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Baureglement - Gemeinde Kehrsatz

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Art. 2<br />

Mass der Nutzung, u.a. Ausnützungsziffer<br />

1<br />

Für die Nutzungszonen gelten - unter Vorbehalt von Abs. 3 - die folgenden<br />

baupolizeilichen Masse:<br />

Zone kGA gGA GH GL G Ausnützungsziffer GFZ<br />

m m m m Normalfall Bei Beanspruchung der<br />

Gestaltungs freiheit<br />

W2 5 10 7.5 30 A) 2 - 0.5 -<br />

W3 6 14 10 35 A) 3 0.6 - -<br />

WA4 6 16 13 45 A) 4 0.6 B) , 1.0 C) 0.6 B) , 1.0 C) -<br />

K 4 8 13 35 A) 4 0.9 0.9 -<br />

Aa 5 - 16 - - - - 50<br />

Ab 5 - 12 - - - - 50<br />

Ac 5 - 12 - - - - 50<br />

A)<br />

ohne An- und Nebenbauten<br />

B)<br />

Ausnützungsziffer für Wohnnutzungen<br />

C)<br />

Ausnützungsziffer für gemischte Nutzungen, wobei der Wohnanteil 0.6<br />

nicht übersteigen darf<br />

2<br />

Zudem gelten die folgenden Masse für:<br />

in %<br />

a) unbewohnte An- und Nebenbauten:<br />

- Grenzabstand GA min. in m 3.00<br />

- Gebäudehöhe GH max. in m 4.00<br />

- Gebäudefläche GF max. in m 2 60.00<br />

b) unterirdische Bauten:<br />

- Grenzabstand GA min. in m 1.00<br />

Der Grenzbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein<br />

nach barliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden<br />

kann. Die Näherbaurechte sind grundbuchlich sicherzustellen.<br />

c) Vorspringende Gebäudeteile:<br />

Zulässiges Mass im kleinen Grenzabstand 1.50 m, im grossen Grenzabstand<br />

2.50 m.<br />

3<br />

In Zonen in denen die Ausnützungsziffer angewendet wird, unterliegt<br />

der Ausbau von Gebäuden, welche vor der Genehmigung dieses <strong>Baureglement</strong>es<br />

erstellt wurden und der innerhalb des bestehenden Volumens<br />

erfolgt, keiner Ausnützungszifferbeschränkung. Bedingung ist, dass die<br />

erforderlichen Infrastruk tur-Einrichtungen (Abstellräume, Kinderspielplätze,<br />

Autoabstellplätze, hinreichende Erschliessung usw.) nachgewiesen und die<br />

wohn- bzw. arbeitshygienischen Vorschriften nicht beeinträchtigt werden. Bei<br />

Schutzobjekten (erhaltens- und schützenswerte Objekte) darf der Schutzgedanke<br />

gemäss Art. 19 BauR nicht beeinträchtigt werden.<br />

11

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