Reihenhaus Schlossbergstraße 20 Hohenems
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9. BEWERTUNG<br />
Für die technische Wertminderung ist das Gebäudealter, ev. Baumängel und Bauschäden usw.<br />
maßgebend. Für die wirtschaftliche Wertminderung hingegen zB. sind ungünstige Grundrisseinteilung,<br />
unwirtschaftlicher Aufbau, Nutzungsmöglichkeiten, unübliche Raumhöhen usw. ausschlaggebend.<br />
Bauliche Maßnahmen an nicht tragenden Bauteilen (zB. Neugestaltung der Fassaden etc.) oder<br />
normaler Instandhaltungsaufwand führen zu keiner Verlängerung der Lebensdauer.<br />
Der Ertragswert setzt sich aus dem Bodenwert und der nachhaltig erzielbaren Erträge (Miete etc.)<br />
unter Berücksichtigung der Erhaltungskosten, Verzinsung und Restnutzungsdauer zusammen.<br />
Eine Funktionsprüfung technischer Anlagen sowie sonstige technische Untersuchungen werden<br />
nicht durchgeführt. Es erfolgt auch - mangels Verdachtsmomenten - keine Altlastenüberprüfung.<br />
Die Bewertung des Grundstückes erfolgt im Vergleichswertverfahren unter Berücksichtigung der<br />
Bebauung, der Größe, der Lage, der Grundstücksform, der weiteren Bebauungsmöglichkeiten, der<br />
Baugrundbeschaffenheit und der Flächenwidmung.<br />
Alle Preise dieser Verkehrswertschätzung sind in EURO und incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />
derzeit <strong>20</strong>%, ausgewiesen.<br />
Das Mietausfallswagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Mietrückstände<br />
oder Leerstehen zwischen zwei Mietverträgen entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten<br />
einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Kündigung eines Mietverhältnisses oder Räumung.<br />
Die gewöhnliche Lebensdauer hängt im Wesentlichen von der Bauart (Konstruktion und verwendete<br />
Baustoffe), der Bauweise (zB. Massivbau, Fertigteilbau, Holzbau) und Nutzung ab. Die gewöhnliche<br />
Lebensdauer berücksichtigt in angemessener Weise sowohl die technische Lebensdauer als auch<br />
die wirtschaftliche Nutzungsdauer.<br />
Verlorener Bauaufwand - Diesem Abschlag liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einem Verkauf<br />
der Liegenschaft ein Teil der tatsächlichen Baukosten dadurch verloren geht, dass ein Käufer eines<br />
Gebäudes dieses nach seinem Sinne etwas anders gebaut hätte und somit das vom Verkäufer<br />
errichtete Haus / Wohnungseigentum den geschmacklichen und bautechnischen Vorstellungen des<br />
nachfolgenden Käufers nicht zur Gänze entspricht.<br />
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