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DE - EUR-Lex - Europa

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_____________<br />

* ABl. L [ ], S. [ ]."<br />

Artikel 18<br />

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften<br />

1. Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt,<br />

denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser<br />

Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt<br />

sind.<br />

2. Unbeschadet Absatz 1 hat diese Verordnung jedoch in den Beziehungen zwischen<br />

den Mitgliedstaaten Vorrang vor zwischen ihnen geschlossenen Übereinkommen,<br />

soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.<br />

Kapitel VI<br />

Allgemeine und Schlussbestimmungen<br />

Artikel 19<br />

Datenschutz<br />

Der Austausch von Informationen und die Übermittlung von Urkunden durch die<br />

Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung dient eigens dem Zweck, die Überprüfung<br />

der Echtheit öffentlicher Urkunden durch die Behörden unter Wahrung ihrer Befugnisse im<br />

jeweiligen Einzelfall mittels des Binnenmarkt-Informationssystems zu ermöglichen.<br />

Artikel 20<br />

Angaben zu den Zentralbehörden<br />

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 bis<br />

[…] 21 den Namen der von ihnen benannten Zentralbehörde(n) und deren<br />

Kontaktangaben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, sobald sich<br />

diesbezüglich Änderungen ergeben.<br />

2. Alle in Absatz 1 genannten Angaben werden von der Kommission in geeigneter<br />

Weise veröffentlicht, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivilund<br />

Handelssachen.<br />

Artikel 21<br />

Überprüfung<br />

1. Bis […] 22 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission dem<br />

Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen<br />

Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem unter anderem auch<br />

etwaige praktischen Erfahrungen betreffend die Zusammenarbeit zwischen den<br />

Zentralbehörden ausgewertet werden. Des Weiteren wird in dem Bericht geprüft,<br />

a) ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere<br />

öffentliche Urkunden als die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis l<br />

genannten Kategorien geboten ist;<br />

21<br />

22<br />

Bitte Datum einfügen: sechs Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.<br />

Bitte Datum einfügen: drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.<br />

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