unfälle mit Produkten und Produktsicherheit - Mehr Sicherheit für ...
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Um die Anforderungen, die ein Produkt zu erfüllen hat, zu<br />
konkretisieren, gibt die EU-Kommission die Entwicklung von<br />
Normen in Auftrag. Sie werden auf Europäischer Ebene vom<br />
Europäischen Ko<strong>mit</strong>ee für Normung CEN (CEN – Co<strong>mit</strong>é Européen<br />
de Normalisation) bearbeitet. Normen dienen der Vereinheitlichung<br />
von <strong>Produkten</strong> <strong>und</strong> klären wesentliche Fragen<br />
der <strong>Sicherheit</strong>, der Verträglichkeit <strong>mit</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Umwelt,<br />
der Gebrauchstauglichkeit sowie der Zuverlässigkeit.<br />
Sobald die von der EU in Auftrag gegebene Normungsarbeit<br />
im CEN abgeschlossen ist, werden sie im Amtsblatt der EU<br />
veröffentlicht <strong>und</strong> erhalten da<strong>mit</strong> ihre Gültigkeit. Diese Normen<br />
werden als harmonisierte Normen bezeichnet, weil sie<br />
in Abstimmung <strong>mit</strong> allen Mitgliedsstaaten erarbeitet wurden.<br />
3 Harmonisierte Normen<br />
• Werden von der EU Kommission in Auftrag gegeben<br />
• Werden vom CEN bearbeitet<br />
• Gelten, sobald sie im Amtsblatt veröffentlicht wurden<br />
• Sind weitergehende, konkretere Anforderungen<br />
an ein Produkt als die EU-Richtlinien<br />
• Sind nicht verpflichtend, werden aber aus Wettbewerbsgründen<br />
zumeist vom Hersteller übernommen<br />
• Harmonisierte Normen liegen z. B. für Kinderbekleidung,<br />
für Baby-Wiegen oder für Turngeräte vor<br />
Wurde ein Produkt nach der gültigen Norm hergestellt, wird<br />
da von ausgegangen, dass es den erforderlichen EU-Richt linien<br />
entspricht. Jedes Produkt, das in die Richtlinie zur <strong>Produktsicherheit</strong><br />
fällt, muss <strong>mit</strong> der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet<br />
werden. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der<br />
Hersteller, dass das Produkt allen geforderten Vorschriften<br />
entspricht. Es wird deshalb auch als „Reisepass“ für die Einfuhr<br />
in die EU bezeichnet. Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung<br />
zeigt der Hersteller den Überwachungsbehörden<br />
„die Konfor<strong>mit</strong>ät“ des Spielzeugs <strong>mit</strong> den europäischen<br />
<strong>Sicherheit</strong>sbestimmungen. Der Hersteller kann das Verfahren<br />
zur Konfor<strong>mit</strong>ätsbewertung völlig eigenständig durchführen –<br />
es sei denn, in der Richtlinie wird das Einschalten einer Prüf<strong>und</strong><br />
Zertifizierungsstelle gefordert, z. B. bei Maschinen.<br />
3 CE-Kennzeichnung<br />
• Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt der<br />
Hersteller, dass das Produkt allen Vorschriften genügt;<br />
die „Konfor<strong>mit</strong>ätsprüfung“ muss dokumentiert werden<br />
• Die CE-Kennzeichnung ist für den Hersteller verpflichtend,<br />
wenn dies in den Richtlinien gefordert wird<br />
• Das Anbringen der CE-Kennzeichnung nimmt der Hersteller<br />
ohne die Prüfung Dritter (z. B. unabhängige<br />
Prüfinstitute oder Marktüberwachungsbehörden) vor<br />
• Die CE-Kennzeichnung richtet sich nicht an den Verbraucher,<br />
sondern an die Marktüberwachungsbehörden<br />
• Die CE-Kennzeichnung darf nicht „freiwillig“ an einem<br />
Produkt an gebracht werden, wenn für dieses Produkt<br />
