag auf Sondernutzung nach der Sondernutzungssatzung<br />
der Stadt Thum sowie einen Antrag<br />
auf verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO zu<br />
stellen. Beide Anträge sind in der Stadtverwaltung/<br />
Bürgerservice erhältlich. Die Genehmigung beider ist<br />
gebührenpflichtig.<br />
Im Rahmen von Baumaßnahmen ist in der Regel mit<br />
Lärmbelästigung zu rechnen. Die zeitlichen Regelungen<br />
zum Schutz gegen Lärmbelästigung sind in der Polizeiverordnung<br />
der Stadt Thum unter dem Punkt „Schutz<br />
vor Lärm“ in §§ 11 bis 16 geregelt. Bitte informieren Sie<br />
sich.<br />
In der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />
Immisionsschutzgesetzes ist der zeitliche Betrieb von<br />
Geräten und Maschinen geregelt und zu beachten.<br />
Arbeiten mit Lärmentwicklung sind an Sonn- und Feiertagen<br />
ganztägig verboten.