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Reihenhaus Schlossbergstraße 20 Hohenems

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9. BEWERTUNG<br />

Für die technische Wertminderung ist das Gebäudealter, ev. Baumängel und Bauschäden usw.<br />

maßgebend. Für die wirtschaftliche Wertminderung hingegen zB. sind ungünstige Grundrisseinteilung,<br />

unwirtschaftlicher Aufbau, Nutzungsmöglichkeiten, unübliche Raumhöhen usw. ausschlaggebend.<br />

Bauliche Maßnahmen an nicht tragenden Bauteilen (zB. Neugestaltung der Fassaden etc.) oder<br />

normaler Instandhaltungsaufwand führen zu keiner Verlängerung der Lebensdauer.<br />

Der Ertragswert setzt sich aus dem Bodenwert und der nachhaltig erzielbaren Erträge (Miete etc.)<br />

unter Berücksichtigung der Erhaltungskosten, Verzinsung und Restnutzungsdauer zusammen.<br />

Eine Funktionsprüfung technischer Anlagen sowie sonstige technische Untersuchungen werden<br />

nicht durchgeführt. Es erfolgt auch - mangels Verdachtsmomenten - keine Altlastenüberprüfung.<br />

Die Bewertung des Grundstückes erfolgt im Vergleichswertverfahren unter Berücksichtigung der<br />

Bebauung, der Größe, der Lage, der Grundstücksform, der weiteren Bebauungsmöglichkeiten, der<br />

Baugrundbeschaffenheit und der Flächenwidmung.<br />

Alle Preise dieser Verkehrswertschätzung sind in EURO und incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />

derzeit <strong>20</strong>%, ausgewiesen.<br />

Das Mietausfallswagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Mietrückstände<br />

oder Leerstehen zwischen zwei Mietverträgen entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten<br />

einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Kündigung eines Mietverhältnisses oder Räumung.<br />

Die gewöhnliche Lebensdauer hängt im Wesentlichen von der Bauart (Konstruktion und verwendete<br />

Baustoffe), der Bauweise (zB. Massivbau, Fertigteilbau, Holzbau) und Nutzung ab. Die gewöhnliche<br />

Lebensdauer berücksichtigt in angemessener Weise sowohl die technische Lebensdauer als auch<br />

die wirtschaftliche Nutzungsdauer.<br />

Verlorener Bauaufwand - Diesem Abschlag liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einem Verkauf<br />

der Liegenschaft ein Teil der tatsächlichen Baukosten dadurch verloren geht, dass ein Käufer eines<br />

Gebäudes dieses nach seinem Sinne etwas anders gebaut hätte und somit das vom Verkäufer<br />

errichtete Haus / Wohnungseigentum den geschmacklichen und bautechnischen Vorstellungen des<br />

nachfolgenden Käufers nicht zur Gänze entspricht.<br />

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