(diese Produkt kategorie) keine Kennzeichnung gefordert<br />
wird, z. B. Lebens<strong>mit</strong>tel<br />
<strong>Produktsicherheit</strong> in Deutschland<br />
Alle Richtlinien, die auf EU Ebene verabschiedet werden,<br />
müssen <strong>mit</strong> einer Übergangsfrist in allen Mitgliedsstaaten<br />
in nationales Recht umgesetzt werden, d.h. für Deutschland<br />
in deutsches Recht.<br />
In Deutschland wird <strong>mit</strong> dem <strong>Produktsicherheit</strong>sgesetz<br />
(ProdSG) (bis 12/2011 „Geräte- <strong>und</strong> <strong>Produktsicherheit</strong>sge -<br />
setz - GPSG“) die Umsetzung der Europäischen Richtlinie<br />
zur <strong>Produktsicherheit</strong> geregelt. Das Gesetz enthält Bestimmungen<br />
<strong>und</strong> Vorschriften, die die <strong>Sicherheit</strong>, die Kennzeichnung,<br />
die bestimmungsgemäße <strong>und</strong> vorhersehbare Verwendung<br />
sowie Rückrufaktionen von fehlerhaften, beschädigten<br />
oder gefährlichen <strong>Produkten</strong> betreffen. Es bezieht sich auf<br />
alle Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess<br />
hergestellt worden sind <strong>und</strong> für die es keine<br />
eigenen, spezielleren Rechtsvorschriften gibt. Werden in diesen<br />
spezielleren Gesetzen gleichwertige oder sogar höhere<br />
Anforderungen an diese speziellen Produkte gestellt, sind<br />
diese Gesetze anzuwenden. Ansonsten gilt das ProdSG.<br />
Deshalb wird es auch als „Auffanggesetz“ bezeichnet.<br />
3 <strong>Produktsicherheit</strong>sgesetz<br />
• Deutschland setzt <strong>mit</strong> dem <strong>Produktsicherheit</strong>sgesetz<br />
(ProdSG) u.a. die EU-Richtlinien zur <strong>Produktsicherheit</strong><br />
<strong>und</strong> die Spielzeugrichtlinie um<br />
• Das ProdSG gilt für Produkte im Non-Food Bereich für<br />
Waren, die in einem Fertigungsprozess hergestellt wurden<br />
• Für bestimmte Produkte gelten neben dem ProdSG<br />
durch Ministerien erlassene Rechtsverordnungen, die<br />
besondere oder spezielle Anforderungen an diese Produkte<br />
regeln, sogenannte nachgeordnete Verordnungen,<br />
z. B. in der Spielzeugverordnung, die das ProdSG ergänzt<br />
<strong>und</strong> konkretisiert<br />
• Strengere Vorschriften als in der EU-Richtlinie gefordert<br />
sind auf B<strong>und</strong>esebene z. B. durch deutsche Normen oder<br />
Spezifikationen möglich<br />
Die <strong>Sicherheit</strong> von Spielzeug<br />
Die EU-Richtlinie zur <strong>Sicherheit</strong> von Spielzeug (2009/48/EG)<br />
wird auf B<strong>und</strong>esebene über eine nachgeordnete Verordnung,<br />
die „Zweite Verordnung zum Geräte- <strong>und</strong> <strong>Produktsicherheit</strong>sgesetz“<br />
(Verordnung über die <strong>Sicherheit</strong> von Spielzeug –<br />
2. GPSGV) in deutsches Recht umgesetzt. Sie regelt das<br />
Inverkehrbringen von neuen Spielzeugen.<br />
Spielzeuge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn<br />
sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Der<br />
Anwendungsbereich umfasst alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet<br />
oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im<br />
Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die<br />
Verordnung sieht u.a. die CE-Kennzeichnung vor, <strong>mit</strong> der der<br />
Hersteller die Übereinstimmung <strong>mit</strong> allen Anforderungen der<br />
Verordnung bestätigt.<br />
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