DE - EUR-Lex - Europa
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* ABl. L [ ], S. [ ]."<br />
Artikel 18<br />
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften<br />
1. Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt,<br />
denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser<br />
Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt<br />
sind.<br />
2. Unbeschadet Absatz 1 hat diese Verordnung jedoch in den Beziehungen zwischen<br />
den Mitgliedstaaten Vorrang vor zwischen ihnen geschlossenen Übereinkommen,<br />
soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.<br />
Kapitel VI<br />
Allgemeine und Schlussbestimmungen<br />
Artikel 19<br />
Datenschutz<br />
Der Austausch von Informationen und die Übermittlung von Urkunden durch die<br />
Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung dient eigens dem Zweck, die Überprüfung<br />
der Echtheit öffentlicher Urkunden durch die Behörden unter Wahrung ihrer Befugnisse im<br />
jeweiligen Einzelfall mittels des Binnenmarkt-Informationssystems zu ermöglichen.<br />
Artikel 20<br />
Angaben zu den Zentralbehörden<br />
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 bis<br />
[…] 21 den Namen der von ihnen benannten Zentralbehörde(n) und deren<br />
Kontaktangaben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, sobald sich<br />
diesbezüglich Änderungen ergeben.<br />
2. Alle in Absatz 1 genannten Angaben werden von der Kommission in geeigneter<br />
Weise veröffentlicht, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivilund<br />
Handelssachen.<br />
Artikel 21<br />
Überprüfung<br />
1. Bis […] 22 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission dem<br />
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen<br />
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem unter anderem auch<br />
etwaige praktischen Erfahrungen betreffend die Zusammenarbeit zwischen den<br />
Zentralbehörden ausgewertet werden. Des Weiteren wird in dem Bericht geprüft,<br />
a) ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere<br />
öffentliche Urkunden als die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis l<br />
genannten Kategorien geboten ist;<br />
21<br />
22<br />
Bitte Datum einfügen: sechs Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.<br />
Bitte Datum einfügen: drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.<br />
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