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unfälle mit Produkten und Produktsicherheit - Mehr Sicherheit für ...

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Um die Anforderungen, die ein Produkt zu erfüllen hat, zu<br />

konkretisieren, gibt die EU-Kommission die Entwicklung von<br />

Normen in Auftrag. Sie werden auf Europäischer Ebene vom<br />

Europäischen Ko<strong>mit</strong>ee für Normung CEN (CEN – Co<strong>mit</strong>é Européen<br />

de Normalisation) bearbeitet. Normen dienen der Vereinheitlichung<br />

von <strong>Produkten</strong> <strong>und</strong> klären wesentliche Fragen<br />

der <strong>Sicherheit</strong>, der Verträglichkeit <strong>mit</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Umwelt,<br />

der Gebrauchstauglichkeit sowie der Zuverlässigkeit.<br />

Sobald die von der EU in Auftrag gegebene Normungsarbeit<br />

im CEN abgeschlossen ist, werden sie im Amtsblatt der EU<br />

veröffentlicht <strong>und</strong> erhalten da<strong>mit</strong> ihre Gültigkeit. Diese Normen<br />

werden als harmonisierte Normen bezeichnet, weil sie<br />

in Abstimmung <strong>mit</strong> allen Mitgliedsstaaten erarbeitet wurden.<br />

3 Harmonisierte Normen<br />

• Werden von der EU Kommission in Auftrag gegeben<br />

• Werden vom CEN bearbeitet<br />

• Gelten, sobald sie im Amtsblatt veröffentlicht wurden<br />

• Sind weitergehende, konkretere Anforderungen<br />

an ein Produkt als die EU-Richtlinien<br />

• Sind nicht verpflichtend, werden aber aus Wettbewerbsgründen<br />

zumeist vom Hersteller übernommen<br />

• Harmonisierte Normen liegen z. B. für Kinderbekleidung,<br />

für Baby-Wiegen oder für Turngeräte vor<br />

Wurde ein Produkt nach der gültigen Norm hergestellt, wird<br />

da von ausgegangen, dass es den erforderlichen EU-Richt linien<br />

entspricht. Jedes Produkt, das in die Richtlinie zur <strong>Produktsicherheit</strong><br />

fällt, muss <strong>mit</strong> der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet<br />

werden. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der<br />

Hersteller, dass das Produkt allen geforderten Vorschriften<br />

entspricht. Es wird deshalb auch als „Reisepass“ für die Einfuhr<br />

in die EU bezeichnet. Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung<br />

zeigt der Hersteller den Überwachungsbehörden<br />

„die Konfor<strong>mit</strong>ät“ des Spielzeugs <strong>mit</strong> den europäischen<br />

<strong>Sicherheit</strong>sbestimmungen. Der Hersteller kann das Verfahren<br />

zur Konfor<strong>mit</strong>ätsbewertung völlig eigenständig durchführen –<br />

es sei denn, in der Richtlinie wird das Einschalten einer Prüf<strong>und</strong><br />

Zertifizierungsstelle gefordert, z. B. bei Maschinen.<br />

3 CE-Kennzeichnung<br />

• Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt der<br />

Hersteller, dass das Produkt allen Vorschriften genügt;<br />

die „Konfor<strong>mit</strong>ätsprüfung“ muss dokumentiert werden<br />

• Die CE-Kennzeichnung ist für den Hersteller verpflichtend,<br />

wenn dies in den Richtlinien gefordert wird<br />

• Das Anbringen der CE-Kennzeichnung nimmt der Hersteller<br />

ohne die Prüfung Dritter (z. B. unabhängige<br />

Prüfinstitute oder Marktüberwachungsbehörden) vor<br />

• Die CE-Kennzeichnung richtet sich nicht an den Verbraucher,<br />

sondern an die Marktüberwachungsbehörden<br />

• Die CE-Kennzeichnung darf nicht „freiwillig“ an einem<br />

Produkt an gebracht werden, wenn für dieses Produkt<br />

(diese Produkt kategorie) keine Kennzeichnung gefordert<br />

wird, z. B. Lebens<strong>mit</strong>tel<br />

<strong>Produktsicherheit</strong> in Deutschland<br />

Alle Richtlinien, die auf EU Ebene verabschiedet werden,<br />

müssen <strong>mit</strong> einer Übergangsfrist in allen Mitgliedsstaaten<br />

in nationales Recht umgesetzt werden, d.h. für Deutschland<br />

in deutsches Recht.<br />

In Deutschland wird <strong>mit</strong> dem <strong>Produktsicherheit</strong>sgesetz<br />

(ProdSG) (bis 12/2011 „Geräte- <strong>und</strong> <strong>Produktsicherheit</strong>sge -<br />

setz - GPSG“) die Umsetzung der Europäischen Richtlinie<br />

zur <strong>Produktsicherheit</strong> geregelt. Das Gesetz enthält Bestimmungen<br />

<strong>und</strong> Vorschriften, die die <strong>Sicherheit</strong>, die Kennzeichnung,<br />

die bestimmungsgemäße <strong>und</strong> vorhersehbare Verwendung<br />

sowie Rückrufaktionen von fehlerhaften, beschädigten<br />

oder gefährlichen <strong>Produkten</strong> betreffen. Es bezieht sich auf<br />

alle Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess<br />

hergestellt worden sind <strong>und</strong> für die es keine<br />

eigenen, spezielleren Rechtsvorschriften gibt. Werden in diesen<br />

spezielleren Gesetzen gleichwertige oder sogar höhere<br />

Anforderungen an diese speziellen Produkte gestellt, sind<br />

diese Gesetze anzuwenden. Ansonsten gilt das ProdSG.<br />

Deshalb wird es auch als „Auffanggesetz“ bezeichnet.<br />

3 <strong>Produktsicherheit</strong>sgesetz<br />

• Deutschland setzt <strong>mit</strong> dem <strong>Produktsicherheit</strong>sgesetz<br />

(ProdSG) u.a. die EU-Richtlinien zur <strong>Produktsicherheit</strong><br />

<strong>und</strong> die Spielzeugrichtlinie um<br />

• Das ProdSG gilt für Produkte im Non-Food Bereich für<br />

Waren, die in einem Fertigungsprozess hergestellt wurden<br />

• Für bestimmte Produkte gelten neben dem ProdSG<br />

durch Ministerien erlassene Rechtsverordnungen, die<br />

besondere oder spezielle Anforderungen an diese Produkte<br />

regeln, sogenannte nachgeordnete Verordnungen,<br />

z. B. in der Spielzeugverordnung, die das ProdSG ergänzt<br />

<strong>und</strong> konkretisiert<br />

• Strengere Vorschriften als in der EU-Richtlinie gefordert<br />

sind auf B<strong>und</strong>esebene z. B. durch deutsche Normen oder<br />

Spezifikationen möglich<br />

Die <strong>Sicherheit</strong> von Spielzeug<br />

Die EU-Richtlinie zur <strong>Sicherheit</strong> von Spielzeug (2009/48/EG)<br />

wird auf B<strong>und</strong>esebene über eine nachgeordnete Verordnung,<br />

die „Zweite Verordnung zum Geräte- <strong>und</strong> <strong>Produktsicherheit</strong>sgesetz“<br />

(Verordnung über die <strong>Sicherheit</strong> von Spielzeug –<br />

2. GPSGV) in deutsches Recht umgesetzt. Sie regelt das<br />

Inverkehrbringen von neuen Spielzeugen.<br />

Spielzeuge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn<br />

sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Der<br />

Anwendungsbereich umfasst alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet<br />

oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im<br />

Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die<br />

Verordnung sieht u.a. die CE-Kennzeichnung vor, <strong>mit</strong> der der<br />

Hersteller die Übereinstimmung <strong>mit</strong> allen Anforderungen der<br />

Verordnung bestätigt.<br />

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